Heimwechsel, Pflege

Heimwechsel in der Pflege: § 43c SGB XI schützt angesammelte Pflegezeiten

Veröffentlicht am: 10.10.2026 um 13:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Beim Einrichtungswechsel bleiben anrechenbare Pflegezeiten erhalten; dadurch kann der Leistungszuschlag in der bisherigen Staffelung weiterlaufen.

Pflegeheimwechsel: Angerechnete Pflegezeit sichert höhere Zuschüsse
Ein ruhiger Flur in einer modernen Pflegeeinrichtung mit hellem Holzboden und einer Sitzbank vor einer neutralen Wand. Illustration mit AI erstellt.

Beim Umzug in eine andere Pflegeeinrichtung oder einem Wechsel der Pflegekasse stellt sich für Betroffene und Angehörige oft die Frage nach den finanziellen Folgen. Nach den gesetzlichen Vorgaben von Paragraph 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) bleiben bereits zurückgelegte anrechenbare Zeiten einer vollstationären Pflege vollständig erhalten.

Auch vorübergehende Unterbrechungen führen nicht dazu, dass diese Zeiten gelöscht werden. Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass diese Regelung vor erheblichen Mehrkosten schützen soll, da die Höhe der Zuzahlungen direkt an die bisherige Verweildauer gekoppelt ist.

Gesetzliche Staffelung des Leistungszuschlags

Die Pflegekassen gewähren für die Pflegegrade 2 bis 5 einen gesetzlichen Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil. Berücksichtigt werden dabei auch die anfallenden Ausbildungskosten. Seit dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag auf Basis einer festen zeitlichen Staffelung:

  • Bis einschließlich 12 Monate: 15 Prozent
  • Über 12 bis 24 Monate: 30 Prozent
  • Über 24 bis 36 Monate: 50 Prozent
  • Über 36 Monate: 75 Prozent

Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung sowie Investitionskosten sind von diesem Zuschlag gesetzlich ausgenommen und müssen separat getragen werden.

Die korrekte Erfassung der Vormonate ist für Pflegebedürftige von großer finanzieller Bedeutung. In einem Rechenbeispiel zu Paragraph 43c SGB XI führt eine Pflegezeit von 28 Monaten bei einem monatlichen pflegebedingten Eigenanteil von 2.000 Euro zu einem Zuschlag von 50 Prozent, was einer Ersparnis von 1.000 Euro entspricht.

Würde die Zeit nach einem Einrichtungswechsel fälschlich neu berechnet und lediglich die Anfangsstufe von 15 Prozent angesetzt, betrüge die Entlastung nur 300 Euro. Die monatliche Differenz liegt in diesem Fall bei 700 Euro.

Kostenstruktur in stationären Pflegeeinrichtungen

Nach Angaben des VdK Philippsburg setzen sich die Gesamtkosten eines Heimplatzes aus der Pflege und Betreuung, der Unterkunft und Verpflegung, den Investitionskosten sowie gegebenenfalls anfallenden Ausbildungskosten zusammen. Während der Leistungszuschlag für die Pflegegrade 2 bis 5 greift, tragen Bewohner die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen selbst.

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Bundesweit liegen die Investitionskosten laut dem Verband bei durchschnittlich 485 Euro monatlich, während Ausbildungskosten zwischen 30 und 60 Euro pro Monat betragen können. Reichen das Einkommen und das Vermögen nicht aus, kann die Sozialhilfe ungedeckte Kosten übernehmen. Das Schonvermögen liegt dabei bei 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Ehepaare.

Zu den regulären monatlichen Leistungen der Pflegekasse zählen nach Angaben des Verbandes der Ersatzkassen (vdek) im Jahr 2026 gestaffelte Beträge je nach Pflegegrad: 131 Euro bei Pflegegrad 1, 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1.319 Euro bei Pflegegrad 3, 1.855 Euro bei Pflegegrad 4 sowie 2.096 Euro bei Pflegegrad 5.

Reale Belastungen und Entlastungspotenziale

Eine vdek-Auswertung mit Stichtag zum 1. Juli 2026 verdeutlicht das Ausmaß der finanziellen Eigenbeteiligung. Im Bundesdurchschnitt zahlen Bewohner im ersten Heimjahr monatlich 3.364 Euro aus eigener Tasche, was einem Anstieg von 256 Euro gegenüber dem Vorjahr entspricht. In Bayern liegt dieser Betrag im ersten Jahr bei 3.270 Euro monatlich.

Mit zunehmender Aufenthaltsdauer sinkt der bundesweite Durchschnitt infolge der höheren Zuschläge: nach 12 Monaten auf 3.051 Euro, nach 24 Monaten auf 2.633 Euro und nach 36 Monaten auf 2.111 Euro monatlich.

Der vdek berechnete zudem, dass eine vollständige Übernahme der Investitions- und Ausbildungskosten durch die Bundesländer eine Entlastung von durchschnittlich rund 649 Euro pro Monat bewirken könnte.

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Bei Beihilfeberechtigten greifen zusätzliche Regelungen. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) veranschaulicht dies an einem Ehepaar mit Heimkosten von 4.200 Euro monatlich bei Pflegegrad 3 und einer Pflegezeit von über drei Jahren: Nach Abzug der regulären Kassenleistung von 1.319 Euro und einem Zuschlag von 690 Euro verbleiben beihilfefähige Restkosten von 2.191 Euro.

Bei Monatseinnahmen von 3.670 Euro und einem gesetzlichen Mindestbehalt von 2.571,10 Euro beläuft sich der Eigenanteil auf 1.098,90 Euro, während die zusätzliche Beihilfe 1.092,10 Euro übernimmt.

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