Hunde-ErgÀnzungsfutter: Landgericht Trier untersagt Krankheitsversprechen
Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 15:45 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Hersteller von Futtermitteln und ErgĂ€nzungsfuttermitteln fĂŒr Haustiere unterliegen beim Marketing strengen rechtlichen Vorgaben. Immer wieder stehen Werbeversprechen im Fokus von Gerichten, wenn Produkte mit gesundheitsbezogenen oder gar krankheitslindernden Wirkungen beworben werden. Eine Entscheidung des Landgerichts Trier verdeutlicht, wie eng der gesetzliche Rahmen fĂŒr Aussagen ĂŒber die gesundheitliche Wirkung von Futtermitteln gesteckt ist.
Rechtlicher Rahmen durch europÀische Vorgaben
Mit einem Urteil vom 3. Juli 2026 (Az. 7 HK O 45/25) untersagte das Landgericht Trier einer Herstellerin bestimmte Werbeaussagen fĂŒr Hunde-ErgĂ€nzungsfuttermittel. Das Gericht gab einem entsprechenden Unterlassungsanspruch vollumfĂ€nglich statt.
Den zentralen rechtlichen MaĂstab bildete dabei Artikel 13 der europĂ€ischen Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ĂŒber das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln. Nach dieser Vorschrift sind Behauptungen, ein Futtermittel könne Krankheiten verhĂŒten, heilen oder behandeln, grundsĂ€tzlich unzulĂ€ssig.
Futtermittel dĂŒrfen im Rahmen der Kennzeichnung und Bewerbung nicht mit Eigenschaften ausgestattet werden, die ihnen rechtlich nicht zustehen und die Arznei- oder Tierarzneimitteln vorbehalten sind.
Beanstandete KrankheitsbezĂŒge im Detail
Im verhandelten Fall beanstandete das Gericht eine Reihe von Werbeaussagen, fĂŒr die keine hinreichenden wissenschaftlichen Belege vorgelegt werden konnten. Konkret ging es um BezĂŒge zu verschiedenen Erkrankungen und Beschwerden bei Hunden. Unter den gerĂŒgten Angaben befanden sich Aussagen zu:
Das Landgericht Trier hat einer Herstellerin Werbeaussagen zu Wurmbefall, MuskelkrĂ€mpfen, Rheumatismus, HĂŒftgelenksdysplasie und Osteoporose untersagt â der Unterlassungsanspruch wurde vollumfĂ€nglich bestĂ€tigt. MaĂstab ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009: Krankheitsbezogene Angaben sind fĂŒr Futtermittel grundsĂ€tzlich unzulĂ€ssig. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen in drei Schritten, welche Formulierungen Sie streichen und wie Sie sie rechtssicher ersetzen. Kostenlosen Leitfaden jetzt anfordern
- Wurmbefall
- MuskelkrÀmpfen
- Rheumatismus
- HĂŒftgelenksdysplasie
- Osteoporose
Nach Auffassung des Gerichts stellten diese Formulierungen unzulĂ€ssige BezĂŒge zu Krankheitsbildern dar, die den strengen Vorgaben des europĂ€ischen Futtermittelrechts widersprechen. Fehlt es fĂŒr solche Gesundheitsangaben an der erforderlichen wissenschaftlichen Absicherung, dĂŒrfen sie nicht in der Produktwerbung verwendet werden.
Auslegung von Formulierungen im Werbekontext
Das Landgericht Trier befasste sich zudem mit der sprachlichen Feinheit von Werbebotschaften. Die beklagte Herstellerin hatte unter anderem mit der Angabe geworben, ein Produkt eigne sich bei Wurmbefall.
Schon die Formulierung âBei Wurmbefallâ kann nach Auffassung des Landgerichts Trier wie âgegen Wurmbefallâ verstanden werden â und damit ein unzulĂ€ssiges Heilversprechen darstellen. Entscheidend ist das VerkehrsverstĂ€ndnis Ihrer KĂ€ufer, nicht der Wortlaut allein. Wer jetzt Produkttexte, Labels und Online-Shop-Inhalte prĂŒft, senkt sein Abmahn- und Unterlassungsrisiko. Unsere Checkliste mit Mustertexten ohne Krankheitsbezug hilft Ihnen dabei. Checkliste zulĂ€ssige Werbeaussagen sichern
Das Gericht stellte klar, dass Verbraucher eine Formulierung wie âBei Wurmbefallâ im geschĂ€ftlichen Werbekontext durchaus im Sinne von âgegen Wurmbefallâ auffassen können. Damit entsteht der Eindruck einer therapeutischen oder lindernden Wirkung, was rechtlich als unzulĂ€ssiges Heil- oder Krankheitsversprechen fĂŒr ein Futtermittel gewertet wird.
Die Entscheidung unterstreicht, dass die Rechtsprechung nicht allein auf den formalen Wortlaut abstellt, sondern auf das VerkehrsverstĂ€ndnis der potenziellen KĂ€ufer. FĂŒr Unternehmen in der Heimtierbranche verdeutlicht das Verfahren, dass bereits scheinbar vorsichtige Formulierungen gegen das Verbot krankheitsbezogener Angaben verstoĂen können, wenn sie vom Adressaten als therapeutisches Wirkungsversprechen verstanden werden.
