Landtag von Nordrhein-Westfalen

Neufassung des Epidemieschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen juristisch umstritten

31.03.2020 - 12:27:43 | ad-hoc-news.de

Staatsrechtler Christoph Degenhart zieht die LegalitÀt der Ausweitung des Epidemigesetzes in Nordrhein-Westfalen in Zweifel.

Landtag von Nordrhein-Westfalen - Foto: ĂŒber dts Nachrichtenagentur
Die Neufassung des Epidemieschutzgesetzes fĂŒr Nordrhein-Westfalen widerspricht im aktuellen Entwurf in Teilen dem Grundgesetz. Der weitgehende Eingriff in die Grundrechte ist mit den Grundrechten nicht vereinbar, betont der Staatsrechtler Christoph Degenhart gegenĂŒber der „Rheinischen Post“. Die Ausweitung der Eingriffsrechte des Staates in die Individualrechte ist nicht mit einer Notsituation gerechtfertigt und in seiner aktuellen Fassung nicht exakt genug, urteilt der Jurist. Der Gesetzentwurf ist in seiner RadikalitĂ€t aus der Krisensituation heraus entstanden, er ist aber nicht juristisch gedeckt. Das Gesetz bedarf einer eindeutigen Regelung der GĂŒltigkeit, wĂ€hrend im Moment die Handhabung der EinschrĂ€nkung von Grundrechten nur im Ermessen der Vollzugsorgane liegt. Damit nĂ€hert sich der Epidemieschutz dem Rechtsrahmen der Notstandsgesetzgebung fĂŒr den Fall einer militĂ€rischen Bedrohung. Die Dienstverpflichtung von Personal fĂŒr den Gesundheitssektor ist zu weit gefasst und betrifft im Grundsatz alle BĂŒrger. Diese Art der Zwangsrekrutierung im Notfall ĂŒbersteigt sogar die Regelungen zu NotfĂ€llen und Naturkatastrophen bei Weitem. Die Ausrufung des Epidemiefalls ist zudem mit einer weitgehenden Ausschaltung des Parlaments aus dem weiteren Entscheidungsprozess verbunden. Dies hĂ€lt Degenhart nicht mit den Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft vereinbar. Die Landesregierung bekĂ€me im Fall der Anwendung des Gesetzes das Recht das Schul- und Hochschulgesetz auszusetzen und durch alternative Verordnungen abzulösen. Dies fĂŒhrt zu einem rechtswidrigen Eingriff in die ZustĂ€ndigkeit des Landesparlaments, befindet der Jurist in der „Rheinischen Post“. Auch der Geltungsbereich des Epidemiegesetzes ist nicht exakt definiert. Derzeit könnte fast jede Infektionskrankheit zum Anlass der Ausrufung eines Ausnahmezustands genutzt werden. Außerdem halte ich eine Regelung innerhalb des LĂ€nderrechts fĂŒr nicht angemessen. Die ZustĂ€ndigkeit sollte im Bereich des Bundes liegen, fordert der Staatsrechtler.

 

Redaktion ad-hoc-news.de, NeoMatrix

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