P-Konto-Schutz: Seit Juli bleiben 1.590 Euro Guthaben pfändungsfrei
Veröffentlicht am: 26.09.2026 um 15:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Gesetzliche Pfändungsfreigrenzen stellen sicher, dass Schuldnern auch bei Vollstreckungsmaßnahmen die Mittel für den lebensnotwendigen Bedarf verbleiben. Zum 1. Juli 2026 traten gemäß § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) neue Grenzwerte für Lohn- und Gehaltspfändungen in Kraft, die bis zum 30. Juni 2027 gelten.
Die zugrundeliegende Änderung war bereits am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden. Arbeitgeber sind verpflichtet, laufende Pfändungen ab dem Stichtag anzupassen und bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten entsprechend zu berücksichtigen.
Angehobene Freibeträge für Arbeitseinkommen
Der monatliche Grundfreibetrag ohne Unterhaltspflichten liegt seit der Anpassung bei 1.587,40 Euro, nachdem er zuvor 1.555 Euro betragen hatte. Bei gewöhnlichen Forderungen bleiben durch die Rundung in den gesetzlichen Tabellenstufen bis zu 1.589,99 Euro des bereinigten Nettoeinkommens unpfändbar.
Bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten, erhöht sich dieser Schutzbetrag:
* Für die erste unterhaltsberechtigte Person wird ein monatlicher Zuschlag von 597,42 Euro gewährt.
* Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag um jeweils weitere 332,83 Euro monatlich.
* Die Obergrenze für die Vollpfändung, ab der Mehrverdienste vollständig an Gläubiger abgeführt werden, wurde von zuvor 4.766,99 Euro auf 4.866,30 Euro angehoben.
Pfändungsschutz auf dem Bankkonto
Neben der Pfändung an der Quelle, etwa beim Arbeitgeber, greift für Bankguthaben das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Seit dem 1. Juli 2026 sind auf einem solchen Konto monatlich 1.590 Euro Guthaben automatisch vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Auch dieser Sockelbetrag lässt sich bei bestehenden Unterhaltspflichten über entsprechende Nachweise erhöhen.
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Jede natürliche Person hat das Recht, ein bestehendes Girokonto jederzeit in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Liegt bereits eine Pfändung vor, muss das Kreditinstitut die Umwandlung innerhalb von vier Tagen kostenlos vornehmen. Es ist gesetzlich nur ein P-Konto pro Person zulässig; Gemeinschaftskonten müssen vor einer Umwandlung in Einzelkonten aufgeteilt werden.
Grundsicherungsansprüche sind seit 2016 nach § 42 Abs. 4 SGB II zwar grundsätzlich unpfändbar, bedürfen nach dem Zahlungseingang auf einem normalen Girokonto jedoch ebenfalls des P-Konto-Schutzes. Nachzahlungen nach dem SGB II sind gemäß § 904 Abs. 1 ZPO geschützt, wenn der Bank eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird.
Regelungen für Renten und Sonderfälle
Die Freigrenzen gelten gleichermaßen für Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Die Deutsche Rentenversicherung wies am 14. September 2026 auf die Pfändbarkeit von Renten unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen hin. Bei Rentenbezug gilt derselbe Grundfreibetrag von 1.587,40 Euro monatlich, wobei bis zu 1.589,99 Euro bereinigte Nettorente pfändungsfrei bleiben.
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Bei einer bereinigten Nettorente von 2.000 Euro ohne Unterhaltspflichten beläuft sich der pfändbare Betrag beispielsweise auf 288,82 Euro, sodass dem Rentner 1.711,18 Euro verbleiben. Kommt es zusätzlich zu einer Kontopfändung, fehlen im Vergleich zum automatischen P-Konto-Grundschutz von 1.590 Euro rechnerisch 121,18 Euro, sofern keine Freigabe des Differenzbetrags erwirkt wird.
In Ausnahmefällen können Gerichte den Selbstbehalt abweichend festsetzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte am 18. Juni 2026 (Az. 3 Ws 222/25) die vollständige Pfändung der gesetzlichen Altersrente eines wegen Steuerhinterziehung inhaftierten Mannes zur Vollstreckung einer Einziehungsanordnung über rund 13,6 Millionen Euro.
Gemäß § 850f Abs. 2 ZPO wurde der Selbstbehalt auf 0 Euro herabgesetzt, da der notwendige Lebensunterhalt vollständig durch die Justizvollzugsanstalt gedeckt war. Für gewöhnliche Verbindlichkeiten im Alltag bildet diese Entscheidung jedoch keinen allgemeinen Maßstab.
