Pflegealltag: Arztpraxen übermitteln Rezepte direkt an Heimapotheken
Veröffentlicht am: 31.07.2026 um 03:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens erreicht einen neuen Meilenstein in der stationären Pflege. Seit dem 30. Juli 2026 ist es Arztpraxen gestattet, eRezept-Token über den Kommunikationsdienst KIM unmittelbar an jene Apotheken zu übermitteln, die für die Versorgung von Heimbewohnern zuständig sind. Diese Neuerung zielt darauf ab, die Abläufe zwischen Medizinern, Pflegeeinrichtungen und pharmazeutischen Dienstleistern effizienter zu gestalten und die Arzneimittelsicherheit durch einen medienbruchfreien Datenaustausch zu erhöhen.
Rechtliche Ausnahmen und das Apotheken-Verbesserungsgesetz
Die Grundlage für diese Anpassung bildet das Apotheken-Verbesserungsgesetz (ApoVWG). Im Kern geht es dabei um eine gezielte Ausnahme vom sogenannten Zuweisungsverbot. Üblicherweise ist es Ärzten untersagt, Patienten an bestimmte Apotheken zu verweisen oder Rezepte direkt dorthin zu leiten, um die Wahlfreiheit der Versicherten und den Wettbewerb zu schützen. In der speziellen Konstellation der Heimversorgung wird dieser Grundsatz nun jedoch durchbrochen, sofern die Übermittlung über den gesicherten KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen) erfolgt.
Wie Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung Hansestadt Bremen (KVHB) verdeutlichen, soll durch diesen Schritt die bisher oft händische oder zeitverzögerte Weitergabe von Verordnungsinformationen in der Pflege minimiert werden. Der digitale Token dient dabei als Schlüssel, mit dem die Apotheke die eigentlichen Verordnungsdaten vom zentralen eRezept-Fachdienst abrufen kann.
Voraussetzungen für die Direktübermittlung nach dem Apothekengesetz
Die Nutzung dieses vereinfachten Übermittlungsweges ist an strikte rechtliche Bedingungen geknüpft. Eine zentrale Voraussetzung für die Direktübermittlung der eRezept-Token ist das Bestehen eines gültigen Heimversorgungsvertrags. Dieser muss gemäß §12a des Apothekengesetzes (ApoG) zwischen der jeweiligen Apotheke und der Pflegeeinrichtung geschlossen worden sein.
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Diese vertragliche Bindung stellt sicher, dass die pharmazeutische Betreuung der Bewohner in einem geregelten Rahmen stattfindet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, darf die Arztpraxis die Token ohne Umwege an die heimversorgende Apotheke senden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Pflegeheimbewohner ihre Arzneimittelversorgung häufig nicht mehr selbst organisieren können und auf eine koordinierte Logistik zwischen Heimleitung und Apotheke angewiesen sind.
Befristung und langfristige Infrastrukturziele
Die aktuelle Regelung zur Token-Übermittlung via KIM ist als Übergangslösung konzipiert. Laut den Vorgaben ist diese Möglichkeit vorerst bis Ende 2028 befristet. In diesem Zeitraum soll die digitale Infrastruktur in den Pflegeeinrichtungen so weit ausgebaut werden, dass ab dem Jahr 2029 ein umfassender Systemwechsel erfolgen kann.
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Ab 2029 ist vorgesehen, dass sämtliche Pflegeheime direkt an den eRezept-Fachdienst angeschlossen werden. Mit dieser vollständigen Einbindung in die Telematikinfrastruktur würde die Notwendigkeit einer gesonderten Übermittlung von Token entfallen, da die Berechtigungen zum Zugriff auf Verordnungen dann direkt über das System gesteuert werden können. Bis dahin bietet die nun etablierte Regelung eine rechtssichere Grundlage, um den Medikationsprozess in der Altenpflege bereits heute weitgehend zu digitalisieren.
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