Pflegeberatung: Nur 3 Prozent nutzen den gesetzlichen Anspruch nach § 7a
Veröffentlicht am: 26.10.2026 um 11:10 Uhr | Redaktion boerse-global.deObwohl Pflegebedürftige und Angehörige vor komplexen bürokratischen und organisatorischen Hürden stehen, greift nur ein kleiner Teil der Anspruchsberechtigten auf die gesetzliche Pflegeberatung zurück. Laut einem im Juni 2026 vorgelegten Evaluationsbericht des GKV-Spitzenverbands nahmen lediglich 3,0 Prozent der Leistungsbezieher der Pflegeversicherung das Angebot nach Paragraph 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Anspruch.
Gesetzlicher Anspruch und Stagnation bei den Fallzahlen
Der Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung nach Paragraph 7a SGB XI steht allen Personen zu, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen oder einen entsprechenden Antrag mit Beratungsbedarf gestellt haben. Die Kosten dafür trägt vollständig die jeweilige Pflegekasse.
Die Leistung beinhaltet das Erstellen eines Versorgungsplans sowie auf Wunsch auch persönliche Hausbesuche. Um eine zügige Hilfe zu gewährleisten, regelt Paragraph 7b SGB XI, dass die Pflegekassen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags einen konkreten Beratungstermin oder einen Beratungsgutschein ausstellen müssen.
In der Praxis greifen 58,8 Prozent der Pflegekassen zumindest gelegentlich auf solche Gutscheine zurück – im Durchschnitt wurden im Jahr 2024 pro Kasse 194 Gutscheine ausgegeben.
Zwei Drittel dieser Kassen nutzen das Instrument gezielt zur Einhaltung der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist. Auf kommunaler Ebene zeigt sich ein zunehmendes Engagement: Kommunen waren an 71,2 Prozent der Beratungsstellen mit Pflegeberatung beteiligt, nach 64 Prozent im Jahr 2022.
Trotz dieser Strukturen bleibt die Inanspruchnahme auf einem niedrigen Niveau. Lag die Nutzungsquote im Jahr 2018 noch bei 5 Prozent, fiel sie im Jahr 2020 auf 3,1 Prozent und verharrt seither auf diesem Niveau.
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An der inhaltlichen Qualität liegt das Ausbleiben der Ratsuchenden offenbar nicht: Die Zufriedenheit unter den Nutzenden stieg von 82,1 Prozent im Jahr 2023 auf 87,1 Prozent.
Ausschlaggebend sind vielmehr Informationsdefizite. Ein Drittel der Nicht-Nutzenden kennt das Beratungsangebot schlichtweg nicht. Während 89 Prozent der tatsächlichen Nutzer von ihrer Kasse informiert wurden, galt dies nur für 56 Prozent der Nicht-Nutzenden.
Auch reguläre Pflichtbesuche schließen diese Lücke nur unzureichend: Lediglich 18 Prozent der beteiligten Personen sprechen das weiterführende Beratungsangebot dabei an. Wenn eine Beratung zustande kommt, findet sie zu 43 Prozent am Telefon und zu 41 Prozent in der häuslichen Umgebung statt. Videoformate machen dagegen nur 0,3 Prozent aus.
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Belastung und Informationsbedarf bei pflegenden Angehörigen
Dass der Bedarf an Unterstützung oft nicht in der Praxis ankommt, belegen auch wissenschaftliche Erhebungen. Laut einer im Fachjournal Psychology & Health veröffentlichten Auswertung von 29 Studien mit weltweit über 81.000 pflegenden Angehörigen wünscht sich jede dritte pflegende Person Beratung zu Hilfsangeboten.
Allerdings nahm weniger als jede sechste Person eine entsprechende Beratung tatsächlich in Anspruch. An staatlichen Angeboten wie einer Telefonhotline zeigten sich 40 Prozent der pflegenden Angehörigen interessiert, aber lediglich 10 Prozent nutzten ein solches Instrument. Dabei steht die gesetzliche Pflegeberatung bei Zustimmung der pflegebedürftigen Person auch den Angehörigen offen.
Gesetzliche Neuregelungen und digitale Vorgaben
Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett am 30. September 2026 das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Die erste Lesung im Deutschen Bundestag ist für den 5. November 2026 vorgesehen. Die Neuregelungen sehen vor, dass ein Großteil des Gesetzes zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, während eine erweiterte Pflegebegleitung ab dem 1. Januar 2029 greifen soll.
Bestehende Pflichteinsätze nach Paragraph 37 Absatz 3 SGB XI – halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5 – unterliegen bezüglich der Videonutzung einer Übergangsregelung bis zum 31. März 2027. Zudem sind die Pflegekassen verpflichtet, bis zum 1. Juli 2028 ein einheitliches digitales Pflege-Cockpit mit sieben Pflichtfunktionen einzurichten. Eine spezifische Hinweis- und Unterstützungsfunktion zur Beratung soll darin in einem Baustein bis zum 1. Januar 2030 umgesetzt werden.
