Pflegegeld: Acht-Wochen-Frist bei Krankenhausaufenthalt greift seit Januar
Veröffentlicht am: 30.08.2026 um 21:02 Uhr | Redaktion boerse-global.deSeit Anfang des Jahres 2026 gelten weitreichende Ănderungen im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI), die insbesondere die finanzielle Absicherung wĂ€hrend stationĂ€rer Aufenthalte sowie die Frequenz der verpflichtenden Beratungsbesuche betreffen.
Durch das sogenannte BEEP-Gesetz wurden langjĂ€hrige Regelungen angepasst, um die KontinuitĂ€t der hĂ€uslichen Pflege zu fördern und den bĂŒrokratischen Aufwand fĂŒr Betroffene und Angehörige zu reduzieren. Im Zentrum der Reform steht die Ausweitung der Fristen fĂŒr die Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlungen.
LÀngere Absicherung bei stationÀrer Behandlung
Seit dem 1. Januar 2026 greift fĂŒr Bezieher von Pflegegeld eine neue Acht-Wochen-Frist gemÀà § 34 SGB XI. Zuvor war die volle Weiterzahlung des Pflegegeldes bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationseinrichtung auf einen Zeitraum von vier Wochen begrenzt.
Mit der Neuregelung erhalten PflegebedĂŒrftige nun fĂŒr bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr die vollen Leistungen, auch wenn sie sich in stationĂ€rer Behandlung befinden.
Diese Anpassung hat zudem unmittelbare Auswirkungen auf die soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen. Die RentenbeitrĂ€ge, die von der Pflegeversicherung fĂŒr die Pflegeperson entrichtet werden, ruhen seit Jahresbeginn ebenfalls erst nach Ablauf von 8 Wochen statt wie bisher nach 4 Wochen. Damit wird die rentenrechtliche Stellung der Pflegenden bei lĂ€ngeren Abwesenheiten des PflegebedĂŒrftigen aufgrund von Klinikaufenthalten verbessert.
Neue Intervalle fĂŒr verpflichtende BeratungseinsĂ€tze
Seit Januar 2026 gilt die neue Acht-Wochen-Frist: Pflegegeld wird bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt bis zu 8 Wochen pro Jahr voll weitergezahlt â statt wie bisher nur 4. Auch die RentenbeitrĂ€ge Ihrer Pflegeperson ruhen erst nach 8 Wochen. Damit Sie keine AnsprĂŒche verlieren, zeigt Ihnen dieser Ratgeber die neuen Fristen und wie Sie sie konkret nutzen. Jetzt kostenlosen Ratgeber anfordern
Eine weitere wesentliche Ănderung betrifft die BeratungseinsĂ€tze nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Seit dem 1. Januar 2026 mĂŒssen PflegebedĂŒrftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschlieĂlich Pflegegeld beziehen, den Nachweis ĂŒber einen entsprechenden Beratungstermin nur noch einmal pro Halbjahr erbringen. Dies stellt insbesondere fĂŒr Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 eine Entlastung dar, fĂŒr die zuvor eine vierteljĂ€hrliche Nachweispflicht bestand.
FĂŒr Personen mit dem Pflegegrad 1 bleibt die Inanspruchnahme einer halbjĂ€hrlichen Beratung zwar weiterhin möglich, sie ist jedoch nicht verpflichtend. Gleichzeitig sieht die gesetzliche Regelung vor, dass PflegebedĂŒrftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bei Bedarf zusĂ€tzliche freiwillige Beratungstermine wahrnehmen können, um der oft komplexeren Pflegesituation in diesen Stufen gerecht zu werden.
Rechtssicherheit und Beratungspflichten der Institutionen
Die Bedeutung einer korrekten Beratung im Kontext von Pflegeleistungen wurde bereits durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geschĂ€rft. In einem Urteil vom 17. Juni 2021 (B 3 P 5/19 R) stellten die Richter fest, dass sich Pflegekassen Beratungsfehler von KrankenhĂ€usern zurechnen lassen mĂŒssen.
Pflegegrad 4 oder 5? Dann entfĂ€llt ab 2026 die vierteljĂ€hrliche Beratungspflicht â Sie mĂŒssen den Beratungseinsatz nur noch einmal pro Halbjahr nachweisen. Das spart Zeit und Nerven. Unser Leitfaden erklĂ€rt Schritt fĂŒr Schritt, wie Sie Ihre Beratungstermine optimal planen und zusĂ€tzliche freiwillige Termine bei Bedarf nutzen. Ratgeber zur neuen Beratungspflicht sichern
Sollte eine fehlerhafte oder unterbliebene Beratung durch das Krankenhauspersonal dazu fĂŒhren, dass Leistungen nicht rechtzeitig beantragt werden, ist laut BSG eine rĂŒckwirkende Zahlung möglich.
Diese Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Institutionen fĂŒr eine lĂŒckenlose Information der Versicherten und ergĂ€nzt die aktuellen gesetzlichen BemĂŒhungen um eine verlĂ€ssliche Absicherung der hĂ€uslichen Pflege. Die Reformen des Jahres 2026 bauen auf diesem Grundsatz auf, indem sie den Fokus stĂ€rker auf den Erhalt der hĂ€uslichen Strukturen und die Entlastung der Beteiligten legen.
