Pflegegrad, Geplante

Pflegegrad 1: Geplante Reform streicht Leistungen von bis zu 2.076 Euro

Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 18:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der beschlossene Gesetzentwurf sieht strengere Pflegegrade, veränderte Leistungen und höhere Beiträge vor; das parlamentarische Verfahren läuft.
Ein heller, minimalistischer Flur in einem modernen Verwaltungsgebäude mit klaren architektonischen Linien und natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf für das Pflege-Neuordnungs-Gesetz (PNOG) beschlossen. Das Vorhaben zielt auf eine umfassende Umstrukturierung der sozialen Pflegeversicherung ab, deren erste Änderungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen. Die erste Lesung im Deutschen Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt; das Gesetzgebungsverfahren läuft.

Das Bundesgesundheitsministerium begründet den Reformschritt mit erheblichem finanziellem Druck. Ohne Gegenmaßnahmen wird das Defizit der Pflegeversicherung für 2027 auf rund 7,6 Milliarden Euro und für 2028 auf über 15 Milliarden Euro geschätzt. Bereits am 31. August 2026 hatte der GKV-Spitzenverband vor einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Kassen in wenigen Monaten gewarnt.

Höhere Hürden bei Begutachtungen und Einschnitte bei Pflegegrad 1

Der Kabinettsentwurf sieht striktere Kriterien für die Zuerkennung von Pflegegraden vor. Die Mindestpunktwerte bei der Begutachtung steigen: Für Pflegegrad 1 werden künftig 15 statt bislang 12,5 Punkte verlangt, für Pflegegrad 2 sind 30 statt 27 Punkte nötig und für Pflegegrad 3 mindestens 50 statt bisher 47,5 Punkte. Die Schwellen für die Pflegegrade 4 und 5 bleiben unverändert.

Für bereits eingestufte Versicherte greift ein Bestandsschutz nach Paragraph 142b SGB XI. Durch die strengere Einstufungspraxis kalkuliert die Bundesregierung mit Einsparungen von rund 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, die bis 2030 auf 4,2 Milliarden Euro anwachsen sollen. Wissenschaftler an Universitäten bezeichneten diese Schwellenanpassung als grundsätzlich sachgerecht.

Gravierende Einschnitte treffen künftige Zuweisungen im Pflegegrad 1. Bei diesem Grad entfallen sowohl der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat (Paragraph 45b SGB XI, maximal 1.572 Euro jährlich) als auch der eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich.

Rechnerisch ergibt sich daraus eine Leistungskürzung von bis zu 2.076 Euro im Jahr. Zudem soll der Zuschuss von 131 Euro monatlich für die vollstationäre Pflege bei Neufällen in diesem Grad wegfallen, während für bisherige Bezieher Bestandsschutz gilt.

Erhalten bleiben Zuschüsse für technische Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserungen von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme sowie Beratungs- und Kursangebote.

Struktur der Budgets und Beitragsanpassungen

Für die Pflegegrade 2 bis 5 plant die Regierung eine Neuordnung der Zahlungsströme. Das bisherige Pflegegeld wandert in ein Entlastungsbudget, das nach Pflegegraden gestaffelt 386 Euro, 638 Euro, 889 Euro sowie 1.079 Euro monatlich umfasst.

Das Sachleistungsbudget soll monatlich 889 Euro, 1.590 Euro, 2.089 Euro beziehungsweise 2.529 Euro betragen. Als Ersatz für den wegfallenden Entlastungsbetrag ist für die Grade 2 bis 5 ein Sozialraumbudget von monatlich 175 Euro vorgesehen, das für Personen unter 25 Jahren 300 Euro beträgt.

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Für Kurzzeitpflege und ambulante Akuthilfen führt der Entwurf ab dem 1. Januar 2027 ein Überbrückungsbudget ein. Dieses liegt für die Grade 2 und 3 bei jährlich 1.855 Euro sowie für die Grade 4 und 5 bei 2.285 Euro.

Zum Vergleich: Das geltende Recht ermöglicht gemeinsam für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bis zu 3.539 Euro pro Jahr, was bei voller Ausschöpfung einer rechnerischen Differenz von 1.254 Euro weniger entspricht.

Zudem plant das Kabinett, die für den 1. Januar 2028 gesetzlich vorgesehene Erhöhung des Pflegegelds auszusetzen, was 2028 Minderausgaben von 4,7 Milliarden Euro bringen soll.

Ab 2029 soll eine jährliche Anpassung nach dem geometrischen Mittel der Kerninflation greifen, begrenzt durch die Lohnentwicklung. Auf der Beitragsseite drohen Kinderlosen künftig 0,9 Beitragspunkte mehr als Eltern; Gutverdiener müssen ab 2027 mit bis zu 102 Euro mehr monatlichen Abgaben rechnen.

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Digitale Zugänge und Pflichten für Pflegebedürftige

Bis zum 1. Juli 2028 müssen die Pflegekassen einen einheitlichen digitalen Zugang mit sieben Pflichtfunktionen bereitstellen, unter anderem für Leistungsübersichten, Antragsbearbeitungen und Gutachten-Empfehlungen.

Drei zusätzliche Funktionen folgen bis zum 1. Januar 2030. Angehörige erhalten nur mit Vollmacht Zugriff. Ab dem 1. Januar 2029 wird zudem eine jährliche häusliche Pflegebegleitung verpflichtend vorgeschrieben; wird diese versäumt, droht eine Kürzung des Pflegegelds.

Laut Gesetzentwurf betrifft die Reform bundesweit mehr als sechs Millionen Pflegebedürftige. Branchenvertreter warnen unterdessen davor, dass Leistungsverschiebungen und Budgetumschichtungen zu spürbaren Versorgungslücken in der Praxis führen könnten.

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