Pflegegrad, Geplanter

Pflegegrad 1: Geplanter Umbau streicht den Entlastungsbetrag von 131 Euro

Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 01:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Gesetzentwurf ordnet Pflegebudgets neu; Verbände kritisieren Zuständigkeiten und mögliche Versorgungslücken, während die Pflegeversicherung vor hohen Defiziten steht.
Heller, minimalistischer Flur in einer modernen Pflegeeinrichtung mit Blick in einen begrünten Innenhof. Illustration mit AI erstellt.

Mit dem Entwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) steht eine umfassende Umgestaltung der pflegerischen Versorgung zur parlamentarischen Beratung im Bundestag an. Das Gesetzesvorhaben sieht neben der Einführung einer längerfristigen Pflegebegleitung und eines digitalen Pflege-Cockpits grundlegende Umstrukturierungen der bisherigen Leistungsansprüche vor.

Unter anderem sind ein Sozialraumbudget ab dem Pflegegrad 2, höhere Budgets für Familien mit pflegebedürftigen Kindern und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre sowie ein Überbrückungsbudget beim Ausfall der Hauptpflegeperson geplant. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen; geltendes Recht ist das Vorhaben bislang nicht.

Strukturreformen bei Budgets und Pflegegraden

Der Entwurf sieht eine Neuordnung der bisherigen Finanzierungsformen vor. Das Pflegegeld soll in ein Entlastungsbudget überführt werden, dessen Beträge je Pflegegrad nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums über dem bisherigen Pflegegeld liegen sollen, ohne dass im Entwurf konkrete Euro-Beträge ausgewiesen werden.

Ambulante Sachleistungen werden künftig in einem Sachleistungsbudget gebündelt. Ab Pflegegrad 2 soll der bisherige Entlastungsbetrag im neuen Sozialraumbudget aufgehen.

Für Personen mit Pflegegrad 1 entfällt der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro; sie erhalten auch kein Sozialraumbudget, sollen stattdessen jedoch eine intensivere Begleitung erhalten. Die bisherige Verhinderungspflege von bis zu über 3.500 Euro pro Jahr soll nach den Plänen gestrichen werden.

Zudem sieht das Gesetz vor, die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 anzuheben, während die Grade 4 und 5 ausgenommen bleiben. Nach dem geplanten § 142b SGB XI soll für die Begutachtung das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht maßgeblich sein; bestehende Einstufungen bleiben erhalten.

Die geplante Pflegebegleitung, die Aufgaben wie Bedarfsermittlung, Versorgungsplanung, Hilfserschließung und Monitoring umfasst, soll erst zum 1. Januar 2029 wirksam werden. Bis zum 31. Dezember 2028 werden die bisherigen Beratungsbesuche weitergeführt. Bis zum 30. September 2027 sind entsprechende Richtlinien sowie Empfehlungen zu Personalausstattung und Qualifikation vorgesehen.

Reaktionen aus Verbänden und Bundesländern

Aus Fachkreisen und Verbänden regt sich deutliche Kritik an den Plänen. Der Deutsche Pflegerat (DPR) begrüßt zwar die vorgesehene längerfristige Pflegebegleitung, sieht jedoch die pflegefachliche Verantwortung im Entwurf als unzureichend verankert an.

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Der Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro für Pflegegrad 1 zu streichen und ein Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 einzuführen. Beschlossen ist bislang nichts — doch wer die geplanten Änderungen je Pflegegrad kennt, kann rechtzeitig prüfen, was für die eigene Situation gilt. Unser kostenloser Leitfaden ordnet die Vorhaben ein und zeigt, wo Bestandsschutz nach dem geplanten § 142b SGB XI greifen soll. Kostenlosen Leitfaden jetzt anfordern

DPR-Präsidentin Christine Vogler verlangt, dass Pflegefachpersonen die Verantwortung für Bedarfserhebung, Pflegeplanung und Fallsteuerung behalten, um drohende Informationsverluste, doppelte Zuständigkeiten und Versorgungslücken zu vermeiden.

Zudem fordert der DPR feste Ansprechpersonen wie Community Health Nurses. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) warnt derweil, dass für die neuen Aufgaben bis zu 20.000 Pflegefachpersonen benötigt würden.

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) sowie der DEVAP üben Kritik am geplanten Sozialraumbudget. DEVAP-Vorstand Sonja Schneider-Koch bezeichnete zudem die vorgesehene Umsetzungsfrist zwischen dem anvisierten Bundestagsbeschluss am 18. Dezember 2026 und dem Inkrafttreten am 1. Januar 2027 als zu knapp.

Aus den Ländern mahnte der saarländische Sozialminister Magnus Jung (SPD) an, dass die Streichung des Entlastungsbetrags Angebote gefährde; laut Landesministerium unterstützen dort 1.390 Nachbarschaftshelfende rund 1.705 Pflegebedürftige.

Auch die Interessengemeinschaft saarländischer Dienstleister, deren Mitglieder rund 15.000 Betroffene betreuen, warnt vor Lücken und fordert Übergangsfristen. Änderungen am Gesetzentwurf werden zudem aus der SPD-Bundestagsfraktion angestrebt.

Finanzlage und parlamentarischer Fahrplan

Hintergrund der Reform sind die stark angespannten Finanzen der sozialen Pflegeversicherung. Die Bundesregierung beziffert das Defizit auf rund 7,6 Milliarden Euro für 2027 und mehr als 15 Milliarden Euro für 2028, während die Gesamtausgaben bei rund 74 Milliarden Euro im Jahr liegen.

Bei mittlerweile über sechs Millionen Pflegebedürftigen schloss Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) Leistungskürzungen nicht aus und verwies darauf, dass etwa zehn Prozent eingespart werden müssten.

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Pflegende Angehörige, die sich auf die bisherige Verhinderungspflege von bis zu über 3.500 Euro pro Jahr verlassen, stehen vor einer offenen Frage: Der Entwurf sieht deren Streichung vor, während die neue Pflegebegleitung erst ab 2029 wirksam werden soll. Bis Ende 2028 sollen die bisherigen Beratungsbesuche weiterlaufen. Unser kostenloser Leitfaden fasst zusammen, welche Übergangsregelungen der Entwurf vorsieht und welche Schritte Sie heute vorbereiten können. Leitfaden zu Übergangsregelungen sichern

Zur Finanzierung soll der allgemeine Beitragssatz bei 3,6 Prozent verharren, während der Beitragszuschlag für Kinderlose zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte angehoben wird, sodass deren Satz von 4,2 auf 4,5 Prozent steigt.

Der vorgesehene Gesetzgebungszeitplan peilt Beratungen im Gesundheitsausschuss im November sowie die abschließende Lesung am 11. Dezember 2026 an. Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. Parallel soll eine Pflegestrukturkommission bis Ende Januar 2027 Vorschläge erarbeiten, die möglichst zum 1. Juli 2027 in weitere gesetzliche Anpassungen münden sollen.

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