Pflegegrad-Antrag, Erstantrag

Pflegegrad-Antrag: Mehr als jeder vierte Erstantrag wird abgelehnt

Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 08:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Mehr als ein Viertel der Erstanträge scheitert; ein Gesetzentwurf sieht ab 2027 höhere Mindestpunktzahlen für Pflegegrade 1 bis 3 vor.

Pflegegrad-Anträge: Ablehnungen auf Höchststand, strengere Regeln geplant
Ein heller, ruhiger Raum mit einem bequemen Sessel am Fenster, der eine Atmosphäre der häuslichen Geborgenheit vermittelt. Illustration mit AI erstellt.

Die Hürden bei der Beantragung von Pflegeleistungen rücken verstärkt in den Fokus. Mehrere Ratgeber analysieren die hohe Quote abgelehnter Erstanträge auf einen Pflegegrad und vermitteln Hilfestellungen für die Einstufung sowie den Ablauf der Begutachtung. Die Relevanz des Themas wächst stetig, da in Deutschland rund 6 Millionen Menschen als pflegebedürftig gelten.

Zunehmende Ablehnungen und Kriterien der Begutachtung

Nach Angaben des Medizinischen Dienstes Bayern erfüllt mittlerweile mehr als jeder vierte Erstantrag auf einen Pflegegrad die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, was einen neuen Höchststand markiert.

Claudia Wöhler, Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bayern, betonte in diesem Zusammenhang, dass ein bloßer Hilfebedarf nach dem Gesetz nicht automatisch eine Pflegebedürftigkeit begründe. Maßgeblich seien allein die Kriterien des Paragrafen 14 im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Gemäß dem Bundesgesundheitsministerium liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn pflegerische Unterstützung für eine Dauer von mindestens sechs Monaten erforderlich ist.

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgt anhand eines standardisierten Punktesystems, das insgesamt sechs Lebensbereiche bewertet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, den Umgang mit krankheits- sowie therapiebedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltagslebens sowie sozialer Kontakte.

Obwohl Gutachter auch außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung erfassen, fließen diese Bereiche nicht in die rechnerische Punktebewertung ein. Entscheidend ist die dauerhafte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Fristen, Widerspruchschancen und Leistungsansprüche

Die Pflegekasse ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung zu treffen. Gegen einen ablehnenden Bescheid besteht eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Dass sich dieser Schritt lohnen kann, zeigt eine Erhebung der Stiftung Warentest: Demnach ist knapp ein Drittel der Widersprüche gegen Pflegegrad-Bescheide erfolgreich.

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Das System unterscheidet fünf Pflegegrade, bei denen mit steigendem Grad höhere Leistungen gewährt werden; auch spätere Höherstufungen sind möglich. Für das Jahr 2026 liegt das monatliche Pflegegeld bei 347 Euro für Pflegegrad 2, 599 Euro für Pflegegrad 3, 800 Euro für Pflegegrad 4 und 990 Euro für Pflegegrad 5. Dies entspricht jährlichen Beträgen von 4.164 Euro, 7.188 Euro, 9.600 Euro beziehungsweise 11.880 Euro.

Bei Pflegesachleistungen stehen monatlich bis zu 796 Euro in Pflegegrad 2, bis zu 1.497 Euro in Pflegegrad 3, bis zu 1.859 Euro in Pflegegrad 4 und bis zu 2.299 Euro in Pflegegrad 5 zur Verfügung.

Das Pflegegeld nach Paragraf 37 SGB XI wird vermögensunabhängig ausgezahlt; selbst bei einem Vermögen von einer Million Euro besteht bei häuslicher Pflege in den Graden 2 bis 5 ein voller Anspruch. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld. Als verpflichtende Begleitung sind in den Graden 2 und 3 halbjährliche, in den Graden 4 und 5 quartalsweise Beratungsbesuche vorgeschrieben.

Im Gegensatz dazu unterliegt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII einer strikten Vermögensprüfung durch das Sozialamt, bei der unter anderem ein Schonvermögen von 10.000 Euro Barbetrag pro Person und angemessenes selbst genutztes Wohneigentum geschützt sind.

Spezifische Neuerungen gelten bereits für Kinder: Seit dem 1. Oktober 2026 erfassen überarbeitete Begutachtungs-Richtlinien den Alltag von Kindern mit Diabetes Typ 1 und Mukoviszidose präziser. Bestehende Bescheide behalten ihre Gültigkeit; nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist greift hierfür das Verfahren eines Überprüfungsantrags nach Paragraf 44 SGB X.

Geplante Verschärfungen durch das Pflegeneuordnungsgesetz

Zusätzliche Dringlichkeit erhält das Antragsverfahren durch geplante Gesetzesänderungen. Das Bundeskabinett beschloss am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), der jedoch noch nicht verabschiedet ist und der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedarf.

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Das Punktesystem der Begutachtung bewertet sechs Lebensbereiche – und ausgerechnet außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung fließen nicht in die Punkteberechnung ein. Genau hier scheitern viele Anträge. Unser kostenloser Leitfaden erklärt, worauf es bei der Einstufung ankommt und wie Sie Ihren Anspruch auf Pflegegeld sichern. Pflegegeld-Checkliste jetzt sichern

Der Entwurf sieht zum 1. Januar 2027 strengere Mindestpunktzahlen vor: Für Pflegegrad 1 sollen künftig 15 statt 12,5 Punkte erforderlich sein, für Pflegegrad 2 steigt die Hürde von 27 auf 30 Punkte und für Pflegegrad 3 von 47 auf 50 Punkte.

Die Schwellen für die Pflegegrade 4 und 5 bleiben unverändert bei 70 und 90 Punkten. Für bereits anerkannte Pflegegrade ist ein Bestandsschutz vorgesehen, weshalb Fachleute bei absehbarem Bedarf zu einer Antragstellung noch vor dem Jahreswechsel raten.

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