Pflegegrad-Antrag: VdK rät Senioren zur Prüfung vor dem Stichtag 31. Dezember
Veröffentlicht am: 26.09.2026 um 16:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Angesichts der geplanten gesetzlichen Neuerungen im Pflegesektor empfehlen Sozialverbände Senioren mit gesundheitlichen Einschränkungen, die Beantragung eines Pflegegrads frühzeitig zu prüfen.
Hintergrund ist das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), das weitreichende Änderungen bei den Einstufungskriterien und Leistungen vorsieht. Experten weisen darauf hin, dass Anträge, die noch vor dem Inkrafttreten der Reform gestellt werden, unter die aktuellen, teils vorteilhafteren Bedingungen fallen könnten.
Empfehlungen der Sozialverbände und Übergangsfristen
Der Sozialverband VdK rät laut Berichten vom 25.09.2026 dazu, Pflegegrad-Anträge zeitnah einzureichen. VdK-Präsidentin Verena Bentele verwies in diesem Zusammenhang auf den Bestandsschutz für bereits bestehende Einstufungen.
Als voraussichtlicher Stichtag für eine Antragstellung nach den derzeit geltenden Regeln wird der 31.12.2026 genannt. Gemäß dem Referentenentwurf des PNOG und der darin enthaltenen Übergangsregel in § 142b SGB XI soll das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht maßgeblich für die Bewertung sein.
Das Bundeskabinett soll laut Planungen vom September 2026 voraussichtlich am 30.09.2026 über das Gesetz entscheiden. Bundesminister Carsten Linnemann beabsichtige, die Vorlage an diesem Datum einzubringen. Während die parlamentarischen Beratungen im Bundestag frühestens für den Herbst 2026 erwartet werden, ist das Inkrafttreten der Reform für den 01.01.2027 vorgesehen.
Geplante Änderungen bei den Einstufungskriterien
Kernstück des Referentenentwurfs ist eine Anpassung der Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3. Diese sollen wie folgt angehoben werden:
* Pflegegrad 1: 15 bis unter 30 Punkte (derzeit 12,5 bis unter 27 Punkte)
* Pflegegrad 2: 30 bis unter 50 Punkte (derzeit 27 bis unter 47,5 Punkte)
* Pflegegrad 3: 50 bis unter 70 Punkte (derzeit 47,5 bis unter 70 Punkte)
Die Grenzwerte für die Pflegegrade 4 und 5 bleiben nach aktuellem Stand unverändert. Eine Analyse des AOK-Instituts verdeutlicht die Relevanz dieser Verschiebung: Demnach liege jede fünfte Erstbegutachtung in einem Korridor von 2,5 Punkten um die bisherigen Grenzwerte. Höherstufungen ab dem Jahr 2027 würden konsequent nach den neuen, strengeren Grenzen erfolgen.
Wer gesundheitliche Einschränkungen hat, sollte jetzt prüfen, ob ein Pflegegrad-Antrag noch vor dem 31.12.2026 sinnvoll ist. Denn nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sollen die Schwellenwerte für Pflegegrad 1 bis 3 steigen — und der Entlastungsbetrag von 131 Euro bei Pflegegrad 1 soll entfallen. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen in drei Schritten, wie Sie den Antrag vorbereiten. Pflegegrad-Leitfaden jetzt anfordern
Finanzielle Auswirkungen und Einsparpotenziale
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verfolgt mit der Reform ambitionierte finanzielle Ziele. Bis zum Jahr 2030 erhoffe sich das Ministerium Einsparungen von mehr als 20 Milliarden Euro.
Für das Jahr 2027 allein werde eine Entlastung von rund 8 Milliarden Euro als notwendig erachtet, um das erwartete Defizit der Pflegekassen in gleicher Höhe aufzufangen. Insgesamt rechne das Ministerium für die kommenden zwei Jahre mit einer Finanzlücke von rund 22,5 Milliarden Euro.
Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Entwurf verschiedene Kürzungen vor. So soll der Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro bei Pflegegrad 1 entfallen. Zudem ist vorgesehen, das Pflegegeld in den ersten drei Monaten nach einer Ersteinstufung deutlich zu reduzieren, was im Jahr 2027 Minderausgaben von rund 900 Millionen Euro generieren soll.
Ein neues Entlastungsbudget für die Pflegegrade 2 und 3 ist mit monatlich 386 Euro bzw. 638 Euro geplant, wobei auch hier in den ersten drei Monaten eine Halbierung auf 193 Euro beziehungsweise 319 Euro vorgesehen ist. In diesem Budget sollen künftig auch die Pauschalen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 42 Euro monatlich aufgehen.
Kritik aus der Fachpraxis und kommunalen Gremien
Die geplanten Maßnahmen stoßen auf deutliche Kritik. Der Stadt-Seniorenrat Aalen bemängelte in einer Stellungnahme vom 25.09.2026 die höheren Zugangsschwellen sowie den Wegfall von Leistungen für Bezieher des Pflegegrads 1. Besonders in Bundesländern wie Baden-Württemberg seien die Eigenanteile in der stationären Pflege bereits jetzt kaum tragbar.
Der Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro soll bei Pflegegrad 1 künftig entfallen, und das Pflegegeld in den ersten drei Monaten nach einer Ersteinstufung soll deutlich sinken. Wer heute noch keinen Pflegegrad hat, verliert diese Leistungen möglicherweise, wenn der Antrag erst nach dem geplanten Inkrafttreten am 01.01.2027 gestellt wird. Unser kostenloser Leitfaden zeigt, welche Punkte Sie jetzt sichern können. Leitfaden zur Antragsvorbereitung sichern
Auch Fachverbände äußerten Bedenken. Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. warnte in Berichten vom September 2026, dass der Entwurf die ambulante Versorgung gefährde. Verbandsvertreter Herzog betonte, dass die ambulante Pflege die kostengünstigste Versorgungsform sei, bei der Versicherte selten einen Eigenanteil von über 1.000 Euro pro Monat leisten müssten.
Im Gegensatz dazu lägen die stationären Zuzahlungen, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, im ersten Aufenthaltsjahr bei durchschnittlich 3.671 Euro pro Monat. Der Verband fordert stattdessen den Ausbau präventionsorientierter Pflegebegleitung.
