Pflegegrad-Reform: Antrag bis 31. Dezember kann höhere Einstufung sichern
Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 13:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Wenn ein Ehepartner pflegebedĂŒrftig wird und Sozialhilfe beantragt werden muss, geraten viele Paare in finanzielle BedrĂ€ngnis. SozialĂ€mter ziehen dabei regelmĂ€Ăig Einkommen und Vermögen des nicht pflegebedĂŒrftigen Ehegatten heran â oft, wie Rechtsanwalt Markus Karpinski in einem Bericht vom 1. Oktober 2026 darlegt, auf Basis einer fehlerhaften Auslegung des Gesetzes. Parallel bringt die geplante Reform der Pflegegrade zum Jahreswechsel neue Risiken fĂŒr Betroffene mit sich.
Warum SozialÀmter oft zu viel verlangen
Nach EinschĂ€tzung von Karpinski stĂŒtzen sich SozialĂ€mter bei der Heranziehung von Ehegatten-Einkommen hĂ€ufig auf § 19 Abs. 2 SGB XII. Diese Vorschrift enthalte jedoch nur eine widerlegbare Vermutung gegenseitiger UnterstĂŒtzung â keine automatische Pflicht zur vollen finanziellen Beteiligung.
Werde ein Ehepartner auf Grundsicherungs-Niveau gesetzt, schaffe dies laut Karpinski sogar einen Anreiz zur Trennung und verstoĂe damit gegen den in Artikel 6 Grundgesetz verankerten Schutz von Ehe und Familie.
Der Ehepartner eines PflegebedĂŒrftigen mĂŒsse regelmĂ€Ăig die HĂ€lfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten dĂŒrfen. Geschuldet sei lediglich Unterhalt in Höhe des sogenannten Trennungsunterhalts â also jener Betrag, der auch im Falle einer tatsĂ€chlichen Trennung zu zahlen wĂ€re.
Betroffene sollten dies bereits beim Antrag gegenĂŒber dem Sozialamt klarstellen, so die Empfehlung aus dem Bericht. GestĂŒtzt wird diese Position durch mehrere höchstrichterliche Entscheidungen: ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2012 (Az. B 8 SO 13/11 R), eine weitere BSG-Entscheidung aus 2010 (Az. B 14 AS 51/09 R) sowie ein Beschluss des Bundesgerichtshofs aus 2016 (Az. XII ZB 485/14).
Pflegegrad-Reform mit Stichtag 31. Dezember 2026
Neben der Unterhaltsfrage rĂŒckt eine zweite Entwicklung in den Fokus: Das Bundeskabinett beschloss am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes. Dieser sieht vor, die Schwelle fĂŒr Pflegegrad 2 zum 1. Januar 2027 von derzeit 27 auf 30 Gesamtpunkte anzuheben.
FĂŒr PflegebedĂŒrftige mit etwa 28,75 Punkten bedeutet das einen erheblichen Unterschied: Nach der aktuell geltenden Grenze erreichen sie Pflegegrad 2, nach der neuen Regelung nur noch Pflegegrad 1.
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Zwar sollen bestehende Pflegegrade ĂŒber einen Bestandsschutz erhalten bleiben. FĂŒr ErstantrĂ€ge gilt jedoch die Rechtslage am Tag der Antragstellung. Tritt die Reform wie geplant zum 1. Januar 2027 in Kraft, wĂ€re der 31. Dezember 2026 der letzte Tag, an dem ein Antrag noch nach den alten, niedrigeren Grenzen gestellt werden könnte.
Folgen fĂŒr Rente und Pflegegeld pflegender Angehöriger
Die neue Einstufung hat auch Auswirkungen auf die Alterssicherung pflegender Angehöriger. Nach § 3 SGB VI werden RentenbeitrĂ€ge aus der Angehörigenpflege nur gutgeschrieben, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche an regelmĂ€Ăig mindestens zwei Tagen erfolgt, nicht erwerbsmĂ€Ăig in hĂ€uslicher Umgebung geschieht und die eigene BerufstĂ€tigkeit 30 Wochenstunden nicht ĂŒbersteigt. Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse hingegen keine RentenbeitrĂ€ge fĂŒr pflegende Angehörige, wie ein Bericht vom 1. Oktober 2026 festhĂ€lt.
Das kann sich direkt auf den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auswirken, der nach § 43 SGB VI regelmĂ€Ăig mindestens 36 Monate PflichtbeitrĂ€ge in den letzten fĂŒnf Jahren voraussetzt â wobei PflegebeitrĂ€ge mitzĂ€hlen.
Eine Modellrechnung verdeutlicht die Tragweite: 30 Pflichtbeitragsmonate plus sechs Pflegemonate erreichen die geforderten 36 Monate nur, wenn Pflegegrad 2 vorliegt. Bei 24 BeschĂ€ftigungsmonaten in den Jahren 2023/2024 plus zwölf Pflegemonaten im Jahr 2027 kommen bei Pflegegrad 1 dagegen nur 24 Monate zusammen â die LĂŒcke zur Erwerbsminderungsrente bliebe bestehen.
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UnberĂŒhrt von der Reform bleibt laut mehreren Berichten vom 1. Oktober 2026 die grundsĂ€tzliche Ăbernahme der RentenversicherungsbeitrĂ€ge durch die Pflegeversicherung: Diese zahlt weiterhin vollstĂ€ndig auf ein fiktives Gehalt ein, je nach Pflegeaufwand zwischen 139,04 und 735,63 Euro monatlich (Stand 2026), berechnet auf Basis des aktuellen Rentenversicherungsbeitragssatzes von 18,6 Prozent.
Beim Rentenplus pro Pflegejahr zeigen sich fĂŒr Durchschnittsverdiener deutliche Unicode-Zeichen Unterschiede je nach Pflegegrad und Leistungsart: Bei Pflegegrad 5 liegt der Zuwachs bei 38,85 Euro fĂŒr Pflegegeld-Bezieher, 33,02 Euro bei Kombinationsleistung und 27,19 Euro bei Pflegesachleistung.
Bei Pflegegrad 2 sind es noch 10,49, 8,92 beziehungsweise 7,34 Euro. Der bisher genutzte Trick einer Teilrente von 99,99 Prozent, mit dem pflegende Angehörige bestimmte Vorteile kombinieren konnten, soll ab 2027 entfallen.
FĂŒr die Grundsicherung selbst bleibt eine wichtige Klarstellung bestehen: Das Pflegegeld zĂ€hlt nach Angaben des Sozialverbands Deutschland nicht zum Einkommen und wird nicht auf Grundsicherung oder Sozialhilfe angerechnet â auch nicht bei pflegenden Angehörigen. Es ist ab Pflegegrad 2 beantragbar.
Grundsicherungsgeld selbst erhalten grundsĂ€tzlich nur Personen, die mindestens drei Stunden tĂ€glich arbeiten können; eine Ausnahme gilt fĂŒr nicht erwerbsfĂ€hige Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfĂ€higen leistungsberechtigten Person leben.
