Pflegeneuordnungsgesetz: Kinderlosenzuschlag steigt ab 2027 auf 0,9 Prozent
Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 04:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die soziale Pflegeversicherung steht vor einer tiefgreifenden Zerreißprobe. Angesichts stark steigender Ausgaben und wachsender Defizite warnen die Pflegekassen und der GKV-Spitzenverband vor einer akuten Finanznot.
Um das System vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren, bereitet die Bundesregierung über das sogenannte Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) strukturelle Änderungen bei der Pflegefinanzierung sowie gezielte Beitragsanpassungen vor, die ab 2027 insbesondere Gutverdiener und kinderlose Beitragszahler betreffen.
Defizite und akuter Finanzierungsbedarf der Pflegeversicherung
Die finanzielle Lage der gesetzlichen Kassen hat sich drastisch verschärft. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands verzeichnete die soziale Pflegeversicherung im ersten Halbjahr 2026 ein Defizit von 770 Millionen Euro. Während die Beitragseinnahmen im Vorjahresvergleich lediglich um 3,9 Prozent zulegten, kletterten die Ausgaben um 11 Prozent.
Für das Gesamtjahr 2026 beziffert der Spitzenverband den Finanzierungsbedarf auf 4,4 Milliarden Euro. Zwar werden 3,2 Milliarden Euro davon über Bundesdarlehen abgedeckt, dennoch verbleibt eine Lücke von rund 1,2 Milliarden Euro.
Laut dem GKV-Vorsitzenden Oliver Blatt reichen die Einnahmen bereits im Oktober 2026 nicht mehr aus, um vollständige Pflegeleistungen zu tragen; bis zum Jahresende dürften schätzungsweise 500 Millionen Euro fehlen.
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Als zentrale Treiber nennt Blatt die wachsende Zahl von Pflegebedürftigen, die Ende 2025 nach einer Auswertung des Medizinischen Dienstes rund 6 Millionen Menschen umfasste, sowie höhere Kosten für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege und gestiegene Zuschüsse zu vollstationären Eigenanteilen.
Für das Jahr 2027 prognostiziert der GKV-Spitzenverband einen nicht gegenfinanzierten Zusatzbedarf von 10 Milliarden Euro. Ohne Gegenmaßnahmen rechnet die Bundesregierung für 2027 mit einem Fehlbetrag von rund 7,6 Milliarden Euro und ab 2028 mit Fehlbeträgen in zweistelliger Milliardenhöhe.
Geplante Beitragsanpassungen und Belastungen ab 2027
Zur Konsolidierung sieht der am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf mehrere Stellschrauben vor. Unter anderem soll die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung im Jahr 2027 um 300 Euro monatlich angehoben werden.
Im Jahr 2026 liegt sie bei monatlich 5.812,50 Euro brutto (69.750 Euro im Jahr), nach 5.512,50 Euro im Monat im Jahr 2025. Das Bundesgesundheitsministerium beziffert die daraus resultierende Mehrbelastung für Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen oberhalb dieser Schwelle auf maximal rund 17 Euro pro Monat beziehungsweise bis zu rund 204 Euro jährlich.
Zudem soll der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen, wodurch deren Gesamtsatz von 4,2 Prozent auf 4,5 Prozent anwächst.
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Der allgemeine Beitragssatz verbleibt bei 3,6 Prozent, während für Familien mit mehreren Kindern abgestufte Sätze zwischen 3,35 Prozent und 2,60 Prozent gelten. Ab 2028 plant die Regierung zudem einen Zuschlag von 0,52 Prozent für die Mitversicherung von Ehepartnern sowie Arbeitgeberbeiträge für Minijobs in Höhe von jährlich 1,4 Milliarden Euro.
Strukturelle Neuordnung und parlamentarischer Zeitplan
Neben Beitragsmaßnahmen bündelt das Pflegeneuordnungsgesetz ab 2027 fünf bisherige Einzelleistungen für die Pflegegrade 2 bis 5 in vier zusammengefasste Budgets: Entlastungs-, Sachleistungs-, Sozialraum- und Überbrückungsbudget.
Versicherte im Pflegegrad 1 verlieren künftig den bisherigen Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat. Gleichzeitig werden die Punktwerte für die Zuerkennung der Pflegegrade 1 bis 3 angehoben, wobei für bereits anerkannte Pflegegrade Besitzstandsschutz gilt.
Nach Angaben der AOK soll das parlamentarische Verfahren rasch durchlaufen werden: Vorgesehen sind die erste Lesung im Bundestag am 6. November 2026, die abschließende Lesung am 11. Dezember 2026 und die Befassung des Bundesrats am 18. Dezember 2026, damit das Gesetzespaket pünktlich zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann.

