Pflegereform 2027: Guthaben verfallen früher – was bis Jahresende zählt
Veröffentlicht am: 12.09.2026 um 21:12 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der deutschen Pflegeversicherung bahnen sich durch den Referentenentwurf zum Pflege-Nachhaltigkeitsgesetz (PNOG) signifikante Änderungen an. Aktuelle Berichte sowie Warnungen der Verbraucherzentrale NRW deuten darauf hin, dass die bisherige Praxis beim sogenannten Entlastungsbetrag grundlegend reformiert werden soll. Dies könnte für viele Pflegebedürftige bedeuten, dass angesparte Guthaben deutlich früher als bislang üblich verfallen.
Aktuelle Rechtslage und die Warnung vor dem Fristende
Derzeit steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade (1 bis 5) nach § 45b SGB XI ein Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat zu. Diese zweckgebundene Leistung kann für verschiedene Unterstützungsangebote genutzt werden, etwa für Haushaltshilfen oder die Umwandlung in andere Leistungsformen.
Ein wesentlicher Vorteil des aktuellen Systems liegt in der Ansparoption: Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres können bislang bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen und eingesetzt werden.
Laut einem Bericht vom 12. September 2026 warnt die Verbraucherzentrale NRW jedoch davor, dass Guthaben aus dem Jahr 2026 bereits zum 31. Dezember 2026 verfallen könnten. Hintergrund dieser Einschätzung ist die geplante Pflegereform, die zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll.
Sollten die Übergangsregelungen im Zuge der Systemumstellung wegfallen, bliebe den Versicherten keine Zeit mehr, Restbeträge wie bisher im ersten Halbjahr des Folgejahres aufzubrauchen.
Geplante Systemumstellung durch das Sozialraumbudget
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 5. Juni 2026 sieht einen umfassenden Umbau der Leistungen vor. Zentrales Element ist die Einführung eines sogenannten Sozialraumbudgets in Höhe von 175 Euro pro Monat. Dieses neue Budget soll den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen, ist jedoch mit verschärften Bedingungen verknüpft.
Dem Entwurf zufolge würde das Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 gewährt. Zudem sehe die Reform vor, dass eine Übertragung von Restmitteln in künftige Zeiträume nicht mehr möglich sein soll. Damit würde die Flexibilität beim Ansparen von Mitteln für größere Anschaffungen oder intensivere Betreuungsphasen entfallen.
Der Referentenentwurf zum Pflege-Nachhaltigkeitsgesetz sieht vor, dass nicht genutzte Guthaben aus dem Entlastungsbetrag künftig nicht mehr wie bisher bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden können. Wer 2026 angesparte Beträge noch abrufen will, sollte die eigenen Ansprüche jetzt prüfen. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, welche Fristen zählen und wie Sie den Antrag stellen. Pflege-Leitfaden mit Fristen-Checkliste anfordern
Während der Entlastungsbetrag im Jahr 2025 noch um 4,5 % erhöht wurde, gab es für 2026 keine Anpassung; eine weitere Erhöhung sei nach aktuellem Stand erst für das Jahr 2028 vorgesehen.
Konsequenzen für Pflegegrad 1 und Kritik von Sozialverbänden
Besonders einschneidend bewerten Experten die Pläne für Personen mit Pflegegrad 1. Der PNOG-Referentenentwurf sieht vor, den Entlastungsbetrag für diese Gruppe komplett zu streichen. Aktuell können Betroffene mit Pflegegrad 1 die 131 Euro pro Monat noch flexibel einsetzen, etwa für körperbezogene Selbstversorgung oder haushaltsnahe Dienstleistungen.
Kritik an den Plänen kommt unter anderem vom Sozialverband VdK. Wie aus Berichten vom 11. September 2026 hervorgeht, schlage der Verband stattdessen vor, die Punkteschwelle für die Einstufung in die Pflegegrade von derzeit 12,5 auf 15 Punkte anzuheben, um den Pflegegrad 1 in seiner bestehenden Form zu erhalten und die Leistungen zu sichern. Die Reformpläne des BMG sehen zudem Schwellenwerte ab dem 1. Januar 2027 sowie die Einführung einer Akut-Kurzzeitpflege ab dem 1. Januar 2028 vor.
Ergänzende Leistungen und finanzielle Belastungen
Trotz der drohenden Einschnitte bleiben andere Leistungsansprüche für das Jahr 2026 bestehen. Dazu gehören monatliche Pauschalen für Pflegehilfsmittel in Höhe von 42 Euro sowie der Wohngruppenzuschlag von 224 Euro pro Monat. Für Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung können weiterhin bis zu 4.180 Euro beantragt werden.
Für Haushalte mit Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich laut Referentenentwurf vor dem Aus — der Sozialverband VdK schlägt stattdessen eine Anhebung der Punkteschwelle auf 15 Punkte vor. Wer heute noch körperbezogene Selbstversorgung oder haushaltsnahe Dienste darüber abrechnet, sollte die verbleibenden Leistungen kennen. Unser Leitfaden listet auf, welche Ansprüche 2026 bestehen bleiben und wie Sie sie sichern. Leistungsübersicht Pflege kostenlos anfordern
Dennoch bleibt die finanzielle Belastung für Pflegebedürftige hoch. Fachleute weisen darauf hin, dass der Eigenanteil bei einer Kurzzeitpflege häufig bei über 1.000 Euro liegt.
Sollte die Möglichkeit zur Verrechnung des Entlastungsbetrags durch die Reform eingeschränkt werden, müssten Betroffene diese Kosten künftig noch stärker aus privaten Mitteln decken. Pflegebedürftige werden daher dazu angehalten, ihre bestehenden Guthaben für das Jahr 2026 vor dem Jahreswechsel kritisch zu prüfen und gegebenenfalls zeitnah abzurufen.
