Pflegereform: Entlastungsbetrag von 131 Euro für Pflegegrad 1 soll entfallen
Veröffentlicht am: 30.10.2026 um 10:01 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf für das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PNOG) beschlossen. Das Vorhaben sieht weitreichende Umgestaltungen bei den Leistungen für die häusliche Pflege vor. Ein Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant, wobei das Gesetzgebungsverfahren derzeit noch offen ist. Seit dem 9. Oktober 2026 liegt der Regierungsentwurf dem Bundesrat als Drucksache 587/26 (neu) vor.
Neuausrichtung beim Pflegegeld und Wegfall einzelner Budgets
Ein zentraler Bestandteil des Entwurfs betrifft die Umstrukturierung des bisherigen Pflegegeldes. Dieses soll künftig die Bezeichnung Entlastungsbudget tragen. Bis zur endgültigen Gesetzesverkündung gelten weiterhin die bestehenden Beträge nach § 37 SGB XI, die für die Pflegegrade 2 bis 5 monatlich 347 Euro, 599 Euro, 800 Euro und 990 Euro betragen.
Ab dem 1. Januar 2027 sind nach dem Regierungsentwurf folgende Anpassungen vorgesehen:
- Pflegegrad 2: Anstieg um 39 Euro auf 386 Euro monatlich
- Pflegegrad 3: Anstieg um 39 Euro auf 638 Euro monatlich (laut einer Quelle ist im Entwurf auch ein Anstieg auf 630 Euro im Gespräch)
- Pflegegrad 4: Anstieg um 89 Euro auf 889 Euro monatlich
- Pflegegrad 5: Anstieg um 89 Euro auf 1.079 Euro monatlich
Für Personen im Pflegegrad 1 ist weiterhin kein Entlastungsbudget vorgesehen. Bei einer erstmaligen Einstufung in die Pflegegrade 2 und 3 sollen Betroffene in den ersten drei Monaten lediglich 50 Prozent des Betrags erhalten, was 193 Euro beziehungsweise 319 Euro entspricht.
Gleichzeitig plant der Gesetzgeber den Wegfall bisheriger Bausteine. Die Verhinderungspflege, die in Kombination mit der Kurzzeitpflege bislang bis zu 3.539 Euro pro Jahr umfasste, soll als eigenständige Leistung entfallen. Ebenso soll die Pauschale für Hilfsmittel in Höhe von 42 Euro monatlich gestrichen werden. Für akute Ausfälle ist stattdessen ein Überbrückungsbudget vorgesehen.
Pflegegeld gilt für Pflegebedürftige als Sozialleistung und zählt nicht als Hinzuverdienst oder Einkommen zur Rente. Wird die Leistung an pflegende Angehörige weitergegeben, bleibt sie einkommen- und steuerfrei. Dies gilt nicht für Pflegepersonen ohne persönliche Bindung.
Reform des Entlastungsbetrags und Einschränkungen bei Pflegegrad 1
Erhebliche Einschnitte stehen bei den Alltagshilfen an. Für Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat (1.572 Euro jährlich) vollständig entfallen. Ein Bestandsschutz ist hierfür nicht vorgesehen.
In den Pflegegraden 2 bis 5 soll der Entlastungsbetrag durch ein neues Sozialraumbudget von 175 Euro pro Monat ersetzt werden. Für Personen unter 25 Jahren sind monatlich 300 Euro vorgesehen. Dieses Budget lässt sich nicht ansparen und darf ausschließlich für anerkannte Alltagsangebote genutzt werden.
Ambulante Pflegedienste sowie Tagespflegen sollen keine Mittel aus dem Sozialraumbudget erhalten dürfen. Auch der bisherige Umwandlungsanspruch, nach dem bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags für Alltagshilfen eingesetzt werden konnten, soll gestrichen werden.
Zudem sieht der Entwurf veränderte Schwellenwerte bei der Begutachtung vor. Für das Erreichen von Pflegegrad 1 sollen künftig mindestens 15 statt bislang 12,5 Punkte erforderlich sein. Pflegegrad 2 soll ab 30 statt bisher ab 27 Punkten beginnen. Für bereits zuerkannte Pflegegrade gilt Bestandsschutz.
Der Regierungsentwurf sieht vor, den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für Pflegegrad 1 vollständig zu streichen — ein Bestandsschutz ist dafür nicht vorgesehen. Wer wissen will, welche Leistungen ab 2027 geplant sind und welche Übergangsregeln für bestehende Pflegegrade gelten, findet hier eine sachliche Einordnung. Kostenlosen Leitfaden zur Pflegereform anfordern
Regelungen zur Rentenversicherung pflegender Angehöriger
Bislang zahlt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 2 Rentenbeiträge, wenn Angehörige mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen häuslich und nicht erwerbsmäßig pflegen sowie maximal 30 Stunden wöchentlich anderweitig arbeiten. Im Jahr 2026 beträgt die Bezugsgröße monatlich 3.955 Euro.
Auf Basis der Beitragsbemessungsgrundlagen von 1.067,85 Euro, 907,67 Euro und 747,50 Euro ergeben sich monatliche Rentenbeiträge von 198,62 Euro, 168,83 Euro und 139,04 Euro. Dies entspricht monatlichen Rentensteigerungen von 10,49 Euro, 8,92 Euro und 7,34 Euro sowie Rentenpunkten von 0,25, 0,21 und 0,17.
Ab dem 1. Januar 2027 sollen die Rentenbeiträge nach dem Gesetzentwurf nur noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden. Das CDU-Präsidium bekräftigte in einem Positionspapier am 28. Oktober 2026, dass die grundsätzliche Anrechnung der Pflegezeit auf die Rente erhalten bleiben soll.
Debatte um Einsparungen und Auswirkungen vor Ort
Die Pläne stoßen auf geteilte Reaktionen. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) schloss Leistungskürzungen in der Pflegeversicherung nicht aus. Ohne Reform drohe im Jahr 2027 ein Defizit von rund 8 Milliarden Euro, weshalb rund zehn Prozent eingespart werden müssten.
Linnemann sprach sich dafür aus, Leistungen am Bedarf auszurichten und die häusliche Pflege zu stärken. Eine verpflichtende Pflegezusatzversicherung lehnte er ab, sprach sich für steuerliche Begünstigungen privater Vorsorge aus und äußerte Skepsis gegenüber der Begrenzung von Eigenanteilen in Heimen.
Am 27. Oktober 2026 hat zudem eine 13-köpfige Pflegestrukturkommission unter dem Vorsitz von Georg Cremer und Gabriele Kuhn-Zuber ihre Arbeit aufgenommen. Sie soll bis Ende Januar 2027 Vorschläge erarbeiten, bevor zum 1. Juli 2027 eine weitergehende Strukturreform greifen soll.
An der Kommission gab es Kritik, unter anderem von Peter Koch vom Pflegebündnis Mittelbaden und Sarah Lukuc vom Bundesverband Pflegemanagement, weil die Pflegepraxis und der Deutsche Pflegerat nicht eingebunden seien. Michaela Engelmeier vom Sozialverband Deutschland (SoVD) warnte vor einer reinen Sparreform.
Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, warnte vor gravierenden Folgen. Kürzungen durch das Gesetz könnten die fünf Millionen Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld sowie deren Angehörige überlasten. Wenn die häusliche Pflege scheitere, drohe eine Überlastung der stationären Einrichtungen.
Nicht nur der Entlastungsbetrag steht zur Debatte: Auch die Verhinderungspflege und die Hilfsmittel-Pauschale von 42 Euro monatlich sollen nach dem Entwurf entfallen, und für neue Begutachtungen steigen die Punkteschwellen. Der Leitfaden zeigt, welche Bausteine betroffen sind und wie Angehörige ihre Ansprüche Schritt für Schritt prüfen. Änderungen im Überblick jetzt abrufen
Brysch forderte die Erstattung von fünf Milliarden Euro an Corona-Schulden, die Übernahme der Rentenbeiträge pflegender Angehöriger aus dem Bundeshaushalt mit einem jährlichen Volumen von über fünf Milliarden Euro sowie eine Zusammenführung der privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung.
Kritik kommt auch von Leistungserbringern:
- Der Berufsverband Hauswirtschaft forderte am 18. Oktober 2026 die dauerhafte Sicherung von Pflegegrad 1, die Einführung eines spezifischen Hauswirtschaftsbudgets anstelle des Sozialraumbudgets, einen bundesweiten Rahmen für professionelle Hauswirtschaft sowie eine empirische Untersuchung von Wirkung und Sparpotenzialen.
- Die Kirchliche Sozialstation Altenkirchen befürchtet bei einem Wegfall des Entlastungsbetrags von 131 Euro die Kündigung von 28 Mitarbeiterinnen, da dort gegenwärtig 220 Klienten im hauswirtschaftlichen Bereich betreut werden und ambulante Dienste das Sozialraumbudget nicht bedienen dürfen.
- Die Ruhrgebietskonferenz-Pflege, eine Vereinigung von mehr als 40 Unternehmen mit über 15.000 Beschäftigten, verlangt veränderte Zugangsregeln zum Sozialraumbudget zugunsten ambulanter Dienste und Tagespflegen. Für den 5. November 2026 kündigte das Bündnis eine Protestaktion mit einem Autokorso in Düsseldorf an.
