Psychotherapie, G-BA

Psychotherapie: G-BA streicht rund die Hälfte der Konsiliarberichte

Veröffentlicht am: 15.10.2026 um 20:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der G-BA hat das Konsiliarverfahren vereinfacht; die Umsetzung hängt noch von rechtlicher Prüfung und Veröffentlichung ab.
Ein minimalistischer, heller Praxisraum mit zwei Sesseln und einer Pflanze bei natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat neue Vorgaben für das Konsiliarverfahren vor einer ambulanten Psychotherapie verabschiedet, um den bürokratischen Aufwand in der Versorgung spürbar zu reduzieren.

Durch die Reform der Richtlinientherapie sollen Doppelstrukturen abgebaut und Behandlungsabläufe beschleunigt werden. Ziel ist es, Verzögerungen beim Therapiebeginn zu vermeiden, die bislang häufig durch Dokumentationspflichten und Schwierigkeiten bei der Terminfindung entstanden sind.

Weniger Formalitäten und Ausnahmen von der Berichtspflicht

Ein zentraler Punkt der Neuregelung betrifft den Verzicht auf das Verfahren in bestimmten Konstellationen. Ein Konsiliarbericht ist künftig nicht mehr zwingend erforderlich, wenn bereits eine ärztliche Überweisung oder eine entsprechende Empfehlung nach einer stationären psychiatrischen, psychosomatischen oder psychotherapeutischen Krankenhausbehandlung vorliegt. Diese Anpassung geht auf eine gesetzliche Änderung aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zurück.

Nach Schätzungen des Gremiums dürfte durch diesen Schritt rund die Hälfte aller bisherigen Konsiliarberichte entfallen. Fachärztliche Berichte bleiben damit nur noch dort obligatorisch, wo sie medizinisch unverzichtbar sind.

Zudem sollen Praxen aktuelle medizinische Befunde künftig unbürokratischer heranziehen können, um Mediziner von der Bearbeitung reiner Routine-Formulare zu entlasten und die Vorbereitung auf die ambulante Psychotherapie zu straffen.

Anzeige

Der G-BA hat das Konsiliarverfahren vor ambulanter Psychotherapie gestrafft: Künftig entfällt der Bericht unter anderem dann, wenn bereits eine ärztliche Überweisung oder eine Empfehlung nach stationärer psychiatrischer, psychosomatischer oder psychotherapeutischer Behandlung vorliegt. Unser kostenloser Praxisleitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Abläufe darauf vorbereiten. Kostenlosen Praxisleitfaden anfordern

Schlankere Inhalte und digitale Übertragungswege

Auch in jenen Fällen, in denen weiterhin ein Konsiliarverfahren durchlaufen werden muss, verringern sich die Dokumentationsanforderungen. Die Inhalte des Berichts werden künftig auf rein indikationsrelevante Angaben begrenzt. Zudem ändern sich die Informationswege: Der Konsiliararzt leitet den Bericht künftig ausschließlich an den zuständigen psychologischen Psychotherapeuten weiter. Die Krankenkassen erhalten hierbei keine Angaben mehr.

Darüber hinaus wird die Dokumentenübermittlung modernisiert. Neben dem bisherigen Verfahren ist die Weitergabe nun digital über gesicherte elektronische Kommunikationswege möglich, sodass der Postweg nicht mehr verpflichtend vorgegeben ist. Dies soll den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Praxen weiter beschleunigen.

Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Reform

Bis die Neuregelungen in den Praxisalltag übergehen, stehen noch formale Schritte aus. Der Beschluss tritt in Kraft, sofern das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände erhebt und der G-BA die Neufassung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Anzeige

Auch wenn der Bericht bleibt, wird er schlanker: Die Inhalte sind künftig auf indikationsrelevante Angaben begrenzt, der Bericht geht ausschließlich an den psychologischen Psychotherapeuten, und die Übermittlung ist zusätzlich digital über gesicherte elektronische Wege möglich. Unser Leitfaden fasst die neuen Dokumentations- und Übermittlungswege für Ihre Praxis zusammen. Leitfaden zur Umstellung jetzt sichern

Die anschließende Ausgestaltung und Umsetzung in den Abrechnungs- und Praxisstrukturen obliegt den Partnern des Bundesmantelvertrags, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband.

Disclaimer...
de | wissenschaft | 70331930 |