Schwerbehinderung: AlltagseinschrÀnkungen zÀhlen stÀrker als Diagnosen
Veröffentlicht am: 27.09.2026 um 19:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Kriterien fĂŒr die Feststellung einer Schwerbehinderung unterliegen einem deutlichen Wandel. Aktuelle Berichte verdeutlichen, dass bei der Bewertung zunehmend die tatsĂ€chlichen Auswirkungen auf den Alltag und die konkreten EinschrĂ€nkungen der gesellschaftlichen Teilhabe entscheidend sind, wĂ€hrend die rein medizinische Diagnose als primĂ€res Merkmal an Bedeutung verliert. Dieser Paradigmenwechsel prĂ€gt die aktuelle Verwaltungspraxis und Rechtsprechung im Jahr 2026.
Neuregelungen durch die Versorgungsmedizin-Verordnung
Im Jahr 2026 findet die sechste Ănderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung Anwendung auf neue sowie zur ĂberprĂŒfung anstehende FĂ€lle des Grades der Behinderung (GdB). Die wesentlichen Anpassungen betreffen dabei den Teil A der Verordnung, welcher die allgemeinen GrundsĂ€tze der Begutachtung regelt. Die krankheitsspezifischen Tabellen in Teil B wurden hingegen nicht umfassend modifiziert.
Ein zentraler Aspekt der aktuellen Bewertungspraxis ist, dass der GdB nicht allein durch eine Diagnose oder die berufliche und wohnliche Situation bestimmt wird.
MaĂgeblich sind vielmehr die individuellen TeilhabeeinschrĂ€nkungen. Dabei werden Einzel-GdB-Werte nicht rechnerisch addiert. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB durch zusĂ€tzliche Erkrankungen erfolgt nur dann, wenn diese den Gesamtwert um mindestens 10 Punkte beeinflussen.
Ăbliche Schmerzen sowie psychische Begleiterscheinungen werden grundsĂ€tzlich als bereits im GdB der Grunderkrankung enthalten betrachtet. Eine pauschale Absenkung bestehender Werte sieht die Verordnung nicht vor; eine Schwerbehinderung liegt weiterhin ab einem GdB von 50 vor.
Rechtsprechung zur Bewertung im Erwachsenenalter
Besondere Herausforderungen ergeben sich beim Ăbergang vom Jugend- in das Erwachsenenalter, da mit der VolljĂ€hrigkeit die spezifische Kinder- und Jugendbewertung endet.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) bestĂ€tigte in einer Entscheidung vom 8. Juli 2026 den Entzug des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) bei einem jungen Mann mit Autismus nach Erreichen der VolljĂ€hrigkeit. Obwohl sein GdB von 50 auf 70 angehoben und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden, sah das Gericht die Voraussetzungen fĂŒr das Merkzeichen H nicht mehr als gegeben an.
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Die Richter begrĂŒndeten dies damit, dass Verrichtungen wie Selbstversorgung, Essen, Trinken und Einkaufen eigenstĂ€ndig möglich seien. Die UnterstĂŒtzung der Eltern habe sich vor allem auf Organisation, Erinnerung und Kontrolle beschrĂ€nkt.
Im Erwachsenenalter gilt ein erheblicher Hilfebedarf bei mindestens drei regelmĂ€Ăig wiederkehrenden Verrichtungen und einem Zeitaufwand von etwa zwei Stunden tĂ€glich als Orientierung fĂŒr das Merkzeichen H. Das Gericht betonte jedoch, dass keine starre Rechenregel existiere und auch ein Pflegegrad 3 das Merkzeichen nicht automatisch belege.
Reformforderungen und Patientenrechte
Im September 2026 forderten knapp 30 Hilfs- und Patientenorganisationen eine umfassende Reform der medizinischen Begutachtung. In einem Bericht vom 27. September 2026 wurde auf die Notwendigkeit fachkundiger Gutachter und die stĂ€rkere BerĂŒcksichtigung bereits vorhandener Fachgutachten hingewiesen.
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Die Organisationen mahnten zudem transparentere Verfahren an, die schriftliche BegrĂŒndungen sowie verbesserte Einsichts- und Anfechtungsmöglichkeiten umfassen. Sozialministerin Korinna Schumann erklĂ€rte hierzu, dass ein Fahrplan fĂŒr weitere Reformschritte bereits bestehe.
Bereits umgesetzt wurde zum 1. September 2026 ein Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson zu allen medizinischen Begutachtungen. Zudem beschloss die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bereits im Juni 2026 einen verbindlichen Verhaltenskodex fĂŒr Gutachter. Das politische Ziel einer gemeinsamen Begutachtungsstelle bleibt weiterhin bestehen.
EuropÀische Harmonisierung und soziale Sicherung
Auf europĂ€ischer Ebene schreitet die EinfĂŒhrung des EuropĂ€ischen Behindertenausweises voran. Basierend auf der Richtlinie (EU) 2024/2841, die am 4. Dezember 2024 in Kraft trat, muss das nationale Recht bis zum 5. Juni 2027 angepasst werden. Die Ausgabe der EU-Karten ist ab Juni 2028 vorgesehen.
Dieser Ausweis wird den nationalen Schwerbehindertenausweis bei Kurzaufenthalten im EU-Ausland ergĂ€nzen, aber nicht ersetzen. In Hamburg und ThĂŒringen laufen bereits Pilotprojekte fĂŒr digitale Ausweise, deren Ergebnisse fĂŒr das Jahr 2027 erwartet werden.
Im Bereich der sozialen Sicherung und des Steuerrechts bleibt der GdB eine wesentliche BezugsgröĂe. Ein GdB von 50 ermöglicht fĂŒr JahrgĂ€nge ab 1964 eine abschlagsfreie Schwerbehindertenrente ab 65 Jahren, wobei ein vorzeitiger Bezug ab 62 Jahren mit einem Abschlag von 10,8 % möglich ist.
Steuerlich fĂŒhrt ein GdB von 50 zu einem jĂ€hrlichen Pauschbetrag von 1.140 Euro, bei einem GdB von 60 steigt dieser auf 1.440 Euro. Juristisch wurde zudem klargestellt, dass ein hoher GdB allein keinen Mehrbedarf bei Sozialleistungen begrĂŒndet.
So wies das LSG Baden-WĂŒrttemberg die Klage einer EmpfĂ€ngerin von BĂŒrgergeld ab, da ein GdB von 70 ohne zusĂ€tzliche spezifische Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht fĂŒr einen Mehranspruch ausreichte.
