Steuerbescheide ab 2027: ELSTER wird für viele Selbstständige zum Regelfall
Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 23:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Digitalisierung der Steuerverwaltung erreicht einen neuen Meilenstein: Ab dem 1. Januar 2027 wird die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden für viele Selbstständige zum behördlichen Regelfall.
Maßgeblich für das Inkrafttreten der Neuregelung ist nicht das Veranlagungsjahr der eingereichten Erklärung, sondern der tatsächliche Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Steuerbescheids. Der ursprünglich für den 1. Januar 2026 anvisierte Starttermin wurde auf Anfang 2027 verlegt.
Gesetzliche Grundlage und Voraussetzungen im ELSTER-Portal
Grundlage für die künftige Praxis ist ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13. August 2026 sowie der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 der Bundesregierung. Nach diesem Entwurf soll die geplante Änderung von § 122a der Abgabenordnung (AO) für alle Verwaltungsakte greifen, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden.
Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt für die elektronische Übermittlung grundsätzlich eine vorherige Einwilligung der Steuerpflichtigen erforderlich, und ohne ein aktives ELSTER-Konto erfolgt die Zustellung bis dahin weiter auf dem Postweg. Für das Jahr 2026 verbleibt es zudem bei Einzelfallentscheidungen der Finanzämter.
Ab 2027 entfällt dieses Erfordernis einer gesonderten Zustimmung weitgehend: Bei elektronisch übermittelten Erklärungen und einem bestehenden, aktiven ELSTER-Konto ist keine erneute Einwilligung nötig. Nach den Regierungsplänen soll ein aktives ELSTER-Konto künftig bereits ausreichen, unabhängig davon, ob die Erklärung digital oder in Papierform eingereicht wurde.
Verwaltungsakte werden dabei nicht per E-Mail versendet, sondern im Portal zum Abruf bereitgestellt. Benachrichtigungs-E-Mails über bereitgestellte Dokumente enthalten aus Sicherheitsgründen weder Weblinks noch Dateianhänge.
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Fiktion der Bekanntgabe und Fristenüberwachung
Mit der Bereitstellung greifen feste steuerrechtliche Fristen. Gemäß § 122a AO gilt ein elektronisch bereitgestellter Bescheid am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Dies gilt unabhängig davon, wann der Abruf durch die steuerpflichtige Person tatsächlich erfolgt.
Ab dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabefiktion läuft die gesetzliche Einspruchsfrist, die grundsätzlich einen Monat beträgt. Reine Bescheiddaten, die vorab zum rechnerischen Abgleich übermittelt werden, stellen noch keinen rechtsverbindlichen Bescheid dar.
Liegt dem Finanzamt eine elektronische Empfangsvollmacht vor, kann der Bescheid direkt einer Steuerberatung bereitgestellt werden. Fehlt eine solche Vollmacht, müssen Mandanten den Eingang der Dokumente im Portal selbst überwachen und die Unterlagen eigenständig an ihre Berater weiterleiten.
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Ausnahmeregelungen und Übergangsphase im Jahr 2027
Die Neuregelung ist als Soll-Vorschrift konzipiert. Wer weiterhin postalische Bescheide erhalten möchte, muss die papiergebundene Bekanntgabe aktiv beantragen. Diese Option kann künftig auch dauerhaft über ELSTER ausgewählt werden; die entsprechenden Anträge sollen ab 2027 grundsätzlich elektronisch übermittelt werden.
Gesetzliche Härtefallregeln bleiben bestehen: Bei fehlendem Internetzugang oder unzumutbaren Bedingungen für eine elektronische Kommunikation kann ein Papierbescheid gewährt werden. Auch handschriftlich eingereichte Erklärungen von Personen ohne Nebeneinkünfte sollen weiterhin Bescheide auf Papier erhalten.
Das Jahr 2027 gilt steuerlich als Mischphase. Da noch nicht alle Kommunen und Steuerarten flächendeckend digital zustellen, laufen papiergebundene und digitale Übermittlungswege vorerst parallel nebeneinander.
