Steuerreform 2027: Kindergeld steigt auf 267 Euro, Grundfreibetrag erhöht sich
Veröffentlicht am: 10.09.2026 um 14:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Ratgeber informieren ĂŒber bestehende steuerliche Erleichterungen fĂŒr Menschen mit gesundheitlichen BeeintrĂ€chtigungen sowie ĂŒber gesetzliche Neuregelungen, die in den kommenden Jahren wirksam werden sollen.
Im Fokus stehen dabei insbesondere die PauschbetrĂ€ge fĂŒr Menschen mit Behinderung, die steuerliche Behandlung von Pflegeleistungen sowie die Anfang September 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Anpassungen beim Kindergeld und Grundfreibetrag.
PauschbetrÀge und verfahrensrechtliche Neuerungen
Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung (GdB) können gemÀà § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) gestaffelte PauschbetrÀge geltend machen. Diese beginnen bei einem GdB von 20 mit einem jÀhrlichen Betrag von 384 Euro. Bei einem GdB von 30 liegt der Wert bei 620 Euro, wÀhrend er bei einem GdB von 50 auf 1.140 Euro ansteigt.
FĂŒr Personen mit einem GdB von 100 ist ein Pauschbetrag von 2.840 Euro vorgesehen. Besonders hohe Entlastungen gelten fĂŒr Inhaber der Merkzeichen H (Hilflosigkeit), Bl (Blindheit) oder TBl (Taubblindheit), die einen Betrag von 7.400 Euro pro Jahr beanspruchen können.
Seit Beginn des Jahres 2026 erfolgt die Ăbermittlung des GdB an das Finanzamt elektronisch, sofern die Steuer-Identifikationsnummer sowie eine Einwilligung vorliegen. Neben den finanziellen Vorteilen ist ab einem GdB von 30 zudem eine Gleichstellung möglich, die einen besonderen KĂŒndigungsschutz unter Einbeziehung des Integrationsamtes umfasst.
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Seit dem 3. Oktober 2025 ist zudem die Sechste Ănderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft, die im Jahr 2026 alle Verfahren zur Feststellung des GdB beeinflusst.
Wesentliche Neuerungen sehen vor, dass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben stĂ€rker gewichtet wird als die bloĂe Diagnose und dass eine NeuprĂŒfung nach einer HeilungsbewĂ€hrung nicht mehr automatisch nach fĂŒnf Jahren erfolgen muss.
Medizinische Kosten und Pflegeleistungen im Steuerrecht
Neben den Behinderten-PauschbetrĂ€gen sieht das Gesetz PflegepauschbetrĂ€ge nach § 33b Abs. 6 EStG vor. Diese belaufen sich bei Pflegegrad 2 auf 600 Euro, bei Pflegegrad 3 auf 1.100 Euro und steigen ab Pflegegrad 4 auf 1.800 Euro jĂ€hrlich. Das seit Januar 2025 in Kraft getretene Pflegegeld gemÀà § 37 SGB XI ist fĂŒr die pflegebedĂŒrftige Person steuerfrei.
Auch die Weitergabe an nahe Angehörige bleibt unter bestimmten Bedingungen steuerfrei, sofern die BetrĂ€ge das regulĂ€re Pflegegeld nicht ĂŒberschreiten oder einen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich nicht ĂŒbersteigen.
Ein aktuelles Thema in der Rechtsprechung ist die Absetzbarkeit von Abnehmspritzen oder -pillen als auĂergewöhnliche Belastung. Die Kosten hierfĂŒr können monatlich zwischen 170 Euro und 490 Euro liegen.
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Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat hierzu entschieden, dass eine Absetzbarkeit nur bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit und Àrztlicher Verordnung möglich ist. Ein entsprechendes Verfahren ist derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) anhÀngig.
Bei der Zuzahlungsbefreiung fĂŒr Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte gilt fĂŒr das Jahr 2026 weiterhin eine Belastungsgrenze von 2 Prozent des Bruttoeinkommens, fĂŒr schwerwiegend chronisch Kranke reduziert sich dieser Satz auf 1 Prozent. FĂŒr Bezieher von BĂŒrgergeld oder Grundsicherung liegen die Grenzen im Jahr 2026 bei 135,12 Euro beziehungsweise 67,56 Euro.
Ausblick auf die Steuerreform und das Kindergeld
Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett eine Einkommensteuerreform beschlossen, die ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, sofern das Gesetzgebungsverfahren wie geplant abgeschlossen wird. Das Entlastungsvolumen wird auf rund 10 Milliarden Euro pro Jahr geschÀtzt.
Zu den Kernpunkten gehört die Anhebung des Kindergeldes von aktuell 259 Euro (Stand 2026) auf 267 Euro monatlich pro Kind im Jahr 2027 und weiter auf 272 Euro im Jahr 2028. Der Kinderfreibetrag soll im selben Zeitraum von 9.756 Euro auf bis zu 10.236 Euro steigen.
ZusĂ€tzlich sieht die Reform eine Anhebung des Grundfreibetrags vor. Dieser soll von 12.348 Euro im Jahr 2026 auf 12.564 Euro im Jahr 2027 und schlieĂlich auf 12.900 Euro im Jahr 2028 angehoben werden. Auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll zum Jahr 2027 um 200 Euro auf dann 1.430 Euro steigen.
Im Bereich der geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung ist fĂŒr 2027 eine Anhebung der Minijob-Grenze auf 633 Euro vorgesehen, wĂ€hrend der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde steigen soll. Experten weisen darauf hin, dass derzeit viele Berechtigte auf Leistungen wie den Kinderzuschlag oder das Bildungs- und Teilhabepaket verzichten, was eine stĂ€rkere Inanspruchnahme bestehender Förderungen nahelegt.
