Telekom, Landgericht Köln

Telekom darf „Im besten Netz“ nicht in Netzanzeige zeigen

Veröffentlicht am: 26.10.2026 um 16:04 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Das Landgericht Köln wertet die nicht abschaltbare Einblendung als unzumutbare BelĂ€stigung. Die Telekom hĂ€lt den Werbespruch fĂŒr gerechtfertigt und geht gegen das noch nicht rechtskrĂ€ftige Urteil vor.

Telekom-Werbung erreicht die Netzkennung

  • Das Landgericht Köln entschied am 17. September 2026 unter dem Aktenzeichen 33 O 55/26 gegen die Werbegestaltung.
  • Im Januar ersetzte die Telekom bei vielen Kunden die Anzeige „telekom.de“ durch „Im besten Netz“.
  • Die Telekom legte nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein.
Die Telekom darf in ihrem Mobilfunknetz die Netzanzeige nicht durch einen Werbeslogan ersetzen, hat das Landgericht Köln entschieden. (Symbolbild) - Bild: Oliver Berg/dpa

Landgericht Köln untersagt Telekom-Werbung in der Netzkennung

Das Landgericht Köln hat der Telekom verboten, die Netzanzeige „telekom.de“ auf den Handys ihrer Kunden durch den Werbeslogan „Im besten Netz“ zu ersetzen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen die im Januar gestartete Werbeaktion der Telekom Deutschland GmbH geklagt.

Gericht sieht unzumutbare BelÀstigung

Das Gericht gab dem Verbraucherzentrale Bundesverband Recht und stufte die Werbegestaltung als „unzumutbare BelĂ€stigung von Marktteilnehmern“ ein. Die Werbung erschien nach Angaben des Verbands auf dem Display und ließ sich nicht deaktivieren.

Einige Verbraucher seien deshalb verunsichert gewesen und hÀtten sich gefragt, ob mit ihrem Handy oder dem Netz etwas nicht stimme. Das Urteil stammt vom 17. September 2026 und trÀgt das Aktenzeichen 33 O 55/26.

Telekom legt Berufung ein

Die Entscheidung ist nicht rechtskrÀftig. Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat die Telekom Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt.

Das Unternehmen erklĂ€rte, es habe das mit Abstand beste 5G-Netz in Deutschland. Der Anspruch „Im besten Netz“ sei deshalb klar und glaubwĂŒrdig mit der Telekom verbunden; ĂŒber diesen Wettbewerbsvorteil habe man die Kundinnen und Kunden informiert.

VerbraucherschĂŒtzer kritisieren Werbeplattform

Die Telekom teile die rechtliche Bewertung nicht. Jana Brockfeld vom Verbraucherzentrale Bundesverband warf dem Unternehmen dagegen vor, die Netzkennung als Werbeplattform missbraucht und Verbraucher dadurch belÀstigt zu haben.

Der Rechtsstreit betrifft eine Funktion, die Nutzer normalerweise als technische Information wahrnehmen: die Anzeige des Mobilfunknetzes. Wird dieser Bereich durch einen Werbespruch ersetzt, verÀndert sich nicht nur die Darstellung, sondern auch die Erwartung an den Zweck der Anzeige. Genau darin liegt die Bedeutung des Kölner Urteils: Das Gericht ordnete die Einblendung als unzumutbare BelÀstigung von Marktteilnehmern ein.

FĂŒr Verbraucher ist entscheidend, dass die Werbung auf dem eigenen GerĂ€t erschien und nach den Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands nicht deaktiviert werden konnte. Anders als bei einer gewöhnlichen Anzeige in einer App oder auf einer Internetseite ließ sich die Einblendung damit nicht ohne Weiteres umgehen. Die gewohnte Netzkennung hatte zudem eine Orientierungsfunktion, weil sie den verwendeten Netzbetreiber anzeigte.

Berufung macht Urteil vorlÀufig

Das Urteil des Landgerichts Köln ist noch nicht rechtskrĂ€ftig. Durch die Berufung zum Oberlandesgericht Köln bleibt offen, ob die beanstandete Praxis endgĂŒltig untersagt wird oder ob die höhere Instanz die rechtliche Bewertung Ă€ndert. FĂŒr die Telekom steht dabei neben der konkreten Kampagne auch die Frage im Mittelpunkt, wie weit sie eigene technische KontaktflĂ€chen fĂŒr Markenkommunikation nutzen darf.

Der Fall zeigt zugleich die Grenze zwischen Kundeninformation und aufgedrĂ€ngter Werbung. Unternehmen können ihre NetzqualitĂ€t zwar werblich hervorheben; die gerichtliche Bewertung knĂŒpft hier jedoch an den Ort der Einblendung und an die fehlende Abschaltmöglichkeit an. FĂŒr Nutzer bleibt bis zur weiteren Entscheidung vor allem relevant, ob technische Anzeigen auf dem Smartphone ihren Informationszweck behalten.

Pressespiegel: Einigkeit, Unterschiede und offene Fragen

Stern: „Handybildschirm: Urteil: Telekom darf Netzanzeige nicht fĂŒr Werbung nutzen“ (26.10.2026)

Der Beitrag bestÀtigt das Verbot und stellt die Verunsicherung mancher Kunden sowie die fehlende Deaktivierbarkeit der Werbung heraus. Anders als die knappe Nachrichtendarstellung legt er den Schwerpunkt stÀrker auf die Wirkung der Einblendung im Alltag der Nutzer.

Deutschlandfunk: „Landgericht Köln - Telekom darf auf Handybildschirmen keine Werbeslogans in der Netzanzeige verwenden“ (26.10.2026)

Der Deutschlandfunk bestĂ€tigt das Urteil zugunsten des Verbraucherzentrale Bundesverbands und die Berufung der Telekom. Der Beitrag erklĂ€rt zusĂ€tzlich die ĂŒbliche Funktion der Netzerkennungszeile; offen bleibt wie beim Stern die endgĂŒltige Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.

Beide BeitrĂ€ge stimmen beim erstinstanzlichen Verbot und bei der Berufung ĂŒberein. Unterschiede gibt es vor allem bei der Gewichtung: WĂ€hrend der Stern die Nutzerwirkung betont, ordnet der Deutschlandfunk die technische Funktion der Anzeige ein.

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