Treppenlift-Zuschuss: KfW-Fördertopf 455-B ist seit Juli ausgeschöpft
Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 23:03 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundeszuschuss für barrierereduzierende Maßnahmen ist derzeit nicht mehr zugänglich. Wie Verbraucher- und Ratgeberportale berichten, sind die Fördermittel für das KfW-Programm 455-B vollständig ausgeschöpft.
Die staatliche Förderbank nimmt seit dem 31. Juli 2026 keine neuen Anträge mehr für dieses Programm an. Bereits eingereichte Anträge werden weiterhin bearbeitet. Für Eigentümer und Mieter, die den Einbau eines Treppenlifts oder andere Umbauten planen, stellen sich damit zentrale Fragen zur Finanzierung sowie zu den rechtlichen Voraussetzungen.
Förderkonditionen der KfW und politische Debatte
Vor dem Antragsstopp bot das Programm 455-B für Einzelmaßnahmen wie Treppenlifte einen Zuschuss von 10 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 2.500 Euro. Für den Standard „Altersgerechtes Haus“ betrug die Förderung 12,5 Prozent und höchstens 6.250 Euro (Stand Juli 2026). Ein Pflegegrad war für diesen Zuschuss nicht erforderlich, allerdings musste der Antrag zwingend vor Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags gestellt werden.
Ob für das Jahr 2027 neue Bundesmittel für das Programm 455-B bereitgestellt werden, ist derzeit offen. Für das Haushaltsjahr 2027 ist eine Kürzung auf 6 Millionen Euro und für 2028 auf 1,5 Millionen Euro angedacht. Der Sozialverband VdK kritisierte diese Überlegungen deutlich: VdK-Präsidentin Verena Bentele bezeichnete die Kürzungspläne als Gefahr für selbstbestimmtes Wohnen.
Der Verband sieht einen bundesweiten Bedarf von mindestens 390 Millionen Euro und fordert eine spürbare Aufstockung der Gelder. Als Alternative im Bundesprogramm bleibt der KfW-Kredit 159 bestehen, über den weiterhin zinsgünstige Darlehen von bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit beantragt werden können.
Zuschüsse der Pflegekassen und typische Kosten
Besteht bereits eine Einstufung in einen Pflegegrad, bietet die gesetzliche Pflegeversicherung eine alternative Fördermöglichkeit. Bereits ab Pflegegrad 1 gewähren die Pflegekassen einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds.
Leben bis zu vier anspruchsberechtigte Personen in einem gemeinsamen Haushalt, liegt der Maximalbetrag bei 16.720 Euro. Wichtig dabei: Der Antrag muss vor Beginn der Baumaßnahme beziehungsweise vor Auftragserteilung bewilligt werden. Eine Kombination von KfW-Zuschuss und Pflegekassenzuschuss für denselben Umbauteil ist zudem ausgeschlossen.
Die tatsächlichen Kosten für den Einbau variieren je nach baulicher Situation:
* Ein gerader Sitzlift kostet zwischen 4.200 und 7.000 Euro.
* Für einen kurvigen Sitzlift fallen 9.000 bis 16.000 Euro an.
* Plattformlifte liegen preislich zwischen 10.000 und 20.000 Euro.
* Außenlifte sind ab 9.500 Euro erhältlich.
* Die jährlichen Wartungskosten betragen etwa 150 bis 300 Euro.
Ergänzende bauliche Anpassungen schlagen ebenfalls zu Buche: Die Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und Wohnen beziffert die Kosten für eine Türverbreiterung auf 1.500 bis 3.400 Euro.
Ein vollständiger Umbau des Hauseingangs inklusive neuer Tür, Stufenentfernung und Rampe kann bis zu 10.000 Euro kosten. Fachleute der Beratungsstelle raten dazu, im Vorfeld eine Fachberatung in Anspruch zu nehmen und mindestens zwei bis drei Angebote einzuholen.
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Finanzierungsalternativen und mobile Lösungen
Neben dem KfW-Kreditprogramm bieten auch Förderinstitute der Bundesländer Finanzierungshilfen. So stellen zinsgünstige Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) oder vergleichbare Förderdarlehen Optionen dar, um die Lücke des entfallenen Investitionszuschusses auszugleichen.
Wenn feste bauliche Veränderungen vermieden werden sollen, kommen mobile Treppensteiger infrage. Diese benötigen keine Schienenmontage an der Wand oder auf den Stufen.
Manuelle Modelle kosten schätzungsweise 2.000 bis 4.000 Euro, während elektrische Ausführungen bei 3.500 bis 6.000 Euro liegen. Tragbare Raupensteiger schlagen mit 4.000 bis 7.000 Euro zu Buche. Für temporäre Bedarfe ist auch eine kurzfristige Miete für rund 50 bis 150 Euro pro Woche möglich.
Gesetzliche Vorgaben im Miet- und Wohneigentumsrecht
Mieter haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf den Einbau barrierefreier Einrichtungen. Gemäß § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Mieter vom Vermieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen verlangen, die der Barrierereduzierung dienen. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn ihm der Umbau auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zugemutet werden kann.
Finanziell tragen die Mieter die Kosten des Einbaus selbst. Zudem sind sie beim späteren Auszug im Regelfall zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet. Um diesen Rückbau abzusichern, darf der Vermieter eine angemessene zusätzliche Sicherheitsleistung verlangen.
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Die Zustimmung des Vermieters muss vor der Beantragung von Fördermitteln sowie vor der Auftragserteilung schriftlich vorliegen. In Wohnungseigentümergemeinschaften entscheidet bei Maßnahmen im Gemeinschaftseigentum die Versammlung der Eigentümer gemäß § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) per Beschluss.
