Vorsorgedokumente im ZVR: Neue Rechtsverordnung gilt ab 1. Oktober 2026
Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 11:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Ausbau des Zentralen Vorsorgeregisters (ZVR) markiert eine wesentliche Veränderung in der digitalen Handhabung von Vorsorgedokumenten. Dr. Markus Sikora, Präsident der Bundesnotarkammer, bezeichnete die Erweiterung des Registers als einen wesentlichen Fortschritt für die private Vorsorge in Deutschland.
Grundlage für die Neuerungen ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), die am 1. Oktober 2026 in Kraft tritt. Der Bundesrat hatte dieser Verordnung bereits im Juli zugestimmt.
Von der einfachen Registrierung zum digitalen Volltext
Das seit 2003 von der Bundesnotarkammer betriebene ZVR, das seit 2004 auf einem gesetzlichen Auftrag basiert, diente bisher primär als Nachweisinstanz.
Im Register war bislang lediglich vermerkt, dass eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung oder eine Betreuungsverfügung existiert und an welchem Ort das physische Dokument hinterlegt wurde. Mit der neuen Rechtslage können nun elektronische Abschriften dieser Dokumente direkt im Register hinterlegt werden.
Dies führt dazu, dass die Inhalte künftig unmittelbar am Bildschirm lesbar sind. Ziel dieser Digitalisierung ist es vor allem, in betreuungsgerichtlichen Verfahren unnötige Betreuerbestellungen zu vermeiden, da die bevollmächtigten Personen und deren Befugnisse schneller identifiziert werden können.
Streng reglementierter Zugriff und Upload-Prozess
Der Upload der digitalen Dokumente ist aus Sicherheitsgründen nicht für Privatpersonen direkt möglich, sondern bleibt zugelassenen institutionellen Nutzern vorbehalten. Dazu zählen Notare, Rechtsanwälte sowie Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine.
Auch der Zugriff auf die hinterlegten Daten unterliegt strengen Beschränkungen: Er ist ausschließlich Betreuungsgerichten und behandelnden Ärzten gestattet. Der Datenabruf erfolgt dabei verschlüsselt. Während Ärzte bereits seit 2023 eine Zugriffsmöglichkeit auf das Register haben, ist diese weiterhin auf akute Notfälle begrenzt.
Ein spezieller Fall betrifft das Ehegatten-Notvertretungsrecht. Während Widersprüche gegen dieses Recht im ZVR erfasst werden können, ist eine Hinterlegung von Vollmachten in Fällen, in denen bereits ein Widerspruch gegen die Ehegatten-Notvertretung vorliegt, nicht möglich.
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Kostenstruktur für die Registrierung und Hinterlegung
Für die Nutzung des Registers fallen einmalige Gebühren an, die unabhängig von der Anzahl der erfassten Vorsorgeangelegenheiten erhoben werden. Bei einer Online-Registrierung belaufen sich die Kosten auf 20,50 Euro bei Zahlung per Lastschrift und auf 23 Euro bei einer Überweisung. Für jede weitere Vertrauensperson wird eine Gebühr von 3,50 Euro erhoben.
Erfolgt die Anmeldung auf dem Postweg, liegen die Gebühren bei 23,50 Euro beziehungsweise 26 Euro sowie 4 Euro für jede zusätzliche Vertrauensperson. Das entsprechende Formular kann kostenlos über eine Servicenummer angefordert werden.
Für die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Ehegatten-Notvertretungsrecht wird eine einmalige Gebühr von 17 Euro fällig. Bezüglich der Kosten für den Upload durch Betreuungsbehörden wurde im September 2026 darauf hingewiesen, dass diese Regelungen noch nicht abschließend geklärt waren.
Neben der formalen Registrierung ist die inhaltliche Korrektheit der Dokumente entscheidend, um spätere Unklarheiten oder Behördenchaos zu vermeiden. Ein spezieller Report zeigt auf, welche Fehler viele Deutsche beim Erben und Vorsorgen machen und wie Sie diese mit einfachen Vorlagen umgehen. Kostenlosen Report zur Nachlass-Vorsorge anfordern
Aktuelle Bestandszahlen und künftige Entwicklung
Die Bedeutung des Registers ist in den vergangenen Jahren stetig gewachsen. Laut Sophie Godt-Nordhues von der Bundesnotarkammer sind bereits über 7 Millionen Vorsorgeverfügungen erfasst. Mitte 2026 waren fast 7,1 Millionen Menschen im Register verzeichnet.
Wie wichtig ein schneller Zugriff auf die Daten ist, zeigen Zahlen aus dem Jahr 2025: In diesem Zeitraum fragten Gerichte knapp 163.000 Mal beim ZVR nach, wobei in rund 9.900 Fällen eine passende Information bereitgestellt werden konnte.
Trotz der Volltexthinterlegung bleibt eine Herausforderung bestehen: Aus dem Register geht zunächst nicht hervor, ob eine Vollmacht zum Zeitpunkt des Abrufs noch gültig ist. Als zweiter Entwicklungsschritt ist daher der Anschluss an ein elektronisches Vollmachtsregister geplant. Erst nach dieser Integration sollen die Dokumente vollständig digital und rechtssicher vorzeigbar sein.
