Wohngeld bei Pflege und Behinderung: 1800 Euro Freibetrag pro Jahr möglich
Veröffentlicht am: 26.09.2026 um 06:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Wer einen Pflegegrad oder eine Schwerbehinderung hat, kann beim Wohngeld von besonderen Freibeträgen profitieren, die das anzurechnende Einkommen mindern und damit die Auszahlung erhöhen. Ratgeber weisen laut einem Bericht der Augsburger Allgemeinen vom 25. September 2026 auf entsprechende Regelungen im Wohngeldgesetz (WoGG) hin, die in der Praxis oft unbekannt sind.
1800 Euro Freibetrag bei Pflege oder Behinderung
Nach § 17 WoGG steht Betroffenen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 ein Freibetrag von 1800 Euro jährlich auf das Gesamteinkommen zu. Der Allgemeine Behindertenverband Deutschland weist darauf hin, dass dieser Betrag auch bei einem geringeren GdB greift, sofern gleichzeitig eine stationäre oder häusliche Pflege – einschließlich Kurzzeitpflege – vorliegt.
Der gleiche Freibetrag gilt zudem bei einem GdB unter 100, wenn pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI besteht und häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird. Wichtig: Der Freibetrag wird je Haushaltsmitglied gewährt, das die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt – bei mehreren betroffenen Personen im Haushalt kann sich der Effekt entsprechend vervielfachen.
Ein weiterer Pluspunkt für Pflegehaushalte: Pflegegeld zählt weder bei der pflegebedürftigen Person noch bei der im selben Haushalt lebenden Pflegeperson als Einkommen und wirkt sich damit nicht mindernd auf das Wohngeld aus.
Veränderte Haushaltsgröße wirkt sich aus
Wird ein pflegebedürftiger Angehöriger in den eigenen Haushalt aufgenommen, verändert sich laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) die Haushaltsgröße – ein Faktor, der die Wohngeldberechnung direkt beeinflusst.
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Nach § 5 WoGG zählen unter anderem Verwandte und Verschwägerte zu den Haushaltsmitgliedern, wenn sie den Wohnraum gemeinsam nutzen. Solche Änderungen der Haushaltszusammensetzung müssen der zuständigen Wohngeldstelle gemeldet werden.
Wie hoch das Wohngeld konkret ausfällt, hängt laut BMWSB von drei Faktoren ab: der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Brutto-Haushaltseinkommen und der Miete. Als Beispiele nennt das Ministerium einen Rentner mit 820 Euro Einkommen und 385 Euro Miete, der 263 Euro Wohngeld erhält, sowie ein Ehepaar mit Kind bei einem Haushaltseinkommen von 1438 Euro und 500 Euro Miete, das auf 335 Euro kommt.
Weitere Freibeträge und Abzüge
Neben den pflege- und behinderungsbezogenen Regelungen sieht das WoGG weitere Freibeträge vor. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG bleiben Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden bis 100 Euro pro Person und Jahr anrechnungsfrei; darüberhinausgehende Beträge fließen ins Einkommen ein – bei einem Ertrag von 150 Euro würden demnach 100 Euro frei bleiben und 50 Euro angerechnet. Minijobs dagegen werden laut dem Referat für Soziales und Sport der Stadt Augsburg in voller Höhe angerechnet, eine Freigrenze existiert hier nicht.
Zusätzlich sieht § 16 WoGG einen Pauschalabzug von 10 Prozent je Steuer- oder Sozialversicherungspflicht vor, maximal jedoch 30 Prozent.
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Meldepflichten und Prüfpraxis
Antragsteller müssen laufende Einkommensänderungen melden: Erhöht sich das Einkommen um mehr als 15 Prozent für mindestens fünf Monate, greift die Mitteilungspflicht nach § 27 Abs. 3 WoGG, und die Neuberechnung erfolgt ab dem ersten Tag des betreffenden Monats. Bei bereits laufendem Wohngeld sind bereits Änderungen von mehr als 10 Prozent zu melden, etwa bei Lohn- oder Rentenerhöhungen.
Katharina Lorenz vom SoVD Niedersachsen rät, bei Einkommensangaben vorsichtig zu sein – falsche Angaben können im Extremfall zu einer Anzeige wegen Sozialbetrugs führen. Das Wohngeldamt prüfe das Gesamteinkommen genau und verlange häufig Nachweise; bei Unklarheiten erfolge ein automatisierter Datenabgleich.
Frederik Hintermayr von der Stadt Augsburg erläutert, dass grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen zählt, teils aber auch steuerfreie Einkünfte nach § 14 Abs. 2 WoGG berücksichtigt werden. Der automatische Datenabgleich erfolge einmal im Quartal.
Anzugeben sind demnach Bruttoeinkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit, Minijobs, Renten sowie Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Kindergeld zählt dagegen nicht als Einkommen.
Mehr zum Thema bei Augsburger Allgemeine: „Mehr Wohngeld erhalten bei Pflege oder Schwerbehinderung: So hoch fällt der Freibetrag aus“
