Zürich stimmt für Sterbehilfe: 68 Prozent verpflichten Heime zur Duldung
Veröffentlicht am: 28.09.2026 um 22:03 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Mit einer deutlichen Mehrheit haben die Zürcher Stimmberechtigten einer Neuregelung der Sterbehilfe in institutionellen Einrichtungen zugestimmt. Das Votum verpflichtet Alters- und Pflegeheime, Spitäler sowie Rehabilitationskliniken künftig dazu, assistierten Suizid in ihren Räumlichkeiten zu dulden. Das amtliche Endergebnis weist eine Zustimmung von 68 Prozent für den entsprechenden Gegenvorschlag aus, nachdem bereits eine frühe Hochrechnung aus 101 von 160 Zürcher Gemeinden bei 63,8 Prozent Ja-Stimmen gelegen hatte. Die Neuregelung markiert eine wesentliche Weichenstellung für das Gesundheitswesen des Kantons.
Konsequenzen für private und öffentliche Trägerschaften
Die beschlossene Duldungspflicht betrifft nahezu das gesamte stationäre Pflegesystem im Kanton Zürich. Psychiatrische Einrichtungen sowie Gefängnisse sind von den Vorgaben explizit ausgenommen.
Nach Angaben des Zürcher Regierungsrats umfasst der Sektor 212 Alters- und Pflegeheime mit einer Gesamtkapazität von knapp 18.000 Betten. Darunter befinden sich 129 private Einrichtungen ohne staatlichen Versorgungsauftrag, die zusammen etwas mehr als 6.000 Betten bereitstellen.
Bislang stand es den einzelnen Institutionen frei, über die Zulassung von Sterbehilfeorganisationen auf ihrem Gelände selbst zu befinden. In der Praxis verweigerten bislang 29 Heime, in denen etwa 2.000 Menschen leben, die Durchführung assistierter Suizide in ihren Räumen.
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Für diese Einrichtungen erzwingt der Volksentscheid eine Anpassung ihrer Hausordnungen und internen Richtlinien. Bis die neuen Vorgaben verbindlich greifen, bleibt den Verwaltungen noch eine Übergangsfrist: Das Inkrafttreten der gesetzlichen Duldungspflicht wird für das Frühjahr 2027 erwartet.
Der Beschluss im schweizweiten Rechtskontext
Grundsätzlich ist die Suizidbeihilfe in der Schweiz nach Artikel 115 des Strafgesetzbuches unter bestimmten Voraussetzungen straffrei, sofern keine selbstsüchtigen Beweggründe vorliegen. Die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen obliegt jedoch den Kantonen, was in der Vergangenheit zu uneinheitlichen Regelungen geführt hat.
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Mit dem Votum schließt der Kanton Zürich zu einer Gruppe von Kantonen auf, die bereits weitreichende Vorgaben für Einrichtungen erlassen haben. In den Kantonen Genf und Wallis gilt eine Duldungspflicht für sämtliche Spitäler und Heime.
Andere Kantone wie die Waadt, Neuenburg, Jura und Graubünden beschränken die Verpflichtung hingegen auf öffentlich beauftragte Institutionen. Der Zürcher Entscheid sorgt nun dafür, dass künftig auch Einrichtungen in rein privater Trägerschaft den assistierten Suizid ihrer Bewohnerinnen und Bewohner rechtlich dulden müssen.
