EuGH kippt zentrale Vorgaben der EU-Mindestlohnrichtlinie
11.11.2025 - 16:54:00(neu: Reaktion Ministerin BĂ€rbel Bas)
LUXEMBURG (dpa-AFX) - Die EU hat bei der Festlegung von einheitlichen Standards fĂŒr Mindestlöhne ihre Kompetenzen ĂŒberschritten. Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg erklĂ€rte zwei Bestimmungen in der EU-Mindestlohnrichtlinie fĂŒr nichtig. Dabei handelt es sich einerseits um Kriterien fĂŒr die Festlegung und Aktualisierung der Löhne und andererseits um eine Vorschrift, die eine Senkung der Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen.
Gegen das 2022 von den EU-Staaten per Mehrheitsentscheidung beschlossene Regelwerk hatte DĂ€nemark geklagt. Der Gerichtshof gab dem Land damit teilweise recht. DĂ€nemarks Arbeitsminister Kaare Dybvad Bek sprach von einem "halben Sieg".
UnterstĂŒtzer der Richtlinie zeigen sich allerdings ebenfalls zufrieden mit der Entscheidung. Das Ziel der Richtlinie, die StĂ€rkung der Tarifbindung, stehe weiterhin auf festem Grund, kommentierte der Vorsitzende des CDU-SozialflĂŒgels und zustĂ€ndiger VerhandlungsfĂŒhrer im EuropĂ€ischen Parlament, Dennis Radtke. Auch Bundesarbeitsministerin BĂ€rbel Bas begrĂŒĂte das Urteil, weil es einen GroĂteil des Regelwerks bestĂ€tige. FĂŒr Deutschland bedeute das RĂŒckenwind beim Einsatz fĂŒr angemessene Mindestlöhne, sagte die SPD-Politikerin. BefĂŒrworter der Richtlinie hatten nach einem EuGH-Gutachten von Anfang des Jahres auch mit der Option rechnen mĂŒssen, dass die Richtlinie komplett fĂŒr rechtswidrig erklĂ€rt wird.
Richtlinie muss nicht abgeschafft werden
Die Richterinnen und Richter urteilten nun, es sei ein unmittelbarer Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts, dass der EU-Gesetzgeber Kriterien fĂŒr die Festlegung und Aktualisierung der Mindestlöhne aufgefĂŒhrt habe. Das Gleiche gelte fĂŒr das Verbot, Löhne bei automatischen Anpassungen durch Indexierung zu senken. Die Höhe der Löhne ist nach den EU-VertrĂ€gen Angelegenheit der Mitgliedstaaten.
Zugleich stellte der Gerichtshof klar, dass die Gesetzgebungskompetenz der EU in Lohnfragen nur bei unmittelbaren Eingriffen ausgeschlossen ist und dass sie sich nicht auf alle Bereiche erstreckt, die mit Arbeitsentgelt zusammenhĂ€ngen. Den unmittelbaren Eingriff sah er nur in den zwei konkreten FĂ€llen. Im Ăbrigen bleibt die Mindestlohnrichtlinie, die einen Rahmen zur Bestimmung von Mindestlöhnen schafft, dem Urteil zufolge bestehen.
Keine direkte Auswirkung auf deutschen Mindestlohn
Auf die Höhe des Mindestlohns in Deutschland hat die Entscheidung keine direkte Auswirkung, weil diese bislang auf Grundlage des bereits seit 2014 existierenden nationalen Mindestlohngesetzes festgelegt wird. Die Bundesregierung hatte jĂŒngst beschlossen, dass der derzeitige Mindestlohn in Höhe von 12,82 Euro zum 1. Januar auf 13,90 Euro pro Stunde und ein Jahr spĂ€ter um weitere 70 Cent auf 14,60 pro Stunde steigt.
Nach dem EuGH-Urteil sind die EU-Staaten auĂerdem kĂŒnftig weiter verpflichtet, auf hohe Abdeckungsraten von TarifvertrĂ€gen hinzuwirken. Der Gerichtshof verneinte hier eine KompetenzĂŒberschreitung der EU. Die Bestimmung verpflichte die Mitgliedstaaten nĂ€mlich nicht, zu regeln, dass mehr Arbeitnehmer einer Gewerkschaft beizutreten haben, hieĂ es.
Deutschland muss Aktionsplan fĂŒr mehr Tarifbindung vorlegen
FĂŒr Deutschland bedeutet das, dass das Land weiterhin einen Aktionsplan zur Steigerung der Tarifbindung vorlegen muss. Die Pflicht gilt nach der Mindestlohnrichtlinie, wenn weniger als 80 Prozent der BeschĂ€ftigten von TarifvertrĂ€gen erfasst werden.
Deutschland hat den Plan nach Angaben des Bundesministeriums fĂŒr Arbeit und Soziales bisher nicht vorgelegt, obwohl es den Schwellenwert nicht erreicht. Dies soll den Angaben zufolge bis zum 31. Dezember geschehen. Es wurden bereits Stellungnahmen von Sozialpartnern eingeholt.
"Die europÀische Sozialpolitik bleibt auf Kurs", sagte der CDA-Vorsitzende Radtke. Die vom Gericht beanstandete Indexierung und verpflichtende Kriterien zur Lohnfestsetzung betrÀfen technische Fragen.
Die wissenschaftliche Direktorin des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung, Bettina Kohlrausch, forderte, die Bundesregierung mĂŒsse jetzt zĂŒgig handeln und einen Aktionsplan mit konkreten MaĂnahmen vorlegen, um die Tarifbindung in Deutschland wieder in Richtung 80 Prozent zu bringen.
Arbeitgeber reagieren mit Kritik
Die deutschen Arbeitgeber kritisierten das Urteil, weil weite Teile der Richtlinie bestĂ€tigt wurden. Jetzt mĂŒsse die Bundesregierung weitere EU-Eingriffe in die Sozialpolitik abwehren, sagte der HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrer der Bundesvereinigung der Deutschen ArbeitgeberverbĂ€nde, Steffen Kampeter.
Aus Sicht des Vorstandsmitglieds des Deutschen Gewerkschaftsbunds Stefan Körzell sei bedauerlich, dass der EuGH die einheitlichen europĂ€ischen Kriterien fĂŒr angemessene Mindestlöhne gekippt habe. Insgesamt zeigten sich die Gewerkschaften jedoch zufrieden. Der EuGH stĂ€rke mit dem Urteil die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den Zusammenhalt in Europa, so Körzell.
Die dĂ€nische Regierung betrachtet das Urteil als Teilerfolg. Er hĂ€tte zwar gehofft, dass das EuGH die gesamte Mindestlohnrichtlinie fĂŒr nichtig erklĂ€re, weil sich die EU nicht in die Lohnregulierung in DĂ€nemark einmischen solle, teilte DĂ€nemarks Arbeitsminister Dybvad mit. Das Urteil bestĂ€tige jedoch, dass die Richtlinie in mehreren Punkten zu weit gegangen sei.
Braucht es einen Mindestlohn von 15 Euro in Deutschland?
Unklar ist weiterhin, ob und inwieweit die bereits seit elf Jahren geltenden nationalen Regelungen im Mindestlohngesetz an EU-Recht angepasst werden mĂŒssen. Im Zusammenhang mit der EU-Mindestlohnrichtlinie gab es seit lĂ€ngerem die Forderung, dass Arbeitgeber mindestens 60 Prozent des mittleren Bruttolohns in Deutschland zahlen. Der mittlere Bruttolohn ist dabei der Lohn, bei dem die eine HĂ€lfte der BeschĂ€ftigten mehr und die andere HĂ€lfte der BeschĂ€ftigten weniger verdienen. Die Mindestlohnrichtlinie sieht vor, bei der Bewertung der Angemessenheit des Lohns solche Referenzwerte zugrunde zu legen. Diese Regelung bleibt auch nach dem EuGH-Urteil bestehen. Bei Verwendung des mittleren Lohns hĂ€tte der Mindestlohn in Deutschland nach Gewerkschaftsangaben eigentlich auf mehr als 15 Euro angehoben werden mĂŒssen.

