BAG, Freistellungsklauseln

BAG kippt pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen

26.03.2026 - 06:20:11 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht erklärt Standardklauseln zur sofortigen Freistellung nach Kündigung für unwirksam. Arbeitgeber müssen nun im Einzelfall betriebliche Gründe nachweisen.

BAG kippt pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen - Foto: über boerse-global.de
BAG kippt pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen - Foto: über boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht hat pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen für grundsätzlich unwirksam erklärt. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Millionen Beschäftigten während der Kündigungsfrist und zwingt Arbeitgeber zum Umdenken.

Grundsatzurteil stärkt Arbeitnehmerrechte

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In einem wegweisenden Urteil vom 25. März 2026 hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden: Allgemeine Klauseln, die Arbeitgebern ein einseitiges und sofortiges Freistellungsrecht nach einer Kündigung einräumen, sind unwirksam. Das Gericht unterstrich, dass solche Standardformulierungen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und ihrem grundlegenden Recht auf Weiterbeschäftigung bis zum Vertragsende widersprechen.

Konkret ging es um einen Vertriebsleiter, dessen Arbeitgeber nach dessen Kündigung eine Standardklausel nutzte, um ihn sofort freizustellen und den Dienstwagen einzuziehen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte bereits zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Das BAG bestätigte nun die grundsätzliche Unwirksamkeit solcher pauschaler Freistellungsklauseln – mit einer wichtigen Nuance.

Einzelfallprüfung statt pauschaler Rechte

Arbeitgeber sind nicht völlig handlungsunfähig. Sie können Mitarbeiter weiterhin freistellen, müssen dafür aber im Einzelfall konkrete, überwiegende betriebliche Interessen nachweisen. Dazu zählen etwa der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die Verhinderung von Wettbewerbstätigkeiten oder die Vermeidung von Störungen im Betriebsablauf durch einen ausscheidenden Mitarbeiter.

„Das Interesse des Arbeitnehmers, tatsächlich bis zum Ende beschäftigt zu werden, wiegt oft schwerer als das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers“, erklären Arbeitsrechtsexperten. Das BAG verwies den konkreten Fall zurück an das Landesarbeitsgericht. Dieses muss nun prüfen, ob der Arbeitgeber die Freistellung auch ohne die unwirksame Klausel hätte rechtfertigen können.

Folgen für Dienstwagen und Vergütung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen, besonders für die private Nutzung von Dienstwagen und andere Leistungen. Diese sind häufig an das aktive Arbeitsverhältnis geknüpft. Die bisherige BAG-Rechtsprechung sieht die private Dienstwagennutzung oft als Teil der Vergütung an, die grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist geschuldet ist.

Ist die zugrundeliegende Freistellung unwirksam, können auch darauf basierende Maßnahmen – wie der Entzug des Dienstwagens – angefochten werden. Arbeitgeber müssen nun sorgfältig prüfen, ob der Widerruf von Leistungen nicht nur auf einer Standardklausel, sondern auf nachweisbaren betrieblichen Gründen beruht.

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Klare Linie des Bundesarbeitsgerichts

Das Urteil reiht sich in eine Serie von Entscheidungen ein, mit denen das BAG 2025 und 2026 die Rechte von Arbeitnehmern während der Freistellungsphase gestärkt hat. So erklärte das Gericht bereits im Januar 2026 Klausen für unwirksam, die den Vergütungsanspruch bei unwirksamer Kündigung komplett ausschließen wollen. Damit sichert es die finanzielle Existenz der Beschäftigten.

Zudem entschied das BAG im Februar 2025: Arbeitnehmer, die während der Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt sind, müssen grundsätzlich nicht aktiv nach einer neuen Stelle suchen, um ihren Lohnanspruch zu behalten. Der Arbeitgeber bleibt zur vollen Gehaltszahlung verpflichtet. Nur in Ausnahmefällen kann ein „böswillig unterlassener Erwerb“ angenommen werden.

Ausblick: Verträge und Richtlinien überarbeiten

Für Arbeitgeber bedeutet die klare Linie der höchsten Arbeitsrichter dringenden Handlungsbedarf. Standardverträge mit pauschalen Freistellungsklauseln stellen ein erhebliches rechtliches Risiko dar. Unternehmen müssen ihre Vertragsmuster und Personalrichtlinien überprüfen und anpassen.

Für Arbeitnehmer schaffen die Urteile mehr Rechtssicherheit. Sie stärken das Recht auf Weiterbeschäftigung oder – bei berechtigter Freistellung – auf volle Vergütung und Leistungen ohne automatische Verpflichtung zur Stellensuche. Die Anpassung der Vertragspraxis wird entscheidend sein, um in diesem sich wandelnden rechtlichen Umfeld sicher zu agieren.

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