Betriebsräte, Mobilgeräte

Betriebsräte und Mobilgeräte: Wo Mitbestimmung greift – und wo nicht

23.03.2026 - 07:18:25 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitgeber private Handynutzung allein verbieten können. Bei mobiler Arbeit und Datenschutz hat der Betriebsrat jedoch starke Mitbestimmungsrechte.

Betriebsräte und Mobilgeräte: Wo Mitbestimmung greift – und wo nicht - Foto: über boerse-global.de
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Die Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz bleibt ein Dauerbrenner. Während Arbeitgeber private Handynutzung oft allein verbieten können, hat der Betriebsrat bei mobiler Arbeit und Datenschutz das entscheidende Wort.

Das zeigt eine aktuelle Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Herbst 2023, die bis heute die Praxis prägt. An der Schwelle zu den Betriebsratswahlen 2026 gewinnt die Frage, wer in der digitalen Arbeitswelt was zu sagen hat, zusätzlich an Brisanz.

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BAG-Urteil: Kein Vetorecht gegen Handy-Verbote

Im Oktober 2023 zog das BAG eine klare Grenze (Az. 1 ABR 24/22). Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Arbeitgeber die private Handynutzung während der Arbeitszeit untersagt, um die Konzentration der Belegschaft zu sichern.

Hintergrund war der Fall eines Automobilzulieferers. Das Gericht unterschied zwischen Arbeits- und Ordnungsverhalten. Ein Verbot, das direkt der Arbeitsleistung dient – wie hier – fällt in den alleinigen Weisungsbereich des Chefs nach § 106 Gewerbeordnung. Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gilt hingegen für das kollektive Miteinander im Betrieb.

Starke Mitbestimmung bei mobiler Arbeit

Anders sieht es bei der Gestaltung von mobiler Arbeit aus. Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 hat der Betriebsrat hier ein klares Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Das gilt, sobald mit Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb des Betriebs gearbeitet wird.

Der Betriebsrat kann mitbestimmen bei:
* Festlegung von Erreichbarkeitszeiten
* Regelungen zu Arbeitsmitteln und Kostenerstattung
* Datenschutz auf dienstlichen Geräten

Gerade beim Datenschutz ist die Kontrolle durch den Betriebsrat entscheidend. Er muss sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Firmen-Smartphones der DSGVO entspricht. Klare Betriebsvereinbarungen schützen sowohl das Unternehmen vor Rechtskonflikten als auch die Privatsphäre der Mitarbeiter.

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Auch Betriebsräte brauchen moderne Technik

Unabhängig von der Ausstattung der Belegschaft haben Betriebsräte selbst einen Anspruch auf die notwendige Technik. Dazu können auch Smartphones gehören – etwa für die Kommunikation in mehrgliedrigen Betrieben oder wenn vergleichbare Geräte im Unternehmen Standard sind.

Die Digitalisierung verändert auch die Betriebsratsarbeit selbst. Für Videokonferenzen oder die Diskussion um Online-Betriebsratswahlen 2026 wird eine moderne Ausstattung immer wichtiger.

Ausblick: KI und neue Arbeitsmodelle fordern heraus

Die Spannung zwischen Arbeitgeberweisung und Mitbestimmung bleibt dynamisch. Die Betriebsratswahlen 2026 werden neue Akzente setzen. Gleichzeitig werfen Themen wie der Einsatz von KĂĽnstlicher Intelligenz (KI) und weitere mobile Arbeitsformen kĂĽnftig neue Mitbestimmungsfragen auf.

Eine vorausschauende Gestaltung von Betriebsvereinbarungen und ein offener Dialog sind der Schlüssel, um die Chancen der Digitalisierung zu nutzen, ohne die Rechte der Beschäftigten aus dem Blick zu verlieren.

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