Bundesgerichtshof klÀrt Anforderungen an Preiswerbung
09.10.2025 - 09:45:18 | dpa.deDas hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung betont. Im konkreten Fall ging es um eine Werbung des Lebensmitteldiscounters Netto. Die Wettbewerbszentrale hatte geklagt, weil sie in der Werbung einen VerstoĂ gegen die Preisangabenverordnung sah.
Der Discounter hatte in einem Prospekt ein Kaffee-Produkt mit der Aussage beworben, dieses sei um 36 Prozent heruntergesetzt worden. Dabei wurde der aktuelle Preis (4,44 Euro) sowie der Preis der Vorwoche (6,99 Euro) genannt. Die Krux: Erst in einer FuĂnote konnte der Verbraucher nachlesen, dass das Produkt in den letzten 30 Tagen schon einmal 4,44 Euro gekostet hatte.
Reicht eine FuĂnote?
Nach der Preisangabenverordnung sind HĂ€ndler, die mit Preisrabatten werben wollen, verpflichtet, dabei immer auch den niedrigsten Preis zu nennen, der innerhalb der letzten 30 Tage fĂŒr das Produkt verlangt wurde. Juristisch umstritten war lange, wie dieser sogenannte Referenzpreis angegeben werden muss - also ob die Information beispielsweise auch in einer FuĂnote reicht.
Der EuropĂ€ische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr bereits entschieden, dass sich Werbeaussagen wie ein "Preis-Highlight" auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen und Rabatt-Prozente auch auf dieser Basis berechnet werden mĂŒssen. Auch der BGH betonte nun, es reiche nicht, den Referenzpreis in beliebiger Weise anzugeben. Er mĂŒsse fĂŒr den angesprochenen Verbraucher unmissverstĂ€ndlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. (Az. I ZR 183/24)
BGH verwarf Nettos Revision
Die Werbung des beklagten Discounters werde diesen Anforderungen nicht gerecht und sei daher unzulĂ€ssig, entschied der erste Zivilsenat in Karlsruhe. Den Verbrauchern werde durch die unzureichende Angabe des Referenzpreises eine wesentliche Information vorenthalten. Der Senat wies die Revision von Netto gegen ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts NĂŒrnberg zurĂŒck.
Es gibt noch eine zweite Discounter-Kette, die ebenfalls den Namen Netto trĂ€gt. Sie ist vor allem im Norden und Osten Deutschlands zu finden und unter anderem an dem Hund im Firmenlogo zu erkennen. Die Klage, um die es am BGH ging, richtet sich aber gegen die gröĂere Einzelhandelskette Netto Marken-Discount mit Sitz im bayerischen MaxhĂŒtte-Haidhof bei Regensburg.
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