BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Escrow (in dieser Bedeutung auch im Deutschen gesagt und sÀchlichen Geschlechts; sonst escrow = Hinterlegung, Treuhand)
Auf dem Finanzmarkt Urkunde ĂŒber eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien. Dieses Dokument verbleibt solange bei einer dritten, unabhĂ€ngigen Partei (Escrow-Anbieter; trusted third party) bis beide Vertragspartner ihre Verpflichtungen erfĂŒllt haben. -Der Zweck eines Escrow besteht darin, eingegangene Verpflichtungen abzusichern. So kann zwar schon ein Konto bei einem Escrow-Anbieter eröffnet werden. Dieser wird aber eine allfĂ€llige Zahlung erst vornehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen zur gegenseitigen Zufriedenheit erfĂŒllt haben. Siehe Zwischenverwahrung.

