LĂ€uten, beten, singen / Wenn ReligionsausĂŒbung und Nachbarrechte kollidieren
Veröffentlicht: 13.07.2026 um 09:00 Uhr, presseportal.de
Der Anwohner eines Gotteshauses fĂŒhlte sich durch das viertelstĂŒndliche ZeitlĂ€uten einer Kirche zwischen 7 und 22 Uhr gestört. Er betrachtete das GlockenlĂ€uten als "Körperverletzung". Das Verwaltungsgericht DĂŒsseldorf (Aktenzeichen 3 K 7096/15) verwies auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Ausdruck von ReligionstĂ€tigkeit als zumutbare sozialadĂ€quate Einwirkung grundsĂ€tzlich hinzunehmen sei. In einer Innenstadtlage wie hier gebe es keine rechtlichen Bedenken.
Soll in einem Wohngebiet eine Moschee errichtet werden, dann kommt es bei der Genehmigung ganz wesentlich auf die Dimensionen dieses Objekts an. Ein Landkreis hatte den Bauantrag einer islamischen Gemeinde in Rheinland-Pfalz abgelehnt, wogegen diese vor Gericht zog. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 8 A 10433/23) beschied den Antrag ebenfalls abschlÀgig, weil die Moschee mit einer NutzflÀche von 2.226 Quadratmetern und zwei GebetsrÀumen mit 625 Quadratmetern erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit einem Wohngebiet weckten (LÀrm, Verkehrsaufkommen, Parkplatzsituation).
Selbst dann, wenn eine historische Kirche gar nicht mehr fĂŒr Gottesdienste genutzt wird, kann der Nachbarschaft ein gelegentliches LĂ€uten noch zugemutet werden. Konkret ging es um ein dreiminĂŒtiges LĂ€uten an Werktagen um 18 Uhr und um wenige zusĂ€tzliche Aktionen wie an Silvester. Das schien dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen 2 L 33/14) zumutbar. Es handle sich schlieĂlich um eine eher eingeschrĂ€nkte Nutzung der Kirchenglocken.
Nicht immer sind es GerĂ€uschimmissionen, die Anwohnerinnen und Anwohner im Zusammenhang mit benachbarten Kirchen stören. In einem baden-wĂŒrttembergischen Fall ging es um den nĂ€chtlichen Lichteinfall auf ein PrivatgrundstĂŒck durch eine Kirchturmbeleuchtung. Eine Anwohnerin bemĂ€ngelte besonders, dass das kaltweiĂe Licht sehr unangenehm fĂŒr sie sei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 40/17) befand, das Scheinwerferlicht beeintrĂ€chtige besagte Wohnung nur unwesentlich. Zudem könne es durch lichtundurchlĂ€ssige VorhĂ€nge abgewehrt werden.
Eine Gemeinde hatte einem gemeinnĂŒtzigen Verein die Genehmigung erteilt, auf einem kommunalen GrundstĂŒck eine Moschee und ein Kulturhaus zu errichten, um Menschen islamischen Glaubens einen Ort zur ReligionsausĂŒbung zu bieten. Es gab einen Erbbaurechtsvertrag ĂŒber 60 Jahre mit VerlĂ€ngerungsoption. Binnen vier Jahren sollte der erste Bauabschnitt fertiggestellt sein. Das geschah nicht und deswegen erklĂ€rte die Gemeinde dem Verein vertragsgemÀà den Heimfall des GrundstĂŒcks, also die RĂŒckĂŒbertragung. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 191/22) sah hierin kein unverhĂ€ltnismĂ€Ăiges Handeln der Kommune.
Eine syrisch-orthodoxe Kirche mit 600 Mitgliedern war EigentĂŒmerin eines GrundstĂŒcks in einem Industriegebiet. Darauf hatte sie (mit Baugenehmigung) eine Kirche errichtet und wollte diese spĂ€ter um eine Krypta im Untergeschoss ergĂ€nzen. Sie war als BegrĂ€bnisstĂ€tte fĂŒr zehn Priester gedacht. Der Ausbau war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Baden-WĂŒrttemberg (Aktenzeichen 3 S 1184/16) zu genehmigen. Bei dieser Religionsgemeinschaft sei die Kirchenbestattung zwingend geboten, was man berĂŒcksichtigen mĂŒsse.
Kirchen treten immer wieder auch als Vermieter von Wohnungen auf. Deswegen kann es vorkommen, dass die Glaubensgemeinschaft einen "Eigenbedarf" geltend macht - im konkreten Falle fĂŒr eine Beratungsstelle der Diakonie zum Themenkreis Erziehung, Ehe und Lebensfragen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 238/11) betrachtete dies als berechtigtes Interesse. Die Diakonie sei zwar eine eigenstĂ€ndige, aber dennoch eine der Kirche "nahestehende" juristische Person.
Viele kirchliche GebĂ€ude stehen auf Grund ihres hohen Alters und ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung unter Denkmalschutz. Das hat zur Folge, dass sich die Kirche auch an entsprechende Vorschriften halten muss. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-WĂŒrttemberg (Aktenzeichen 1 S 1070/11) wies deswegen den Plan einer Kirchengemeinde zurĂŒck, auf einer geschĂŒtz-ten Pfarrscheuer (einem WirtschaftsgebĂ€ude) eine Photovoltaikanlage anzu-bringen. Diese beeintrĂ€chtige aufgrund ihrer Lage in der Umgebung der als Kulturdenkmale eingetragenen Kirche und Pfarrhaus deren Erscheinungsbild erheblich.
Eine Nachbarin empfand die Orgelmusik aus dem benachbarten Dom in ihrer Wohnung als nicht hinnehmbare und wesentliche BeeintrĂ€chtigung, da die Musik aufgrund ihrer Eigenart besonders "enervierend" sei. Das Landgericht Verden (Aktenzeichen 7 O 162/09) fĂ€llte ein eindeutiges Urteil, das der KlĂ€-gerin nicht gefallen haben dĂŒrfte. Die Orgelmusik sei hinzunehmen, das gehöre zur Religionsfreiheit. AuĂerdem habe der Dom bereits existiert, als die Frau in dessen NĂ€he gezogen sei. Schon damals habe die Gemeinde Kirchenmusik praktiziert.
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