Hausnotruf, steuerlich betrachtet / Hilfsmittel zÀhlt nicht automatisch als haushaltsnahe Dienstleistung
30.10.2023 - 09:00:11(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 7/21)
Der Fall: Eine fast 80-jĂ€hrige, gesundheitlich beeintrĂ€chtige Steuerzahlerin hatte einen Vertrag mit einem Notrufdienst geschlossen und ging davon aus, dass sie die Ausgaben dafĂŒr steuerlich geltend machen könne. Das Finanzamt sah das nicht so, denn es handle sich nicht um eine unmittelbare Dienstleistung, die hier erbracht werde.
Das Urteil: Der BFH lehnte die steuerliche Anerkennung ab, weil eine haushaltsnahe Dienstleistung - wie der Name schon sagt - im Haushalt erbracht werden mĂŒsse. Die hier angebotene Leistung erfolge weitab davon, nĂ€mlich auĂerhalb der Wohnung. Anders wĂ€re es bei einem Notruf, der unmittelbar an eine Pflegekraft gehe, die dann auch vor Ort erscheine.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
BundesgeschÀftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: [email protected]
Original-Content von: BundesgeschĂ€ftsstelle Landesbausparkassen (LBS) ĂŒbermittelt durch news aktuell


