«Anom»-Daten als Beweis â Karlsruhe lehnt Beschwerde ab
01.10.2025 - 12:59:12Das Bundesverfassungsgericht sieht derzeit keine grundsÀtzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Verwertung sogenannter Anom-Chatdaten zur AufklÀrung von Straftaten. Das Gericht nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, mit der sich ein Mann gegen seine Verurteilung unter Verwendung solcher Daten gewandt hatte. (Az. 2 BvR 625/25)
Es geht dabei um Daten von Kryptohandys des Anbieters «Anom», die das FBI gezielt an Kriminelle verkaufen lieĂ. Die US-Polizeibehörde hatte Codes, um verschlĂŒsselte Chat-Nachrichten mitlesen zu können. Lange war umstritten, ob die von den USA ĂŒbermittelten Daten vor deutschen Gerichten als Beweismittel verwertbar sind. Im Januar klĂ€rte der Bundesgerichtshof (BGH), dass Ermittler diese Chat-Daten nutzen dĂŒrfen, um schwere Straftaten aufzuklĂ€ren.
Keine Grundrechtsverletzung
Auch das Bundesverfassungsgericht hatte dagegen nun keine grundsĂ€tzlichen EinwĂ€nde. In dem konkreten Fall hatte sich ein Mann an das Gericht gewandt, der vom Landgericht Mannheim zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren wegen Drogenhandels verurteilt worden war. Das Urteil beruhte fast ausschlieĂlich auf der Auswertung von Chat-Nachrichten aus der verschlĂŒsselten Anom-Kommunikation des Angeklagten.
Das Gericht rĂ€umt zwar ein, dass ĂŒber die Erhebung, Speicherung und Weitergabe der Daten nicht alle Details bekannt seien. Letzteres betreffe in erster Linie einen unbekannten Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union, in dem ein Server stand, an den bei Versand einer Chat-Nachricht eine Kopie gesendet wurde. «Dies ist fĂŒr die Frage eines Beweisverwertungsverbots in Deutschland aber gerade nicht von Bedeutung.» Die Verfassungsbeschwerde sei unzulĂ€ssig.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass ihm auch ĂŒber den konkreten Fall hinaus bislang keine Erkenntnisse ĂŒber die Erhebung der Anom-Daten vorlĂ€gen, die Anhaltspunkte dafĂŒr bieten könnten, die gewonnenen Daten unterlĂ€gen von Verfassungs wegen grundsĂ€tzlich einem Beweisverwertungsverbot.


