BGH, Höhenlimit

BGH: Kein allgemeines Höhenlimit fĂŒr Hecken

28.03.2025 - 10:36:33

Ein Nachbarstreit ĂŒber eine meterhohe Bambushecke landet am höchsten deutschen Zivilgericht. Der BGH klĂ€rt daran die Frage: Was macht eigentlich eine Hecke aus? Die Höhe ist es schon mal nicht.

FĂŒr die rechtliche Einstufung eines GewĂ€chses als Hecke gibt es keine allgemeine Höhenbegrenzung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil festgehalten. Der konkrete Rechtsstreit um eine sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke in Hessen muss trotzdem noch einmal vor Gericht verhandelt werden. Der Fall wurde ans Oberlandesgericht Frankfurt zurĂŒckverwiesen. Das Gericht soll nachprĂŒfen, ob die Hecke den gesetzlichen Grenzabstand zum NachbargrundstĂŒck tatsĂ€chlich einhĂ€lt.

Im konkreten Fall hatte der KlĂ€ger von seiner Nachbarin gefordert, dass sie ihre mindestens sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke an der gemeinsamen GrundstĂŒcksgrenze um rund die HĂ€lfte zurĂŒckschneidet und diese Höhe beibehĂ€lt. In Frankfurt hatte seine Klage zuletzt keinen Erfolg. Die Nachbarin hatte nach Ansicht der Richterinnen und Richter schließlich den Grenzabstand von 75 Zentimetern zum GrundstĂŒck des KlĂ€gers eingehalten.

Es zÀhlt der «geschlossene Eindruck»

In Karlsruhe ging es dabei auch um die Frage: Was ist ĂŒberhaupt eine Hecke? Denn fĂŒr Hecken gelten im Hessischen Nachbarrecht geringere MindestabstĂ€nde zum Nachbarn als etwa fĂŒr BĂ€ume und stark wachsende StrĂ€ucher. Der Anwalt des KlĂ€gers argumentierte, Hecken hĂ€tten eine immanente Höhenbegrenzung. Die betroffene Hecke hĂ€tte ihre Eigenschaft als solche insofern aufgrund ihrer Höhe verloren und mĂŒsse geschnitten werden.

Dieser Ansicht erteilte der BGH nun eine Absage. Allein aus dem Begriff der Hecke ergebe sich noch keine Höhenbegrenzung, entschied der Senat. Dagegen spreche schon der allgemeine Sprachgebrauch, der eine Hecke vor allem durch ihre Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert. Entscheidend sei daher vielmehr, ob die Anpflanzung nach ihrem Ă€ußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit macht. Eine Höhenbegrenzung zu definieren sei Aufgabe des jeweiligen Landesgesetzgebers, nicht der Gerichte.

@ dpa.de