BGH, Urteil

BGH hebt Urteil nach folgenschwerem Rettungseinsatz auf

15.05.2025 - 13:12:09

Nach Verzögerungen bei einem Rettungsdiensteinsatz ziehen Eltern eines verstorbenen Sohnes vor Gericht. ZunÀchst ohne Erfolg. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs gibt ihnen nun Grund zur Hoffnung.

Ein tragischer Fall rund um einen Rettungsdiensteinsatz vor acht Jahren muss noch einmal vor Gericht verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurĂŒck. Der BGH-Senat kritisierte unter anderem, dass bei der heiklen Thematik kein SachverstĂ€ndigengutachten eingeholt worden war. 

Die KlÀger, Eltern aus Mecklenburg-Vorpommern, hatten an einem Abend im Januar 2017 den Rettungsdienst gerufen, weil die damals schwangere Frau einen Monat vor dem geplanten Geburtstermin Schmerzen hatte. Der Notruf wurde mehrmals an andere Leitstellen weitergeleitet. Das Kind kam spÀter im Krankenhaus mit einer HirnschÀdigung zur Welt, da es nicht genug Sauerstoff bekommen hatte. Der Junge starb ein Jahr spÀter an den Folgen.

Die Eltern zogen daraufhin gegen fĂŒnf umliegende Landkreise und kreisfreie StĂ€dte in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vor Gericht. Sie werfen den Leitstellen unter anderem vor, dass sie sofort einen Notarzt hĂ€tten losschicken mĂŒssen. Diese hĂ€tten daher ihre Amtspflichten verletzt. 

Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Die KlĂ€ger fordern vor Gericht Schadenersatz und Schmerzensgeld. In den Vorinstanzen hatten sie damit aber keinen Erfolg. Das OLG war ĂŒberzeugt, das Meldebild habe nicht auf eine sofortige Entsendung eines Notarztes hingewiesen.

Das Urteil hielt einer ÜberprĂŒfung des höchsten deutschen Zivilgerichts nun nicht stand. Die BGH-Richter kritisierten, dass zur Frage, ob eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand, ein Gutachten eines SachverstĂ€ndigen hĂ€tte eingeholt werden mĂŒssen. «Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben», entschied der dritte Zivilsenat in Karlsruhe. (Az. III ZR 417/23)

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