AGG-Urteile, BAG

AGG-Urteile: BAG prÀzisiert Konfessionsanforderungen bei Kirchen

Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 17:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue Arbeitsgerichtsurteile stÀrken kirchliche Auswahlkriterien, begrenzen Klagen ohne erkennbare Bewerbungsabsicht und beleuchten hohe Forderungen.

AGG-Urteile prÀzisieren Kirchenvorgaben und Grenzen von EntschÀdigungsklagen
Ein minimalistischer Innenhof eines historischen GebĂ€udes mit hohen Steinbögen und natĂŒrlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Die rechtlichen Anforderungen an Stellenausschreibungen und die damit verbundenen EntschÀdigungsklagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfahren durch aktuelle Urteile eine deutliche PrÀzisierung.

Im Fokus steht dabei insbesondere die Frage, inwieweit religiöse Institutionen die Kirchenmitgliedschaft als zwingende Voraussetzung fĂŒr eine BeschĂ€ftigung festlegen dĂŒrfen und welche HĂŒrden fĂŒr EntschĂ€digungsforderungen bei vermeintlicher Diskriminierung gelten.

LangjÀhriger Rechtsstreit um konfessionslose Bewerbung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) traf am 21. Mai 2026 eine wegweisende Entscheidung zur ZulÀssigkeit von Konfessionsanforderungen bei kirchlichen Arbeitgebern. Im konkreten Fall (Urteil 8 AZR 194/25 (F)) wurde die Klage einer konfessionslosen Bewerberin auf eine AGG-EntschÀdigung abgewiesen.

Die KlĂ€gerin hatte sich bereits im Jahr 2012 auf eine Referentenstelle bei der Diakonie beworben, wurde jedoch aufgrund ihrer fehlenden Kirchenmitgliedschaft nicht berĂŒcksichtigt.

Das Verfahren erstreckte sich ĂŒber einen Zeitraum von insgesamt 12 Jahren und passierte mehrere Instanzen, darunter eine Vorlage beim EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) sowie eine Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

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Das BAG stellte schließlich fest, dass die Kirchenmitgliedschaft fĂŒr die fragliche Referentenstelle eine wesentliche und berechtigte berufliche Anforderung darstelle. Damit bestĂ€tigten die Richter den weiten Spielraum kirchlicher Organisationen bei der Festlegung ihrer Einstellungskriterien, sofern diese einen engen Bezug zur religiösen IdentitĂ€t der Einrichtung aufweisen.

VerschĂ€rfte MaßstĂ€be gegen sogenanntes AGG-Hopping

Parallel dazu setzen Arbeitsgerichte verstĂ€rkt Grenzen fĂŒr Klagen, bei denen Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung bestehen. Wie aus einem Bericht vom 8. September 2026 hervorgeht, wies das Arbeitsgericht Berlin am 28. Mai 2026 die AGG-Klage einer nicht-binĂ€ren Person ab (Az. 42 Ca 3438/26). Das Gericht begrĂŒndete die Entscheidung damit, dass keine ernsthafte Absicht zur Arbeitsaufnahme erkennbar gewesen sei.

Die klagende Person war zum Zeitpunkt der Bewerbung an zwei UniversitĂ€ten eingeschrieben und verfĂŒgte zudem nicht ĂŒber die geforderten Kenntnisse im Vergaberecht. Das Gericht folgte damit den verschĂ€rften MaßstĂ€ben von EuGH und BAG zur BekĂ€mpfung von „AGG-Hoppern“. Dieser Begriff beschreibt Personen, die sich primĂ€r bewerben, um bei einer Ablehnung EntschĂ€digungen einzuklagen, ohne tatsĂ€chlich an der Position interessiert zu sein.

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Hohe Schadensersatzforderungen im Fokus der Revision

Ein weiterer Fall verdeutlicht das finanzielle Risiko, das mit AGG-Verfahren fĂŒr Unternehmen verbunden sein kann. Das Bundesarbeitsgericht befasst sich unter dem Aktenzeichen 8 AZR 153/25 mit der Revision eines MĂŒnchener Rechtsanwalts gegen das Versicherungsunternehmen R+V. Der Jurist hatte nach einem vorangegangenen AGG-Urteil aus dem Jahr 2018 bereits eine EntschĂ€digung in Höhe von 14.000 Euro erhalten.

Nun fordert der KlĂ€ger weiteren Schadensersatz fĂŒr den Zeitraum von 2020 bis 2023 in einer Gesamthöhe von circa 236.000 Euro, basierend auf dem potenziellen Verdienstausfall bis zu seiner geplanten Verrentung im Jahr 2040. Die R+V vertritt hingegen die Auffassung, dass sĂ€mtliche AnsprĂŒche durch einen im Jahr 2021 geschlossenen Vergleich ĂŒber 100.000 Euro bereits abgegolten seien.

Der Versicherer beruft sich dabei auch auf die Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2016 zum Rechtsmissbrauch im Rahmen des Gleichbehandlungsgesetzes. Diese Verfahren zeigen, dass die rechtliche Einordnung von EntschĂ€digungsansprĂŒchen zunehmend von der individuellen Motivation der Bewerber und der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit der Forderungen abhĂ€ngt.

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