AGG-Urteile: BAG prÀzisiert Konfessionsanforderungen bei Kirchen
Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 17:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtlichen Anforderungen an Stellenausschreibungen und die damit verbundenen EntschÀdigungsklagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfahren durch aktuelle Urteile eine deutliche PrÀzisierung.
Im Fokus steht dabei insbesondere die Frage, inwieweit religiöse Institutionen die Kirchenmitgliedschaft als zwingende Voraussetzung fĂŒr eine BeschĂ€ftigung festlegen dĂŒrfen und welche HĂŒrden fĂŒr EntschĂ€digungsforderungen bei vermeintlicher Diskriminierung gelten.
LangjÀhriger Rechtsstreit um konfessionslose Bewerbung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) traf am 21. Mai 2026 eine wegweisende Entscheidung zur ZulÀssigkeit von Konfessionsanforderungen bei kirchlichen Arbeitgebern. Im konkreten Fall (Urteil 8 AZR 194/25 (F)) wurde die Klage einer konfessionslosen Bewerberin auf eine AGG-EntschÀdigung abgewiesen.
Die KlĂ€gerin hatte sich bereits im Jahr 2012 auf eine Referentenstelle bei der Diakonie beworben, wurde jedoch aufgrund ihrer fehlenden Kirchenmitgliedschaft nicht berĂŒcksichtigt.
Das Verfahren erstreckte sich ĂŒber einen Zeitraum von insgesamt 12 Jahren und passierte mehrere Instanzen, darunter eine Vorlage beim EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) sowie eine Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Wer sich mit rechtssicheren Einstellungsverfahren befasst, sollte auch die grundlegenden Vertragsgestaltungen prĂŒfen, um teure Fehler zu vermeiden. Dieser kostenlose Ratgeber liefert 19 sofort einsetzbare Muster-Formulierungen auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung. Rechtssichere ArbeitsvertrĂ€ge jetzt kostenlos erstellen
Das BAG stellte schlieĂlich fest, dass die Kirchenmitgliedschaft fĂŒr die fragliche Referentenstelle eine wesentliche und berechtigte berufliche Anforderung darstelle. Damit bestĂ€tigten die Richter den weiten Spielraum kirchlicher Organisationen bei der Festlegung ihrer Einstellungskriterien, sofern diese einen engen Bezug zur religiösen IdentitĂ€t der Einrichtung aufweisen.
VerschĂ€rfte MaĂstĂ€be gegen sogenanntes AGG-Hopping
Parallel dazu setzen Arbeitsgerichte verstĂ€rkt Grenzen fĂŒr Klagen, bei denen Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung bestehen. Wie aus einem Bericht vom 8. September 2026 hervorgeht, wies das Arbeitsgericht Berlin am 28. Mai 2026 die AGG-Klage einer nicht-binĂ€ren Person ab (Az. 42 Ca 3438/26). Das Gericht begrĂŒndete die Entscheidung damit, dass keine ernsthafte Absicht zur Arbeitsaufnahme erkennbar gewesen sei.
Die klagende Person war zum Zeitpunkt der Bewerbung an zwei UniversitĂ€ten eingeschrieben und verfĂŒgte zudem nicht ĂŒber die geforderten Kenntnisse im Vergaberecht. Das Gericht folgte damit den verschĂ€rften MaĂstĂ€ben von EuGH und BAG zur BekĂ€mpfung von âAGG-Hoppernâ. Dieser Begriff beschreibt Personen, die sich primĂ€r bewerben, um bei einer Ablehnung EntschĂ€digungen einzuklagen, ohne tatsĂ€chlich an der Position interessiert zu sein.
Nicht nur bei Bewerbungen, sondern auch im laufenden Betrieb lauern rechtliche Fallstricke, etwa durch das neue Nachweisgesetz. Erfahren Sie in diesem Gratis-Report, welche veralteten Klauseln in Ihren VertrĂ€gen heute BuĂgelder von bis zu 2.000 ⏠auslösen können. ArbeitsvertrĂ€ge auf veraltete Klauseln prĂŒfen
Hohe Schadensersatzforderungen im Fokus der Revision
Ein weiterer Fall verdeutlicht das finanzielle Risiko, das mit AGG-Verfahren fĂŒr Unternehmen verbunden sein kann. Das Bundesarbeitsgericht befasst sich unter dem Aktenzeichen 8 AZR 153/25 mit der Revision eines MĂŒnchener Rechtsanwalts gegen das Versicherungsunternehmen R+V. Der Jurist hatte nach einem vorangegangenen AGG-Urteil aus dem Jahr 2018 bereits eine EntschĂ€digung in Höhe von 14.000 Euro erhalten.
Nun fordert der KlĂ€ger weiteren Schadensersatz fĂŒr den Zeitraum von 2020 bis 2023 in einer Gesamthöhe von circa 236.000 Euro, basierend auf dem potenziellen Verdienstausfall bis zu seiner geplanten Verrentung im Jahr 2040. Die R+V vertritt hingegen die Auffassung, dass sĂ€mtliche AnsprĂŒche durch einen im Jahr 2021 geschlossenen Vergleich ĂŒber 100.000 Euro bereits abgegolten seien.
Der Versicherer beruft sich dabei auch auf die Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2016 zum Rechtsmissbrauch im Rahmen des Gleichbehandlungsgesetzes. Diese Verfahren zeigen, dass die rechtliche Einordnung von EntschĂ€digungsansprĂŒchen zunehmend von der individuellen Motivation der Bewerber und der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit der Forderungen abhĂ€ngt.
