Altersteilzeit, BAG

Altersteilzeit: BAG beschrÀnkt Inflationsausgleich auf halbe Summe

Veröffentlicht am: 05.08.2026 um 02:03 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Bundesarbeitsgericht kappt Inflationsausgleich in der Altersteilzeit auf die HĂ€lfte. Maßgeblich ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit.

BAG-Urteil: Altersteilzeit und Inflationsausgleich – nur halber Bonus
Ein Schreibtisch mit juristischen Unterlagen und einem Taschenrechner als Symbol fĂŒr arbeitsrechtliche Berechnungen. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

BeschĂ€ftigte in Altersteilzeit nach dem Blockmodell erhalten nur den hĂ€lftigen Inflationsausgleich. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) und schafft damit Klarheit fĂŒr die Berechnung von Sonderzahlungen in der Übergangsphase zum Ruhestand. Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit.

Durchschnittliche Arbeitszeit als Bemessungsgrundlage

In dem Urteil vom 17. MĂ€rz 2026 (Aktenzeichen 9 AZR 1/25) stellten die Erfurter Richter klar: FĂŒr die Höhe der InflationsausgleichsprĂ€mie zĂ€hlt nicht die tatsĂ€chlich geleistete Arbeit in der sogenannten Aktivphase. Entscheidend ist die vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit ĂŒber den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit. Im verhandelten Fall waren 19,5 Stunden vereinbart.

Die KlĂ€gerin hatte den vollen Inflationsausgleich gefordert, da sie zum Auszahlungszeitpunkt in der aktiven Phase arbeitete und faktisch die volle tarifliche Arbeitszeit leistete. Das Gericht wies die Klage auf weitere 1.500 Euro ab. Die BegrĂŒndung: Die Altersteilzeit gilt rechtlich als einheitliches BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis, bei dem die Arbeitsleistung ĂŒber die gesamte Dauer rechnerisch halbiert wird.

Strengere Regeln fĂŒr betriebliche Sonderleistungen

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Das Urteil reiht sich in weitere aktuelle BAG-Entscheidungen ein, die die Informationspflichten von Arbeitgebern verschĂ€rfen. So entschied das Gericht am 22. April 2026 (10 AZR 28/25): Unternehmensziele fĂŒr bonusberechtigte Mitarbeiter mĂŒssen klar kommuniziert werden. Eine rein interne Festlegung genĂŒgt nicht. Unterlassen Arbeitgeber diese Mitteilung, droht Schadensersatz in Höhe des vollen Zielbonus.

Auch bei der betrieblichen Altersversorgung wurden die Anforderungen prĂ€zisiert. Mit Urteil vom 27. Januar 2026 (1 AZR 147/24) erklĂ€rte das BAG die Ablösung einer Pensionskassenzusage durch eine Betriebsvereinbarung fĂŒr unwirksam, wenn kein wirksamer Betriebsratsbeschluss vorliegt. Der Arbeitgeber muss dann fĂŒr die entstandene Rentendifferenz einstehen. Der KlĂ€ger erhĂ€lt ab dem 1. Januar 2027 monatlich 421,98 Euro brutto.

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Stichtagsregeln und Vertrauensschutz bei Betriebsrenten

Neben Einmalzahlungen beschÀftigte sich das BAG auch mit der zeitlichen Umsetzung von Tariferhöhungen bei Betriebsrenten. Am 12. Mai 2026 (3 AZR 127/25) urteilten die Richter: Bei periodischen Systemen mit festem Stichtag werden Tariferhöhungen erst im Folgejahr wirksam. Eine Steigerung zum 1. Juli 2023 floss demnach nicht unmittelbar in die Anpassung zum selben Stichtag ein.

Hintergrund solcher Entscheidungen ist hĂ€ufig der Vertrauensschutz bei bestehenden Versorgungszusagen. Bereits am 2. Dezember 2021 (3 AZR 123/21) stellte das Gericht klar: Alte Zusagen dĂŒrfen nicht einseitig zu Lasten der Arbeitnehmer verschlechtert werden. In jenem Verfahren fĂŒhrte die Unwirksamkeit einer Neuregelung zu einer Nachzahlung von ĂŒber 80.000 Euro. Rund 18 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland haben derzeit Anwartschaften in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

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