Arbeitsmarktreform: Befristungen bis 48 Monate ab Januar 2027
Veröffentlicht: 18.07.2026 um 01:04 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Arbeitgeber und Personalabteilungen müssen sich auf massive Veränderungen einstellen – von flexibleren Arbeitszeiten bis zu neuen Regeln bei Krankmeldungen.
Befristungen werden deutlich ausgeweitet
Der Koalitionsausschuss einigte sich im Juli 2026 auf eine zentrale Neuerung: Künftig sollen Arbeitsverhältnisse bis zu 48 Monate ohne Sachgrund befristet werden können. Bisher lag die Grenze bei 24 Monaten. Auch die Zahl der zulässigen Verlängerungen steigt von drei auf sechs.
Die Regelung gilt für Neueinstellungen bis Ende 2030 und soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Parallel dazu plant die Regierung, das bisherige Vorbeschäftigungsverbot aufzuheben und das Schriftformerfordernis zu lockern.
Streit um Attestpflicht ab dem ersten Tag
Heiß diskutiert wird die geplante Verschärfung bei Krankmeldungen. Eine generelle Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag steht im Raum. Die Belegschaft ist skeptisch: Laut aktuellen Umfragen lehnen 59 Prozent der Erwerbstätigen eine solche Regelung ab. Über 70 Prozent gaben an, bereits jetzt einen hohen Rechtfertigungsdruck bei Krankmeldungen zu spüren.
Elektronische Zeiterfassung kommt
Ein Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes sieht vor, dass Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzeichnen müssen. Auch Vertrauensarbeitszeit ist davon betroffen.
Die Übergangsfristen variieren je nach Betriebsgröße:
- Große Betriebe: ein Jahr
- Unternehmen unter 250 Mitarbeitern: zwei Jahre
- Kleinstbetriebe unter 50 Mitarbeitern: bis zu fünf Jahre
Ausnahmen sind für Betriebe mit maximal zehn Beschäftigten sowie tarifvertragliche Regelungen geplant.
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Flexible Arbeitszeitmodelle in Planung
Die Bundesregierung kündigte für Herbst 2026 einen weiteren Entwurf an. Ziel ist die Umstellung von einer täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit. Wirtschaftsverbände begrüßen die Flexibilisierung, Gewerkschaften lehnen eine Ausweitung der täglichen Arbeitszeit ab.
Job-to-Job-Erprobung: Probezeit ohne Risiko
Das Bundeskabinett hat den Weg für ein neues Instrument freigemacht: Beschäftigte können bis zu vier Wochen – in Ausnahmefällen sechs Wochen – bei einem neuen Arbeitgeber zur Probe arbeiten. Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis müssen sie dafür nicht kündigen.
Das Modell soll den Berufswechsel erleichtern und den Fachkräftemangel bekämpfen. Es ist Teil eines Entlastungspakets, das laut Arbeitsministerium jährlich 720 Millionen Euro an Bürokratiekosten einsparen soll.
Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028
Am 10. Juli 2026 verabschiedete der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Es führt zum 1. Januar 2028 die Teilarbeitsunfähigkeit ein. Versicherte können dann zu 25, 50 oder 75 Prozent arbeitsunfähig geschrieben werden – vorausgesetzt, der Arbeitgeber stimmt der Teilbeschäftigung zu.
EuGH: Fahrzeiten sind Arbeitszeit
Der Europäische Gerichtshof stärkte die Rechte von Arbeitnehmern mit Sammelfahrten. Fahrzeiten vom Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten gelten als vollwertige Arbeitszeit. Besonders betroffen sind Branchen wie Handwerk, Außendienst und Baugewerbe. Drohen könnten Nachzahlungen, wenn durch unbezahlte Fahrzeit der Mindestlohn unterschritten wurde. Dieser steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde.
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Kündigung ohne Arztkontakt rechtmäßig
Das Landesarbeitsgericht Hamm stärkte die Position der Arbeitgeber bei fragwürdigen Krankschreibungen. Eine fristlose Kündigung wurde bestätigt, nachdem ein Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über ein Online-Portal eingereicht hatte – ohne persönlichen, telefonischen oder Video-Arztkontakt. Das Gericht sah darin einen irreparablen Vertrauensbruch.
Vorsicht bei Zustellungen
Das Bundesarbeitsgericht machte deutlich: Ein Einwurfeinschreiben bietet keine absolute Sicherheit für den Nachweis des Zugangs einer Kündigung. Juristen empfehlen bei rechtssicheren Zustellungen – etwa Kündigungen oder Einladungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement – die persönliche Übergabe unter Zeugen.
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