Arbeitsmedizin: 9.000 Betriebsärzte fordern Opt-out bei ePA-Zugriff
02.07.2026 - 10:32:07 | boerse-global.de
Keine Pflicht zur Teilnahme, aber klare Regeln für Chefs.
In der betrieblichen Praxis herrscht oft Unklarheit über die Verpflichtungen bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge für Bildschirmtätigkeiten. Aktuelle Richtlinien stellen klar: Die früher als G37 bekannte Untersuchung begründet keine pauschale Teilnahmepflicht für Arbeitnehmer. Die Pflichten für Arbeitgeber sind dagegen detailliert geregelt.
Rechtliche Einordnung als Angebotsvorsorge
Die Untersuchung des Sehvermögens und der Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz ist rechtlich als Angebotsvorsorge verankert. Grundlage sind die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 14.3.
Für Arbeitgeber bedeutet das eine strikte Handlungspflicht: Sie müssen den Anlass für die Vorsorge prüfen, das Angebot aktiv organisieren und einen Nachweis über diese Offerte führen. Beschäftigte können das Angebot wahrnehmen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Diese Freiwilligkeit unterscheidet die Bildschirmvorsorge von der Pflichtvorsorge bei spezifischen Gefährdungen.
Gefährdungsbeurteilung als zentrale Basis
Jedes Vorsorgeangebot muss auf einer fundierten Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz basieren. Diese ist für alle Arbeitgeber verpflichtend – unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Dokumentationspflicht greift allerdings erst ab zehn Beschäftigten.
Seit 2013 müssen in diese Beurteilung auch psychische Belastungen einbezogen werden. Der Prozess folgt einem strukturierten Sieben-Schritte-Modell: von der Ermittlung der Gefährdungen über die Umsetzung von Maßnahmen bis zur Wirksamkeitsprüfung und Fortschreibung.
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Neben der gesundheitlichen Vorsorge fließen auch technische Prüfungen ein. So orientieren sich die Prüffristen für elektrische Betriebsmittel (DGUV V3) an dieser Gefährdungsbeurteilung. In Büroumgebungen sind Intervalle von bis zu 24 Monaten üblich.
Digitale Transformation in der Arbeitsmedizin
Ein aktueller Überblick zur Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien in der Arbeitsmedizin verdeutlicht den technologischen Wandel. Regelungen wie die AMR 3.4 und Bestimmungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung definieren den Rahmen für telemedizinische Anwendungen.
Trotz neuer Möglichkeiten – etwa Videosprechstunden oder digitale Ersteinschätzungen – bleibt die Präsenzbetreuung der definierte Goldstandard. Datenschutz, ärztliche Schweigepflicht und das persönliche Arzt-Patienten-Verhältnis genießen nach aktuellen fachlichen Standards Vorrang vor rein digitalen Lösungen.
Politische Debatte um Datenzugriff für Betriebsärzte
Parallel zur praktischen Umsetzung wird auf politischer Ebene über die Integration der rund 9.000 Betriebsärzte in die digitale Gesundheitsinfrastruktur diskutiert. Im Rahmen des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) forderten Fachverbände wie die DGAUM und der VDBW Ende Juni Nachbesserungen am Referentenentwurf.
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Die Verbände setzen sich dafür ein, dass Betriebsärzte beim Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) eine Opt-out-Regelung erhalten – statt des bisher vorgesehenen Opt-in-Verfahrens. Zudem fordern sie eine Verlängerung der Zugriffsdauer von drei auf 90 Tage sowie eine Ausweitung auf arbeitsmedizinische Vorsorgedaten.
Ziel ist die Gleichstellung der Betriebsärzte mit anderen Facharztgruppen. Das soll die Qualität der präventiven Beratung verbessern – auch im Kontext der Bildschirmarbeit.
