Arbeitsrecht-Reform: Befristungen bis 48 Monate, Attestpflicht ab Tag 1
Veröffentlicht: 10.07.2026 um 23:53 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Die am 9. Juli vorgestellten Pläne betreffen Befristungen, Krankmeldungen und den Kündigungsschutz für Gutverdiener. Parallel dazu schaffen aktuelle Gerichtsurteile Klarheit bei Vertragsfallen.
Strengere Regeln bei Krankmeldung
Die Regierung plant die Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag und will die telefonische Krankschreibung abschaffen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht warnt jedoch: Bestehende Arbeitsverträge mit späteren Vorlagefristen bleiben durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Die Chefin der AOK kritisiert das Vorhaben als Symbolpolitik – die telefonische Krankschreibung mache nur einen geringen Anteil aus.
Mehr Spielraum bei Befristungen
Die Koalition will sachgrundlose Befristungen deutlich ausweiten. Künftig sollen sie bis zu 48 Monate möglich sein – doppelt so lang wie bisher. Bis Ende 2030 dürfen Arbeitgeber bis zu sechs Vertragsverlängerungen vornehmen. Befürworter versprechen sich einen Impuls für den Arbeitsmarkt. Gewerkschaften warnen vor wachsender Unsicherheit für Arbeitnehmer.
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Kündigungsschutz für Top-Verdiener fällt
Ab 2027 lockert die Regierung den Kündigungsschutz für Beschäftigte mit einem Monatsbrutto ab etwa 15.000 Euro. Betroffen sind gerade einmal 0,27 Prozent aller Arbeitnehmer. Mehr als die Hälfte dieser Gruppe ist über 55 Jahre alt.
Ein Experte des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) gibt zu bedenken: Die Gehaltsschwelle könnte die berufliche Aufwärtsentwicklung blockieren. Der DIW-Präsident bezeichnet die Maßnahme als weitgehend symbolisch. Begleitend sollen Abfindungen steuerlich begünstigt werden – bei schnellem Wechsel in einen neuen Job.
BAG-Urteil: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits Ende 2025: Arbeitgeber dürfen eine allgemeine Lohnerhöhung nicht verweigern, nur weil ein Mitarbeiter den Wechsel auf einen neuen Standardvertrag ablehnt. Ein solcher Ausschluss verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Überstunden: Wer zahlt, wenn nichts angeordnet wurde?
Trotz der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bleibt die Beweislast für Überstundenvergütung beim Arbeitnehmer. Das BAG stellte im Mai 2022 klar: Die Zeiterfassung dient primär dem Arbeitsschutz. Wer Überstunden bezahlt haben will, muss nachweisen, dass sie angeordnet, gebilligt oder für die Aufgabenerfüllung zwingend nötig waren.
Während die Beweislast für Überstunden oft beim Arbeitnehmer liegt, ist die lückenlose Dokumentation der Arbeitszeit für Unternehmen mittlerweile gesetzlich verpflichtend. Sichern Sie sich diesen kostenlosen Leitfaden mit einsatzbereiten Mustervorlagen, um die Vorgaben des BAG sofort rechtssicher umzusetzen. Kostenloses E-Book zur Arbeitszeiterfassung herunterladen
EU-Reform: Weniger Bürokratie bei Dienstreisen
Seit dem 7. Juli entfällt die A1-Bescheinigung bei kurzen Dienstreisen von bis zu drei Tagen pro Monat. Ausnahme: der Bausektor. Für Workation aus dem Ausland gibt es weiterhin keinen Rechtsanspruch – sozialversicherungsrechtlich gelten solche Aufenthalte als Entsendungen.
Plattformarbeit: Fairwork-Bericht fällt vernichtend aus
Der am 10. Juli veröffentlichte „Fairwork-Bericht“ zeigt: Viele Plattformbetreiber verfehlen die Standards für faire Arbeit massiv. Ein Lieferdienst erreichte sieben von zehn Punkten. Mehrere große Fahrdienst- und Essensliefer-Plattformen kassierten null Punkte. Der Bericht empfiehlt ein Direktanstellungsgebot – die EU-Plattformarbeitsrichtlinie muss bis zum 2. Dezember 2026 umgesetzt sein.
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