Arbeitszeitgesetz, Koalition

Arbeitszeitgesetz: Koalition plant Abkehr vom Acht-Stunden-Tag

Veröffentlicht: 09.07.2026 um 06:22 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Die Bundesregierung plant eine umfassende Reform des Arbeitszeitgesetzes mit wöchentlicher Höchstarbeitszeit und elektronischer Zeiterfassung.

Ampel-Reform: Neue Regeln für Arbeitszeit und Minijobs
Arbeitszeitgesetz - Nahaufnahme einer digitalen Zeiterfassungsuhr in einem modernen Büro. Sie symbolisiert Arbeitszeitgesetz-Novellierung und Flexibilität. 09.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Kern der geplanten Novelle ist die Abkehr von der täglichen Höchstarbeitszeit hin zu einer wöchentlichen Regelung.

Flexiblere Arbeitszeiten für mehr Spielraum

Das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ sieht vor, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit künftig flexibler über die Woche verteilen können. Statt täglich maximal acht Stunden zu arbeiten, soll die wöchentliche Höchstarbeitszeit als Maßstab dienen.

Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB), begrüßt die Pläne. Eine gebündelte Arbeitszeit etwa bis Donnerstagabend ermögliche längere Wochenenden und entspreche den Bedürfnissen vieler Betriebe.

Kritik kommt von der Kirchlichen Arbeitskonferenz (KWA). Vorsitzende Gudrun Nolte warnt vor einer Aushöhlung des Schutzniveaus. Der Acht-Stunden-Tag sei das Ergebnis jahrzehntelanger Erfahrung. Flexibilität dürfe keine Einbahnstraße zulasten der Arbeitnehmer werden.

Auch die IG Metall lehnt das Paket ab. Die Gewerkschaft spricht von einer einseitigen Entlastung für Arbeitgeber und kritisiert die geplante Abschaffung des Acht-Stunden-Tags.

Elektronische Zeiterfassung wird Pflicht

Ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verpflichtet Arbeitgeber, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch zu erfassen. Damit setzt der Gesetzgeber ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 um.

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Für die Umstellung sind Übergangsfristen geplant:
- Ein Jahr nach Inkrafttreten für die meisten Betriebe
- Zwei Jahre für Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitern
- Fünf Jahre für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern

Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sind von der elektronischen Form ausgenommen. Auch Tarifverträge können Ausnahmen regeln.

Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), kritisiert den Entwurf. Die Regelungen gingen an der Realität vieler Handwerksbetriebe vorbei. Vertrauensarbeit bleibe zwar theoretisch möglich, die Dokumentationspflicht schränke sie faktisch ein.

Gleichzeitig soll der Ausgleichszeitraum für die Höchstarbeitszeit von sechs auf vier Monate verkürzt werden.

Befristung und Kündigungsschutz werden gelockert

Das Reformpaket sieht weitreichende Änderungen im Arbeitsrecht vor, teilweise befristet bis Ende 2030. Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen soll auf bis zu 48 Monate verlängert werden können, mit bis zu sechs Verlängerungen.

Beim Kündigungsschutz plant die Regierung eine Lockerung für Hochverdiener. Wer mehr als das 1,75-Fache der Beitragsbemessungsgrenze verdient, soll künftig gegen Abfindung auch ohne Angabe von Gründen gekündigt werden können.

Die Regeln für Krankmeldungen werden verschärft: Die AU-Bescheinigung muss künftig ab dem ersten Krankheitstag vorliegen. Die während der Pandemie eingeführte telefonische Krankschreibung wird abgeschafft.

Minijobs werden teurer

Die Reform erhöht die Kosten für Minijobs. Die Pauschalsteuer steigt von zwei auf fünf Prozent. Branchenvertreter kritisieren die höheren Lohnnebenkosten. Bei einem Minijob auf Basis von 603 Euro monatlich steigt die Belastung von 12 auf 30 Euro.

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Positiv bewertet wird die Anhebung der steuerfreien Grenzen für Sonntags- und Feiertagszuschläge von 50 auf 75 Euro pro Stunde Grundlohn.

Eine geplante Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge bei Vollzeitbeschäftigten ist noch nicht in Kraft getreten. Sie war ursprünglich zum 1. Januar 2026 vorgesehen.

Bäcker dürfen länger backen

Für das Bäckerhandwerk bringt die Reform eine Erleichterung: Ab dem 1. Januar 2027 darf Personal an Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden beschäftigt werden. Bisher waren nur drei Stunden erlaubt. In Bayern bleibt der Sonntagsverkauf jedoch aufgrund landesrechtlicher Vorgaben weiterhin auf drei Stunden begrenzt.

Ein aktuelles EuGH-Urteil sorgt für Klarheit bei mobilen Arbeitsplätzen. Die Rückfahrt vom letzten Einsatzort zum Stützpunkt zählt als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer Ort, Zeit und Fahrzeug nicht selbst bestimmen kann. Das hat direkte Auswirkungen auf die Einhaltung der täglichen Ruhezeiten im Außendienst.

Forschung warnt vor fragmentierten Arbeitstagen

Eine Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) unter Leitung von Yvonne Lott untersuchte die Auswirkungen unterbrochener Arbeitstage. Die Ergebnisse basieren auf Befragungsdaten der Jahre 2019 bis 2023.

Fragmentierte Arbeitszeiten – etwa durch private Unterbrechungen mit anschließender Weiterarbeit am Abend – führen demnach häufig zu mehr Überstunden. Statt die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu verbessern, verstärken sie den Wunsch nach kürzeren Arbeitszeiten.

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