Betriebsrat: BAG stÀrkt Mitbestimmung bei auslÀndischen Chefs
26.05.2026 - 12:30:33 | boerse-global.deDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf einen Betriebsrat, wenn die UnternehmensfĂŒhrung im Ausland sitzt. Die Entscheidung vom 13. Mai 2026 sorgt fĂŒr Klarheit in einem zunehmend globalisierten Arbeitsmarkt.
Entscheidender Faktor: Weisungsbefugnis vor Ort
Der Fall betraf die Ryanair-Station am Flughafen Berlin. Rund 50 Cockpit-Mitarbeiter und 270 Kabinencrew-Mitglieder arbeiten dort â und das BAG urteilte, dass diese Station sehr wohl eine eigenstĂ€ndige Betriebseinheit bildet. Entscheidend sei nicht der Firmensitz, sondern ob Managementfunktionen und die Weisungsbefugnis tatsĂ€chlich am deutschen Standort ausgeĂŒbt werden.
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Der juristische Erfolg fĂŒr die Arbeitnehmervertretung kommt allerdings zu einem schwierigen Zeitpunkt: Ryanair hat die SchlieĂung des Berliner Standorts angekĂŒndigt. Ein Paradoxon, das zeigt, wie schnell sich die RealitĂ€t internationaler Arbeitsbeziehungen verĂ€ndern kann.
Kirche darf Mitgliedschaft verlangen
Nur eine Woche spĂ€ter, am 21. Mai, fĂ€llte das BAG ein weiteres richtungsweisendes Urteil. Die Diakonie, ein kirchlicher Arbeitgeber, darf von Bewerbern fĂŒr bestimmte Positionen die Kirchenmitgliedschaft verlangen. Konkret ging es um eine Beraterstelle, bei der die Zugehörigkeit zur Kirche als âberufliche Anforderungâ im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gilt. Die Klage eines konfessionslosen Bewerbers auf Schadensersatz wurde abgewiesen.
Digitale Plattformen: Grenzen der Mitbestimmung
Doch das Gericht zieht auch klare Grenzen â besonders in der digitalen Wirtschaft. Bereits am 28. Januar 2026 erklĂ€rte das BAG Betriebsratswahlen in sogenannten âRemote Citiesâ von Lieferdiensten fĂŒr ungĂŒltig.
Die BegrĂŒndung: Diese digitalen Auslieferungszonen haben keine ausreichende organisatorische EigenstĂ€ndigkeit. Es fehlen lokale FĂŒhrungskrĂ€fte mit Arbeitgeberfunktionen. Weder KĂŒnstliche Intelligenz noch die Steuerung ĂŒber Apps können institutionalisiertes Management ersetzen. Mehrere Wahlen aus dem Jahr 2023 wurden daher fĂŒr nichtig erklĂ€rt.
Die wachsende rechtliche Kluft wird deutlich: Physische Stationen mit auslĂ€ndischer FĂŒhrung erhalten Mitbestimmungsrechte â dezentrale digitale Einheiten ohne menschliches Management bleiben auĂen vor.
Zalando einigt sich mit Betriebsrat
Parallel zu den Gerichtsentscheidungen verĂ€ndert sich die Arbeitswelt auch durch Unternehmensumstrukturierungen. Zalando und sein Betriebsrat einigten sich Ende Mai ĂŒber die Zukunft des Logistikzentrums in Erfurt. Der Standort soll im September 2026 schlieĂen. Beide Seiten haben nun bis zum 20. Juni Zeit, einen Sozialplan und Interessenausgleich auszuhandeln. Scheitern die GesprĂ€che, tritt am 23. Juni eine Einigungsstelle zusammen. Die Belegschaft in Erfurt ist bereits von rund 2700 auf 2000 Mitarbeiter geschrumpft.
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Porsche: Radikaler Umbau
Auch in der Automobilindustrie brodelt es. Porsche-CEO Michael Leiters treibt eine umfassende Transformation voran. Nachdem die Gewinnmarge 2025 auf ein Prozent eingebrochen war â vor drei Jahren lag sie noch bei 18 Prozent â, wird der Vorstand verkleinert und Abteilungen werden zusammengelegt.
Das Ziel: eine operative Marge von zehn bis 15 Prozent bei einer Produktionsgrenze von rund 200.000 Fahrzeugen. Zum Vergleich: 2025 wurden noch 280.000 Einheiten verkauft. Der Sparkurs sieht den Abbau von 1900 Stellen in der Region Stuttgart bis 2029 vor. Drei Tochtergesellschaften â Cellforce, eBike Performance und Cetitec â sollen geschlossen werden, was mehr als 500 Mitarbeiter betrifft.
Neue MaĂstĂ€be fĂŒr Arbeitszeiten
Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. Oktober 2025 klargestellt: Fahrten im Firmenwagen gelten als Arbeitszeit. Das betrifft BeschĂ€ftigte ohne festen Arbeitsort, die von einem Startpunkt zu verschiedenen Einsatzorten fahren mĂŒssen â etwa im Baugewerbe, in der Montage oder der hĂ€uslichen Pflege. Das Urteil definiert allerdings nur den Begriff der Arbeitszeit, nicht die konkrete VergĂŒtung.
Das BAG hat zudem die Regeln fĂŒr Fortbildungskosten verschĂ€rft. Seit Oktober 2025 sind Klauseln unwirksam, die eine RĂŒckzahlung von Schulungskosten auch dann vorsehen, wenn ein Arbeitnehmer wegen dauerhafter, nicht geprĂŒfter gesundheitlicher Probleme kĂŒndigt. Solche Regelungen verstoĂen gegen die Berufsfreiheit.
Freistellung nach KĂŒndigung: Nicht ohne Weiteres
Ein weiteres wichtiges Urteil vom 25. MĂ€rz 2026: Allgemeine Vertragsklauseln, die Arbeitgeber pauschal zur Freistellung nach Ausspruch einer KĂŒndigung berechtigen, sind unwirksam. Arbeitnehmer haben ein grundsĂ€tzliches Recht auf BeschĂ€ftigung. Eine Freistellung erfordert eine individuelle Interessen abwĂ€gung im Einzelfall.
Ausblick: BetriebsrÀte in der Transformation
Die jĂŒngsten Entscheidungen von BAG und EuGH zeichnen ein differenziertes Bild der Arbeitsbeziehungen in einer globalisierten und digitalisierten Wirtschaft. WĂ€hrend das Gericht die lokale Mitbestimmung bei internationalen Firmen wie Ryanair schĂŒtzt, erkennt es auch die strukturellen Grenzen der Plattformökonomie an.
FĂŒr Unternehmen wie Biontech bleibt der Druck hoch. Die Gewerkschaft IG BCE kritisierte zuletzt mangelnde Transparenz beim geplanten Verkauf von Produktionsstandorten in Marburg, Idar-Oberstein und Singapur. Biontech konzentriert sich wieder stĂ€rker auf die Krebsforschung und will die VerkĂ€ufe bis Oktober 2026 abschlieĂen. Die Rolle der BetriebsrĂ€te wird bei diesen ĂbergĂ€ngen entscheidend sein â der rechtliche Rahmen aus dem ersten Halbjahr 2026 liefert dafĂŒr die Blaupause.
