Betriebsratsseminare, BAG

Betriebsratsseminare: BAG kippt pauschale Freistellungsklauseln

Veröffentlicht am: 12.08.2026 um 05:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue BAG-Rechtsprechung präzisiert Freistellungsregeln: Arbeitgeber müssen bei Betriebsratsseminaren konkrete Gründe für Ablehnungen liefern.

Betriebsratsfortbildung: BAG-Urteil stärkt Freistellungsanspruch und Kostenübernahme
Zwei Personen in einem modernen Bürogebäude führen ein professionelles Gespräch über arbeitsrechtliche Unterlagen. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Teilnahme an Betriebsratsfortbildungen und die damit verbundene Kostenübernahme durch den Arbeitgeber stehen erneut im Fokus der arbeitsrechtlichen Debatte. Im Rahmen des BR-Forums am 11. August 2026 wurden die anhaltenden Auseinandersetzungen über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für strittige Seminare sowie die Verpflichtung der Unternehmen zur Kostentragung detailliert erörtert.

Konfliktpotenzial bei Fortbildungsveranstaltungen

Die Diskussionen verdeutlichen, dass die Auswahl von Schulungsveranstaltungen regelmäßig zu Spannungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern führt. Im Kern geht es dabei oft um die Erforderlichkeit der vermittelten Inhalte sowie die zeitliche Beanspruchung der Betriebsratsmitglieder. Während die Arbeitnehmervertreter auf ihr Recht zur eigenständigen Wissensaneignung pochen, prüfen Unternehmen zunehmend kritisch, ob die Freistellung und die Übernahme der Seminargebühren rechtlich zwingend geboten sind.

Diese Debatte wird durch die aktuelle Rechtsprechung beeinflusst, die die Anforderungen an eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber präzisiert hat. Experten wiesen im Rahmen der Veranstaltung darauf hin, dass die bloße Ablehnung eines Seminarinhalts nicht ausreicht, um eine Freistellung oder die Kostenübernahme rechtssicher zu verweigern.

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Grundsatzentscheidung zur Freistellung durch das Bundesarbeitsgericht

Für die rechtliche Einordnung dieser Konflikte ist ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts von Bedeutung. In der Entscheidung vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) befasste sich das Gericht mit der Wirksamkeit von Freistellungsklauseln. Zwar bezog sich das Verfahren primär auf pauschale Klauseln nach einer Kündigung, doch die dort aufgestellten Grundsätze lassen sich auf allgemeine Freistellungsfragen übertragen.

Das Gericht stellte fest, dass pauschale Freistellungsklauseln gemäß § 307 BGB unwirksam sind. Ein Arbeitnehmer hat demnach grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist nur dann zulässig, wenn ein überwiegendes Interesse des Unternehmens nachgewiesen werden kann. Als Beispiel für ein solches berechtigtes Interesse nannte das Gericht den Schutz vor Geheimnisverrat.

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Notwendigkeit der Interessenabwägung

Die aktuelle Rechtsprechung zwingt Arbeitgeber dazu, bei jeder Freistellung eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Eine pauschale Verweigerung der Seminarteilnahme oder eine einseitig angeordnete Freistellung ohne hinreichenden Grund hält einer gerichtlichen Überprüfung kaum stand. Nur wenn das Arbeitgeberinteresse das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers – beziehungsweise im speziellen Kontext das Teilnahberecht des Betriebsratsmitglieds – deutlich überwiegt, ist eine solche Maßnahme rechtmäßig.

Juristen betonen zudem, dass ein Entzug von Leistungen, wie etwa die Fortzahlung der Vergütung oder die Übernahme von Seminarkosten, nur dann zulässig ist, wenn die zugrunde liegende Freistellung selbst berechtigt war. Für die Betriebsratsarbeit bedeutet dies, dass Arbeitgeber gut beraten sind, Einwände gegen Schulungen konkret zu begründen und nicht auf pauschale Ablehnungen zu setzen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unterstreicht damit die starke Position des Beschäftigungsanspruchs im deutschen Arbeitsrecht.

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