Betriebsratsvergütung, BAG

Betriebsratsvergütung: BAG präzisiert Beweislast für Arbeitgeber

Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 03:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Aktuelle Gerichtsentscheidungen präzisieren die Beweislast bei Vergütungsansprüchen von Betriebsräten und die Folgen verspäteter Zielvorgaben.

Betriebsratsvergütung: Neue BAG-Urteile zu Beweislast und Karriere
Eine Waage auf einem Schreibtisch als Symbol für die juristische Abwägung bei der Betriebsratsvergütung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern bleibt ein Minenfeld. Aktuelle Urteile des Bundesarbebeitsgerichts (BAG) und der Landesarbeitsgerichte präzisieren, wer wann welche Beweise vorlegen muss. Besonders die hypothetische Karriereentwicklung steht im Fokus.

Wer trägt die Beweislast?

Grundsätzlich gilt: Betriebsratsmitglieder müssen ihre Vergütungsansprüche selbst darlegen und beweisen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber zuvor die Bezüge gekürzt hat. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen stellte am 12. Juni 2024 (8 Sa 687/23) klar: Eine Kürzung entbindet das Mitglied nicht von der Pflicht, die geforderte Höhe substantiiert zu begründen.

Konkret geht es um die Vergleichbarkeit mit anderen Arbeitnehmern. Und um die Frage: Welche berufliche Entwicklung hätte das Mitglied ohne das Amt genommen? Bereits im Februar 2024 (6 Sa 559/23) hatte das LAG Niedersachsen die Kriterien für solche hypothetischen Karriereverläufe thematisiert.

BAG: Neue Regeln für Arbeitgeber-Korrekturen

Das BAG hat die Anforderungen am 20. März 2025 weiter spezifiziert. Ein Betriebsratsmitglied muss die Voraussetzungen für eine Vergütungsanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG darlegen und beweisen.

Doch es gibt eine wichtige Ausnahme: Hat der Arbeitgeber früher selbst Anpassungen vorgenommen, trifft ihn bei späteren Korrekturen die sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Er muss dann detailliert erklären, warum die ursprüngliche Einstufung oder Erhöhung fehlerhaft war.

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Transparenz wird zum Risikofaktor

Die korrekte Vergütung wird durch neue Transparenzanforderungen flankiert. Das BAG entschied am 19. Februar 2026 (8 AZR 83/25) zum Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz: Der Anspruch ist betriebsbezogen und umfasst jeweils das letzte abgeschlossene Kalenderjahr.

Experten verweisen auf die EU-Entgelttransparenzrichtlinie, die ab dem 7. Juni 2026 eine richtlinienkonforme Auslegung nationaler Gesetze erzwingt.

Verspätete Ziele kosten Geld

Arbeitgeber müssen bei der Kommunikation von Zielen künftig genauer sein. Das BAG entschied am 22. April 2026 (10 AZR 28/25): Werden Unternehmensziele nicht rechtzeitig bekannt gegeben, drohen Schadensersatzansprüche. Die Bonushöhe kann dann bei einer angenommenen Zielerreichung von 100 Prozent auf Basis des § 287 ZPO geschätzt werden.

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Post-Zustellung: Vorsicht bei Einschreiben

Ein neues prozessuales Risiko hat das BAG am 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) aufgedeckt. Das bisherige Scan-Verfahren der Deutschen Post beim Einwurf-Einschreiben begründet keinen Anscheinsbeweis mehr für den tatsächlichen Zugang. Zusteller hatten die Auslieferung dokumentiert, bevor der Brief tatsächlich eingeworfen wurde.

Die Post hat ihr Verfahren inzwischen angepasst – die Bestätigung erfolgt nun nach dem Einwurf. Eine abschließende gerichtliche Klärung steht aber noch aus. Für die rechtssichere Zustellung von Kündigungen oder Einladungen zum bEM bleibt die volle Beweislast beim Arbeitgeber.

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