Betriebsratswahl 2026: BAG klÀrt Einheiten bei Auslandsleitung
Veröffentlicht am: 21.08.2026 um 01:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Im Hinblick auf die im Jahr 2026 anstehenden regelmĂ€Ăigen Betriebsratswahlen rĂŒcken grundlegende gerichtliche Entscheidungen zur Organisation betrieblicher Mitbestimmung in den Fokus.
Insbesondere die Frage, wie betriebsratsfÀhige Einheiten bei einer Steuerung durch eine Auslandsleitung zu definieren sind, wurde durch einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (7 ABR 7/25) prÀzisiert, der Mitte Mai 2026 erging und im August 2026 Gegenstand juristischer Aufarbeitung war.
Diese KlĂ€rung ist fĂŒr Unternehmen mit grenzĂŒberschreitenden Leitungsstrukturen von Bedeutung, um die Rechtssicherheit der WahlvorgĂ€nge zu gewĂ€hrleisten.
Bestimmung betriebsratsfÀhiger Einheiten bei internationaler Steuerung
Die Bestimmung der Wahleinheiten bildet die Basis fĂŒr jede Betriebsratswahl. Das Bundesarbeitsgericht befasste sich im Mai 2026 mit der Frage der betriebsratsfĂ€higen Einheit, wenn die wesentlichen Entscheidungen durch eine im Ausland ansĂ€ssige Leitung getroffen werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, in denen lokale Einheiten stark in globale Berichtslinien eingebunden sind.
ErgĂ€nzend hierzu lieferte ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2025 (7 ABR 28/24) wichtige Erkenntnisse fĂŒr Matrix-Strukturen. Juristen erörterten in diesem Zusammenhang die Problematik der mehrfachen Wahlberechtigung von FĂŒhrungskrĂ€ften, die in komplexen Organisationsformen tĂ€tig sind.
In FachbeitrĂ€gen zur NZG wurde im Jahr 2025 betont, dass die Zuordnung von FĂŒhrungskrĂ€ften zu bestimmten Wahleinheiten in Matrix-Organisationen eine sorgfĂ€ltige PrĂŒfung der tatsĂ€chlichen Weisungsbefugnisse erfordert.
Herausforderungen durch SE-Umwandlungen und Matrix-Strukturen
Ein weiterer relevanter Aspekt fĂŒr die Struktur der Mitbestimmung ist die Nutzung von Vorratsgesellschaften bei der GrĂŒndung einer EuropĂ€ischen Gesellschaft (SE).
In BeschlĂŒssen vom 26. November 2024 (1 ABR 37/20, 1 ABR 3/23, 1 ABR 6/23) setzte sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Spannungsfeld zwischen Mitbestimmungsfreiheit und einer Nachverhandlungspflicht auseinander.
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Fachjuristen analysierten in der Zeitschrift fĂŒr Arbeitsrecht (ZfA) im Jahr 2025, unter welchen Voraussetzungen bei der Aktivierung einer Vorrats-SE das Mitbestimmungsverfahren neu aufzurollen ist.
FĂŒr die betriebliche Praxis bedeutet dies, dass organisatorische VerĂ€nderungen im Vorfeld der Wahl 2026 genau daraufhin geprĂŒft werden mĂŒssen, ob sie bestehende Mitbestimmungsvereinbarungen unberĂŒhrt lassen oder neue Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern auslösen.
Rechtliche Aspekte der VergĂŒtung und MandatsfortfĂŒhrung
Neben strukturellen Fragen beeinflusst die Rechtsprechung zu VergĂŒtungsprozessen und Mandatslaufzeiten die Arbeit der Gremien. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellte mit Urteil vom 12. Juni 2024 (8 Sa 687/23) klar, dass Betriebsratsmitglieder in Prozessen ĂŒber ihre VergĂŒtung die Darlegungs- und Beweislast tragen. Dies gilt laut dem Urteil auch dann, wenn der Arbeitgeber die VergĂŒtung bereits gekĂŒrzt hat.
Hinsichtlich der StabilitĂ€t der Gremien entschied das Bundesarbeitsgericht bereits am 24. Mai 2023 (7 ABR 21/21), dass eine Auflösung eines Betriebsrats im Restmandat selbst bei groben Pflichtverletzungen nicht vorgesehen ist. Diese Entscheidung sichert die KontinuitĂ€t der Arbeitnehmervertretung in Ăbergangsphasen ab.
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Transparenz und Leistungsbestimmung in der Betriebsratsarbeit
In den vergangenen Jahren wurden zudem die Grenzen der Informationsrechte konkretisiert. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2020 (1 ABR 32/19) stellte fest, dass dem Betriebsrat kein genereller Anspruch auf die AushÀndigung von Gehaltslisten zur Förderung der Entgeltgleichheit zusteht.
Ebenso wurde am 23. Februar 2021 (1 ABR 12/20) entschieden, dass dem Betriebsrat kein DurchfĂŒhrungsanspruch bei der Leistungsbestimmung fĂŒr Ermessensboni zukommt.
Zudem zeigt eine Analyse aus dem April 2024, dass die Ablösung von Gesamtzusagen durch Betriebsvereinbarungen ein wichtiges Instrument zur Neugestaltung von Arbeitsbedingungen bleibt. FĂŒr die Vorbereitung der Wahlen 2026 wird empfohlen, solche bestehenden Vereinbarungen und die zugrunde liegenden Rechtsprechungen frĂŒhzeitig in die Planung einzubeziehen.
