BGH-Beschluss: AnwĂ€lte mĂŒssen bei beA-Ausfall nicht auf Fax ausweichen
Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 05:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Beschluss die Anforderungen an RechtsanwÀlte bei technischen Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) prÀzisiert.
In der Entscheidung vom 30.07.2026 (Az. I ZB 85/25) stellten die Karlsruher Richter fest, dass AnwĂ€lte im Falle einer beA-Störung nicht dazu verpflichtet sind, auf fĂŒr sie ungewohnte technische Alternativen wie das Computerfax auszuweichen, sofern ihnen dies nicht zumutbar ist. Damit stĂ€rkt das oberste Gericht die Position von Juristen gegenĂŒber strengen Formvorschriften bei technischen Defekten.
Technischer Ausfall am Tag des Fristablaufs
Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit, bei dem eine BerufungsbegrĂŒndungsfrist bis zum 14.05.2025 lief. An diesem Tag kam es zu einer Störung des beA-Systems, die eine fristgerechte elektronische Ăbermittlung verhinderte. Ein Anwalt versuchte daraufhin, den Schriftsatz per Fax zu versenden.
Dieser Versuch erfolgte gegen 23:20 Uhr, erwies sich jedoch aufgrund von Formfehlern als unwirksam. In der Folge stand die Frage im Raum, ob dem betroffenen Anwalt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewĂ€hren sei oder ob die FristversĂ€umnis als verschuldet gewertet werden mĂŒsse.
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Der BGH stellte nun klar, dass ein missglĂŒckter Ersatz versuch per Computerfax die Wiedereinsetzung nicht automatisch ausschlieĂt. Nach Auffassung des Gerichts muss ein Rechtsanwalt bei einem beA-Ausfall keine veralteten oder fĂŒr ihn unĂŒblichen Ersatzwege beherrschen.
Ein fehlerhaftes Computerfax dĂŒrfe daher nicht unmittelbar zu einer endgĂŒltigen FristversĂ€umnis fĂŒhren, wenn der Wechsel auf dieses Medium fĂŒr die Kanzlei eine unzumutbare HĂŒrde darstellt.
Formfehler beim Ersatzfax unschĂ€dlich fĂŒr Wiedereinsetzung
In seinem Beschluss vom 30.07.2026 betonte der Bundesgerichtshof, dass ein Formfehler bei der Nutzung eines Ersatzfaxes die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindere. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anwalt durch den Ausfall des primĂ€ren Kommunikationskanals gezwungen ist, unter Zeitdruck auf Techniken zurĂŒckzugreifen, die nicht zu seinem Standardrepertoire gehören.
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Die Richter argumentierten, dass die Digitalisierung der Justizkommunikation zwar neue Pflichten mit sich bringe, diese jedoch nicht dazu fĂŒhren dĂŒrften, dass AnwĂ€lte jederzeit Experten fĂŒr sĂ€mtliche theoretisch denkbaren analogen oder hybriden Ausfallszenarien sein mĂŒssen.
Die Unzumutbarkeit eines Wechsels auf ungewohnte Systeme schĂŒtze das Rechtssuchende vor den negativen Folgen technischer InstabilitĂ€ten der staatlich vorgegebenen Infrastruktur.
ZurĂŒckverweisung an das Oberlandesgericht MĂŒnchen
Der Fall liegt nun wieder beim Oberlandesgericht (OLG) MĂŒnchen. Dieses hatte zuvor die Wiedereinsetzung abgelehnt, muss den Sachverhalt jedoch aufgrund der höchstrichterlichen KlĂ€rung durch den BGH erneut bewerten. In diesem Rahmen ist zu prĂŒfen, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen fĂŒr eine Wiedereinsetzung vorliegen.
Das OLG MĂŒnchen wurde angewiesen, die PrĂŒfung unter BerĂŒcksichtigung der MaĂgabe vorzunehmen, dass die Ersatzeinreichung per Fax bei einer beA-Störung nicht in jedem Fall zumutbar sein muss.
Die Entscheidung signalisiert eine praxisnahe Auslegung der prozessualen Pflichten im digitalen Zeitalter und entlastet Kanzleien von der Notwendigkeit, fĂŒr seltene StörungsfĂ€lle veraltete Hardware oder komplexe Computerfax-Lösungen fehlerfrei vorzuhalten. Das Verfahren unterstreicht die Relevanz einer stabilen IT-Infrastruktur fĂŒr die rechtssichere Wahrung von Fristen.
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