BGH stärkt Vermietungsrecht: Vergleichsangebote nicht immer erforderlich
Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 10:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof stärkt Vermieter, das Verwaltungsgericht Köln bremst die Bahn. Zwei aktuelle Entscheidungen zeigen, wo die Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebots verlaufen.
Vermieter müssen nicht immer Vergleichsangebote einholen
Mit einem Urteil vom 20. Mai 2026 (VIII ZR 6/24) hat der BGH die Rechte von Vermietern gestärkt. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot liegt nicht allein deshalb vor, weil vor der Auftragsvergabe keine Vergleichsangebote eingeholt wurden.
Für eine Anfechtung reicht der bloße Verweis auf fehlende Vergleiche nicht aus. Maßgeblich ist, ob die abgerechneten Preise objektiv überhöht sind. Die Beweislast dafür liegt beim Mieter. Er muss konkrete Anhaltspunkte für eine Unwirtschaftlichkeit vortragen.
Die Einwendungsfrist beträgt nach § 556 Abs. 3 BGB zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung.
Bahn scheitert mit höheren Stationsentgelten
Das Verwaltungsgericht Köln hat Forderungen der DB InfraGO AG zurückgewiesen. In Eilbeschlüssen vom 23. Juli 2026 (18 L 2379/24 und 18 L 437/26) lehnte es höhere Stationsentgelte für 2025 und 2026 ab.
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Das Gericht bemängelte die fehlende nachvollziehbare Kalkulationsmethodik. Die geltende Preisbremse für Stationspreise bleibt damit anwendbar. Zudem stellte das Gericht klar: Frühere EuGH-Entscheidungen zu Trassenpreisen lassen sich nicht direkt auf Stationsentgelte übertragen.
Risiken bei der Wärmeplanung
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Die Weitergabe von Investitions- und Betriebskosten für neue fossile Heizungen ist demnach rechtlich angreifbar. Die Autoren sehen einen möglichen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Fachgerichte könnten Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen.
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Die Preisstaffelung sieht monatliche Pauschalen zwischen 100 und 5.000 Euro vor. Einzelgenehmigungen sind ab 50.000 Euro erforderlich.
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