BGH verhandelt: Dürfen WhatsApp-Chats zur Kündigung herangezogen werden?
Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 00:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich in einem aktuellen Revisionsverfahren mit der Frage, inwieweit private Nachrichten aus Messenger-Diensten als Beweismittel für eine Kündigung herangezogen werden dürfen. Im Zentrum des Verfahrens mit dem Aktenzeichen I ZR 256/25 steht eine Arbeitnehmerin, deren vertrauliche Äußerungen über ihren Vorgesetzten ohne ihre Zustimmung an das Unternehmen gelangten. Die Klägerin fordert in diesem Zusammenhang einen Schadenersatz in Höhe von 7.500 Euro.
Hintergrund der Entlassung und private Chatverläufe
Dem Rechtsstreit liegt ein Vorfall zugrunde, bei dem sich die betroffene Arbeitnehmerin in einem privaten WhatsApp-Chat kritisch über ihren Vorgesetzten geäußert hatte. Diese Nachrichten blieben zunächst im privaten Raum, bis eine ehemalige Freundin der Klägerin die Chatverläufe an die Ehefrau beziehungsweise Partnerin des Vorgesetzten weiterleitete. In der Folge erhielt der Arbeitgeber Kenntnis von den Inhalten und sprach die Kündigung aus.
Die rechtliche Auseinandersetzung dreht sich nun primär darum, ob die Verwertung dieser privat getätigten Aussagen im Rahmen eines Kündigungsprozesses zulässig ist. Während die Klägerin eine Verletzung ihrer Privatsphäre und datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend macht, steht die Frage im Raum, ob die Weitergabe durch Dritte den Schutzraum der vertraulichen Kommunikation aufhebt. In Berichten über das Verfahren wird zudem eine Forderung von rund 44.000 R$ (Brasilianische Real) im Kontext der Entschädigung genannt, wobei im deutschen Verfahren die Summe von 7.500 Euro als zentraler Streitwert für den immateriellen Schadenersatz angeführt wird.
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Unterschiedliche Urteile der Vorinstanzen
Der Fall hat bereits zwei Instanzen durchlaufen, die zu gegensätzlichen Einschätzungen gelangten. Am 14. November 2024 gab das Landgericht (LG) Frankfurt der Klage der Arbeitnehmerin zunächst statt. Die Kammer saw in der Verwertung der privaten Chat-Inhalte eine unzulässige Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Diese Entscheidung wurde jedoch in der Berufungsinstanz revidiert. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies die Klage am 27. November 2025 ab. Nach Auffassung des OLG überwogen in diesem spezifischen Fall die Interessen des Arbeitgebers, nachdem die Informationen bereits durch eine dritte Person aus dem privaten Kreis der Klägerin nach außen getragen worden waren. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision beim BGH ein, um eine grundsätzliche Klärung der Beweisverwertungsverbote in Zeiten digitaler Kommunikation herbeizuführen.
Die Rolle der Datenschutz-Grundverordnung und des EuGH
In der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof zeichnet sich ab, dass die Entscheidung maßgeblich von der Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abhängen wird. Ein zentraler Punkt der juristischen Prüfung ist die sogenannte Haushaltsausnahme der DSGVO. Diese besagt, dass die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten findet.
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Der BGH prüft nun, ob diese Ausnahme auch dann noch greift, wenn Nachrichten durch Dritte zweckentfremdet und an Arbeitgeber weitergeleitet werden. Da es sich hierbei um die Interpretation von europäischem Recht handelt, erwägt der BGH eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Eine solche Vorlage würde das nationale Verfahren vorerst unterbrechen, bis die Luxemburger Richter über die Reichweite des Datenschutzes in privaten digitalen Räumen entschieden haben.
Juristen beobachten das Verfahren mit großem Interesse, da es richtungsweisend für das Verhältnis zwischen dem Schutz der Privatsphäre in sozialen Medien und den berechtigten Interessen von Arbeitgebern bei schwerwiegenden Beleidigungen oder Loyalitätsverstößen sein könnte. Ein Urteil des BGH oder eine Entscheidung über die Vorlage an den EuGH wird für die kommenden Monate erwartet.
