BGH verhandelt über Haftung für Cookies ohne Einwilligung
Veröffentlicht am: 08.10.2026 um 05:30 Uhr | dpa, AD HOC NEWSDer Bundesgerichtshof verhandelt heute in Karlsruhe, ob ein Technologie- und Analyseunternehmen für das Speichern von Cookies auf fremden Webseiten ohne vorherige Einwilligung der Nutzer haften muss.
Streit um Schadenersatz
Ein Kläger verlangt Schadenersatz von dem Unternehmen, das nach Angaben des BGH auf den Webseiten anderer Anbieter Cookies bereitstellt. Umstritten ist, ob, in welchem Umfang und zu welchem Analysezweck die Beklagte Cookies auf dem Endgerät des Klägers setzte.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte dem Kläger zunächst die geforderten 1.500 Euro vollständig zugesprochen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt später 100 Euro für angemessen, weil der Kläger das Setzen der Cookies absichtlich und bewusst herbeigeführt habe.
Vorinstanz sieht Verstoß gegen Datenschutzrecht
Nach Auffassung des OLG verstieß die Speicherung ohne Einwilligung gegen das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Das beklagte Unternehmen hätte sicherstellen müssen, dass ihm die Einwilligung des Webseitenbetreibers übermittelt wird, bevor es Cookies auf dem Gerät speichert.
Technisch werde die Speicherung ausgelöst, sobald ein Programmcode auf der besuchten Internetseite eine entsprechende Anforderung sende. Das Unternehmen greife anschließend auch auf die ausgelesenen Informationen zu.
Urteil voraussichtlich später
Mit der Revision will das Technologie- und Analyseunternehmen erreichen, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Der erste Zivilsenat wird voraussichtlich heute noch kein Urteil verkünden; eine Entscheidung dürfte erst in einigen Wochen oder Monaten fallen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen I ZR 5/26.
Bedeutung für Trackingdienste
Eine Bestätigung der OLG-Position könnte nach Einschätzung der Rechtsanwältin Laura Dereje von der Wirtschaftskanzlei CMS zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich machen. Vertragliche Zusicherungen der Webseitenbetreiber allein könnten dann nicht ausreichen.
Offen ist außerdem, ob Klagen von Endnutzern dadurch wahrscheinlicher würden. Sie müssten die Speicherung und ihre konkreten Umstände substantiiert darlegen. Zudem ist ungeklärt, ob bei massenhaft und automatisiert provozierten Verstößen Schadenersatz verlangt werden kann.
EU plant weniger Cookie-Abfragen
Die EU-Kommission hat im November 2025 vorgeschlagen, Cookie-Einstellungen auf dem jeweiligen Gerät zu speichern und automatisch an Webseiten zu übermitteln. Wer Cookies immer oder nie akzeptieren wolle, müsste seine Entscheidung danach in der Regel nur einmal pro Gerät treffen.
Europaparlament und Rat der EU-Staaten müssen sich noch mit dem Gesetzesvorschlag befassen. Er umfasst auch Änderungen an weiteren Digitalgesetzen. Verbraucherschützer befürchten, dass EU-Staaten den Vorschlag zum Umgang mit Cookies ablehnen könnten.
Warum der Fall über Cookies hinausweist
Das Verfahren betrifft eine zentrale Schnittstelle des digitalen Alltags: Webseitenbetreiber entscheiden über ihre Einwilligungsabfragen, während externe Analyse- und Trackingdienste technisch auf die Endeinrichtungen der Besucher zugreifen können. Das TDDDG knüpft die Speicherung von Informationen auf dem Gerät grundsätzlich an eine vorherige Einwilligung, sofern sie nicht für den ausdrücklich gewünschten Dienst technisch erforderlich ist.
Die Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main legt den Schwerpunkt auf die Verantwortung des Drittanbieters. Sollte der Bundesgerichtshof diese Sicht bestätigen, könnten Unternehmen ihre Verträge und Kontrollmechanismen anpassen müssen. Für Nutzer wäre damit vor allem relevant, ob eine Zustimmung tatsächlich vor der Speicherung wirksam verarbeitet wird und nicht nur formal in einem Banner vorgesehen ist.
Folgen für Nutzer und Unternehmen
Die praktische Bedeutung reicht über einzelne Schadenersatzforderungen hinaus. Analyse- und Werbedienste müssten möglicherweise nachweisen können, dass Einwilligungen korrekt übermittelt und technische Anforderungen erst danach ausgelöst werden. Webseitenbetreiber blieben ebenfalls gefordert, ihre Einwilligungsverwaltung und die eingebundenen Drittanbieter zu kontrollieren.
Parallel wird auf EU-Ebene über weniger häufige Cookie-Abfragen und zentral gespeicherte Einstellungen auf dem jeweiligen Gerät beraten. Das könnte die Nutzung vereinfachen, verändert aber nicht automatisch die Haftungsfrage: Entscheidend bliebe, wie Einwilligungen technisch dokumentiert und umgesetzt werden. Ein BGH-Urteil könnte deshalb Orientierung für die digitale Werbewirtschaft und für künftige Streitigkeiten über automatisierte Cookie-Setzungen geben.
