Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber mĂŒssen tĂ€gliche Arbeitszeit verlĂ€sslich erfassen
Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 02:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie rechtlichen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung stellen Unternehmen und BeschĂ€ftigte vor konkrete organisatorische Aufgaben. Das Bundesarbeitsgericht bekrĂ€ftigt, dass Arbeitgeber ein verlĂ€ssliches, objektives und zugĂ€ngliches System betreiben mĂŒssen, mit dem die tĂ€gliche Arbeitszeit der Mitarbeiter erfasst wird.
Ziel dieser Verpflichtung ist es, den gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen wirksam nachzukommen und eine verlÀssliche Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten zu gewÀhrleisten.
Digitalisierung in der Logistikbranche und Kontrollgrenzen
Besondere Bedeutung hat die praktische Umsetzung der Arbeitszeiterfassung in personalintensiven Branchen wie der Paket- und Expresslogistik. Im Bundesverband BPEX, zu dessen Mitgliedern unter anderem die Unternehmen Hermes, DPD, GLS und UPS zĂ€hlen, wollen die Betriebe Subunternehmer kĂŒnftig flĂ€chendeckend zur Nutzung einer digitalen Zeiterfassung verpflichten.
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Bislang war in der Branche auch eine handschriftliche Dokumentation der Stunden möglich. Der BPEX-Vorsitzende Marten Bosselmann erklĂ€rte hierzu, dass das System einfach per Klick starte und fĂŒr eine fĂ€lschungssichere, faire sowie glasklare Erfassung sorge.
Allerdings verhindert auch die digitale Dokumentation Missbrauch nicht vollstÀndig. Nach Angaben des Verbands bestehen weiterhin Möglichkeiten zur Manipulation, etwa indem BeschÀftigte den Feierabend im System verbuchen, danach jedoch weiterarbeiten.
Denkbar sind zudem das nachtrĂ€gliche Eintragen von Pausen oder das Abmelden am Handscanner, um die Arbeit anschlieĂend ĂŒber die Zugangsdaten von Kollegen fortzusetzen. Zudem ist derzeit unklar, ob die Erfassung direkt ĂŒber die ohnehin genutzten Handscanner oder ĂŒber ein separates System erfolgen soll.
Parallelen zu Umgehungsversuchen zeigen sich auch im StraĂengĂŒterverkehr, wo vereinzelt digitale Fahrtenschreiber von Lkw manipuliert werden, um die vorgeschriebene elektronische Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten zu unterlaufen, wodurch die GerĂ€te unzutreffende Zeiten erfassen.
Abgrenzung von RĂŒstzeiten, Umkleiden und dem Wegerisiko
Neben den technischen Erfassungssystemen definiert das Arbeitsrecht klar, welche TĂ€tigkeiten als vergĂŒtungspflichtige Arbeitszeit gelten. Schreibt ein Arbeitgeber das Tragen bestimmter Schutzkleidung verbindlich vor, ist die dafĂŒr notwendige Umkleidezeit als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu vergĂŒten.
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Ăhnliches gilt im Homeoffice: Dort gehört die vorbereitende RĂŒstzeit, wie beispielsweise das Starten und Hochfahren des dienstlichen Computers, ebenfalls zur Arbeitszeit. Entsprechendes gilt fĂŒr logistische Vorbereitungen im Betrieb, etwa wenn Post- und Paketboten zu Schichtbeginn die Sendungen anhand der EmpfĂ€ngeradressen ordnen und entlang der Gangroute in ein Regal einsortieren.
Davon zu unterscheiden ist der Weg zur Arbeit. Das sogenannte Wegerisiko liegt rechtlich allein bei den Arbeitnehmern. Sie sind verpflichtet, auch bei extremen Witterungsbedingungen wie Glatteis sowie bei ZugausfĂ€llen oder Bahnstreiks pĂŒnktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. VerspĂ€tungen stellen eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar und können im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Schritte bis hin zu einer Abmahnung nach sich ziehen.
