Bundesfinanzhof: In-App-Käufe sind nicht in Deutschland steuerpflichtig
16.06.2026 - 05:32:09 | boerse-global.de
Besonders brisant: Die neue Bewertung von Verkäufen über digitale Plattformen.
App-Entwickler atmen auf
In einem Urteil vom 11. Juni (Az. V R 46/25) stellt der BFH seine Rechtsprechung zu In-App-Käufen grundlegend um. Der Fall bezog sich auf die Rechtslage bis Ende 2014 und folgte einer EuGH-Entscheidung vom Oktober 2025.
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Demnach liegt bei In-App-Käufen über einen in Irland ansässigen Appstore-Betreiber eine Dienstleistungskommission vor. Die Konsequenz: Die Leistung des Entwicklers gilt als an den Plattform-Betreiber erbracht. Da dieser im Ausland sitzt, ist der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar.
Das Gericht gab seine gegenteilige Position aus Dezember 2018 auf. Eine Rechnung an den Endverbraucher begründet jetzt keine Steuerschuld mehr nach § 14c Abs. 1 UStG.
Streit um Werbegutscheine und Spielautomaten
Ein weiteres Verfahren beschäftigt die Finanzrichter: Das Az. V R 55/13 klärt die umsatzsteuerliche Behandlung von Werbegutscheinen für Spielgeräte. Die Frage: Sind eingelöste Freimünzen umsatzsteuerpflichtige Erlöse oder unentgeltliche Leistungen?
Das Verfahren knüpft an eine Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg aus 2013 an. Bereits Ende 2019 bestätigte der BFH, dass reguläre Umsätze aus Geldspielautomaten grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind. Als Bemessungsgrundlage dient nur der Teil der Einsätze, über den der Betreiber nach Abzug der Gewinnauszahlungen verfügen kann.
Zinslose Raten: Keine versteckten Steuern
Eine weitere Entscheidung vom 15. Juni sorgt für Klarheit bei Privatverkäufen. Der BFH stellte fest: Bei zinslosen Ratenzahlungen zur Übertragung von Privatvermögen entstehen keine Kapitaleinkünfte.
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Die Raten sind komplett als Tilgungsleistungen zu werten – ohne steuerpflichtigen Zinsanteil. Damit ändert der BFH seine bisherige Praxis. Begründung: Das Bewertungsgesetz bietet keine Grundlage, um fiktive Zinsanteile bei privaten Veräußerungen ohne ausdrückliche Zinsvereinbarung zu besteuern. Auch eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung liegt nicht vor.
EuGH bestätigt deutsche Hotelbesteuerung
Auf europäischer Ebene gibt es ebenfalls Neuigkeiten. Der EuGH bestätigte in den Rechtssachen C-409/24 bis C-411/24 die deutsche Praxis bei Hotelübernachtungen. Die Beherbergung bleibt bei 7 Prozent ermäßigter Steuer. Nebenkosten wie Frühstück, Parkplätze oder Wellness müssen aber mit 19 Prozent versteuert werden.
Rückforderung auch ohne Rechnungskorrektur
Der EuGH stärkte zudem den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer ist auch ohne vorherige Rechnungsberichtigung möglich – vorausgesetzt, dem Empfänger wurde der Vorsteuerabzug bereits rechtskräftig versagt.
Erleichterungen bei Sachzuwendungen
Für die Praxis gibt es gute Nachrichten: Nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern bleiben Aufmerksamkeiten zu persönlichen Ereignissen bis 40 Euro brutto von der Pauschalsteuer verschont. Streuwerbeartikel bis 10 Euro sind ebenfalls ausgenommen. Für Geschenke gilt eine jährliche Freigrenze von 35 Euro pro Wirtschaftsjahr.
